Die Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung) ist unbegründet.
Der Urkundsbeamte hat zu Recht keine Terminsgebühr als Vergütungsbestandteil festgesetzt. Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 des VV entsteht die Terminsgebühr (auch), wenn (1.) nach § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 S. 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und (2.) eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann.
Es ist vorliegend zwar durch Gerichtsbescheid entschieden worden und der Wortlaut von § 84 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 78 Abs. 7 AsylG und die entsprechend im Gerichtsbescheid erteilte Belehrung lassen vermuten, dass auch die zweite Voraussetzung vorliegt. Allerdings ist der Wortlaut nicht eindeutig und stellt nicht klar, ob damit lediglich die rein formelle Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf mündliche Verhandlung gemeint ist oder ob nicht vielmehr die Antragstellung auch konkret zu einer mündlichen Verhandlung führen können muss.
Die gesetzliche Begründung zur Anpassung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV (BT-Drucks 17/11471, 275) stellt klar, dass nach dem gesetzgeberischen Willen die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr auf solche Fälle beschränkt werden soll, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann. In der Begründung heißt es:
"Die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr soll konsequent auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig ist. Im Falle des Gerichtsbescheids sowohl in Verfahren nach der VwGO als auch im Verfahren nach dem SGG liegt es allein in der Entscheidungsbefugnis des Gerichts, das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu beenden. Die Beteiligten können in beiden Verfahrensarten nur dann eine mündliche Verhandlung beantragen, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist. Die Entstehung der Terminsgebühr soll auf diese Fälle beschränkt werden."
Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Kläger hat vollständig obsiegt. In einem solchen Fall besteht bereits keine Erforderlichkeit, auf einen etwaigen entsprechenden Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Ablehnung eines – mangels Rechtsschutzbedürfnisses offensichtlich unzulässigen – Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss nicht notwendigerweise durch Urteil erfolgen. Das Gericht kann den Antrag bei einem solchen Sachverhalt durch Beschluss in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 S. 1 und 2 VwGO als unzulässig verwerfen (vgl. VG Regensburg, Beschl. v. 30.3.2015 – RO 9 K 15.50006 – juris Rn 4 m.w.N.; BFH, Beschl. v. 27.3.2013 – IV R 51/10, juris Rn 3; ferner Geiger, in: Eyermann, VwGO, § 84, Rn 21; Kunze, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, § 84 Rn 13; anderer Ansicht: Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, 32. EL 2016, § 84 VwGO Rn 43; Kopp/Schenke, VwGO, § 84 Rn 39).
Die hier vertretene Auffassung wird durch die teleologische Auslegung gestützt. Der Gerichtsbescheid dient einer ökonomischen und sparsamen Verfahrensführung und -beendigung. Er erspart vor allem die Zeit, die Gericht und Beteiligte in eine mündliche Verhandlung investieren müssten, obwohl kein entsprechender Verhandlungsbedarf besteht, da – so die Voraussetzungen einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid – der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. Es wäre mit diesem von § 84 VwGO intendierten Beschleunigungs- und Entlastungszweck nicht zu vereinbaren, wenn ein Beteiligter auch bei offensichtlichem Fehlen eines sich aus dem Klagebegehren im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ergebenden Grundes – wie hier – mit dem Verlangen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Gericht dazu zwingen könnte, eine solche durchzuführen, nur um die Unzulässigkeit dieses Verlangens durch Urteil festzustellen. Die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hätte im hiesigen Fall aber gerade eine solche rein gebührenauslösende Zielsetzung, ohne dass tatsächlicher Verhandlungsbedarf erkennbar wäre.
Aus diesem Grund kann es auch nicht darauf ankommen, dass der kostenbelastete unterlegene Beteiligte prozessual das Recht hatte, eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Bei den hier zu betrachtenden Gebühren handelt es sich nicht um Vergütung für die echten Mühen eines durchgeführten Termins (denn ein solcher hat gerade nicht stattgefunden), sondern um eine fiktive Gebühr, die in erster Linie der Entlastung des Gerichts von mündlichen Verhandlungen dienen soll, die sonst womöglich nur im Gebühreninteresse erfolgen würden. Der Gesetzgeber wollte mit seiner o.g. Gesetzesänderung ganz offensichtlich die mit dieser Entlastung der Justiz einhergehende Kostenbelastung des unterlegenen Beteiligten auf die Fälle beschränken, in denen das befürchtete Szenario (Belastung der Justiz mit inhaltlich leerlaufenden mündlichen Verhandlungen im Gebühreninteresse) überhaupt besteht. Desh...