Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und begehrt von der Landeskasse eine Gebühr nach Nr. 3335 VV für seine anwaltliche Tätigkeit im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 120 Abs. 4 ZPO (a.F.).
In dem zugrundeliegenden Verfahren des AG hatte der Beschwerdeführer als Verfahrensbevollmächtigter des Antragstellers einen Sorgerechtsantrag nach § 1626a Abs. 2 BGB gestellt. Das Sorgerechtsverfahren wurde durch Beschluss des AG v. 22.7.2013 beendet. Ebenfalls durch Beschluss des AG v. 22.7.2013 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der gleichzeitig bewilligten Verfahrenskostenhilfe als Rechtsanwalt des Antragstellers beigeordnet.
Im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahrens wurden der Antragsteller und der Beschwerdeführer durch Schreiben des AG v. 19.2.2016 aufgefordert, die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers mitzuteilen. Am 14.3.2016 übersandte der Beschwerdeführer dem AG eine neue Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitsamt Belegen.
Mit Schriftsatz v. 3.3.2016 hat der Beschwerdeführer gegenüber der Staatskasse die Festsetzung einer Gebühr nach Nr. 3335 VV zuzüglich der Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV) i.H.v. insgesamt 262,99 EUR für seine anwaltliche Tätigkeit im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren beantragt.
Durch Beschluss des zuständigen Rechtspflegers des AG ist der Vergütungsantrag zurückgewiesen worden. Die anwaltliche Tätigkeit im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren sei keine neue Angelegenheit i.S.v. § 15 RVG. Hauptsacheverfahren und Verfahrenskostenhilfeverfahren bildeten gem. § 16 Nr. 2 RVG dieselbe Angelegenheit. Zum Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe gehöre auch das Überprüfungsverfahren. Zwar gelte nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG die weitere anwaltliche Tätigkeit als neue Angelegenheit, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt sei. Das Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren sei aber in 2016 noch nicht abgeschlossen gewesen.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt. Er hat vorgetragen, dass das Hauptsacheverfahren seit mehr als zwei Kalenderjahren abgeschlossen sei, sodass von einer neuen Angelegenheit auszugehen sei. Das Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren sei nicht dieselbe Angelegenheit, § 16 Nr. 2 RVG beziehe sich ausschließlich auf das Antragsverfahren für Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe.
Durch den angefochtenen Beschluss hat die zuständige Richterin die Erinnerung zurückgewiesen. Das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren stelle gegenüber dem ursprünglichen Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren keine neue Angelegenheit dar. Dieses Verfahren könne erst nach Ablauf der Überprüfungsfrist erledigt sein.
Hiergegen hat der Rechtsanwalt im eigenen Namen Beschwerde eingelegt. Das Tätigwerden im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren sei eine neue Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG. Sinn und Zweck dieser Regelung sei es, dass nach Ablauf von zwei Jahren eine neue Einarbeitung in die Angelegenheit erforderlich sei und diese Einarbeitung honoriert werden solle. Bei dem Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren und dem Aufhebungsverfahren handele es sich um zwei gesonderte Verfahren.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das OLG hat sie zurückgewiesen.