1. PKH für die Zuziehung eines Rechtsanwalts
Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung als Beistand eines Nebenklägers nach § 397a Abs. 1 StPO nicht vor, so ist dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH) nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. § 114 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 sowie Abs. 2 und § 121 Abs. 1 bis 3 ZPO sind nicht anzuwenden. § 397a Abs. 2 ZPO gilt gem. § 406h Abs. 3 Nr. 2 StPO entsprechend für die Bewilligung von PKH für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den nebenklageberechtigten Verletzten.
§§ 397a Abs. 2 und 406h Abs. 3 Nr. 2 StPO sehen damit anders als § 379 Abs. 3 StPO für den Privatkläger und § 404 Abs. 5 StPO für das Adhäsionsverfahren keine Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der PKH für den Nebenkläger oder den nebenklageberechtigten Verletzten vor. § 397a Abs. 2 StPO erlaubt es lediglich, dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag PKH nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist.
2. Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse
a) Beiordnung im Wege der PKH (§ 45 Abs. 1 RVG)
Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse hängt bei PKH gem. § 45 Abs. 1 RVG aber von der Beiordnung des Rechtsanwalts im Wege der PKH ab. Wenn es an der Beiordnung eines (namentlich vom Gericht bestimmten) Rechtsanwalts fehlt, weil dem Nebenkläger nur PKH für die Zuziehung eines Rechtsanwalts bewilligt ist, erwächst dem vom Nebenkläger zugezogenen Rechtsanwalt jedenfalls nach dem klaren Wortlaut von § 45 Abs. 1 RVG kein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Es liegt dann auch keine sonstige Beiordnung oder Bestellung i.S.v. § 45 Abs. 3 RVG vor, weil im Rahmen von §§ 397a Abs. 2 und 406h Abs. 3 Nr. 2 StPO gerade keine Beiordnung oder Bestellung eines Rechtsanwalts vorgesehen ist.
Das OLG Celle hat einem gem. § 397a Abs. 2 StPO vom Nebenkläger im Rahmen bewilligter PKH zugezogenen Rechtsanwalt die in § 48 Abs. 6 S. 1 RVG geregelte Rückwirkung für die vor Beantragung der PKH angefallene Vergütung versagt, weil es an der hierfür nach dem Wortlaut von § 48 Abs. 6 S. 1 RVG erforderlichen Beiordnung fehlt. Soweit der Nebenkläger nach § 397a Abs. 2 StPO zur Ausübung seiner Rechte im Strafverfahren sich also eines Rechtsanwalts bediene (diesen "hinzuziehe"), sehe für diesen Nebenklagevertreter weder die StPO eine Bestellung noch die ZPO eine Beiordnung des Rechtsanwalts vor, sodass § 48 Abs. 6 S. 1 RVG nicht anwendbar sei.
Da auch § 45 Abs. 1 RVG eine Beiordnung im Wege der PKH fordert, steht dem vom Nebenkläger im Rahmen bewilligter PKH zugezogene Rechtsanwalt folgerichtig kein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu.
b) Grund für eine Beiordnung
Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse wird in § 45 RVG u.a. deshalb von der Beiordnung und Bestellung eines Rechtsanwalts abhängig gemacht, weil dadurch der Rechtsanwalt, dem der Anspruch zusteht, vom Gericht namentlich festgestellt wird. Bei der Bewilligung von PKH für die Zuziehung eines Rechtsanwalts kann der Urkundsbeamte im Festsetzungsverfahren gem. § 55 RVG nicht feststellen, ob der antragstellende Rechtsanwalt auch tatsächlich der vom Nebenkläger im Rahmen der bewilligten PKH zugezogene Rechtsanwalt ist.
c) Bindungswirkung einer Beiordnung
Ordnet das Gericht dem Nebenkläger (§ 397a Abs. 2 StPO) oder dem nebenklageberechtigten Verletzten (§ 406h Abs. 3 Nr. 2 StPO) aber gleichwohl einen Rechtsanwalt im Wege der PKH bei, ist diese Entscheidung für das Festsetzungsverfahren gem. § 55 RVG bindend und führt gem. § 45 Abs. 1 RVG zu einem Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse.
3. Entstehungsgeschichte des § 397a StPO
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der PKH für einen Nebenkläger war in der mit Ablauf des 30.11.1998 außer Kraft getretenen Fassung des § 397a Abs. 1 S. 3 StPO a.F. noch ausdrücklich vorgesehen. In dem v. 1.12.1998 bis 30.9.2009 geltenden Wortlaut des § 397a StPO wurde in Abs. 2 S. 2 auf Abs. 1 S. 4 verwiesen, der für die Beiordnung eines Rechtsanwalts § 142 Abs. 1 StPO a.F. für entsprechend anwendbar erklärte. In den danach erstmals durch das 2. Opferrechtsreformgesetz zum 1.10.2009 eingeführten Fassungen der Vorschrift wird aber nur noch wegen der Bestellung als Beistand nach § 397a Abs. 1 StPO in Abs. 3 S. 2 auf § 142 Abs. 5 StPO (früher: § 142 Abs. 1 StPO a.F.) Bezug genommen. Insbesondere setzt § 397a Abs. 2 S. 2 StPO in der am 1.10.2009 durch das 2. Opferrechtsreformgesetz in Kraft getretenen Fassung ausdrücklich die Verweisung auf die im Zivilprozess vorgesehene Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 1 bis 3 ZPO außer K...