A. Internationales Erbrecht
Rz. 1
Das Internationale Erbrecht ist in Albanien durch das Gesetz vom 2.6.2011 über das Internationale Privatrecht (IPRG) geregelt. Das Erbstatut wird seither nicht mehr an die Staatsangehörigkeit des Erblassers angeknüpft, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes (Art. 33 Abs. 1 IPRG). Die Vererbung unbeweglicher Sachen unterliegt dem Recht des jeweiligen Belegenheitsstaates (Art. 33 Abs. 2 IPRG). Es tritt daher ggf. eine Nachlassspaltung ein.
Der Erblasser kann hinsichtlich des gesamten Nachlasses eine Rechtswahl treffen, die die Form einer testamentarischen Verfügung einhalten muss. Wählen kann er das Recht des Staates, dessen Angehöriger er war oder in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und zwar jeweils zum Zeitpunkt der Ausübung der Rechtswahl oder zum Zeitpunkt seines Todes (Art. 33 Abs. 3 IPRG). Die Rechtswahl darf aber nicht dazu führen, dass einem der Erben der Pflichtteil entzogen wird, der ihm nach dem bei objektiver Anknüpfung bestimmten Erbrecht zustände.
Rz. 2
Gemäß Art. 3 Abs. 1 IPRG sind die Verweisungen als Gesamtverweisungen zu verstehen. Eine Rückverweisung auf das albanische Recht oder die Weiterverweisung auf das Recht eines dritten Staates werden also beachtet. Dies gilt allerdings nicht für den Fall der Rechtswahl oder die Form von Rechtsgeschäften (Art. 3 Abs. 2 IPRG).
Rz. 3
Albanien hat das Haager Testamentsformübereinkommen mit Wirkung vom 24.12.2013 ratifiziert. Art. 35 IPRG enthält zudem hinsichtlich der Formwirksamkeit eines Testaments eine Regelung, die weitgehend die in Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Haager Testamentsformübereinkommen enthaltenen Kollisionsnorm des Erblassers übernimmt.
B. Gesetzliche Erbfolge
Rz. 4
Das materielle Erbrecht ist im albanischen Zivilgesetzbuch vom 29.7.1994 geregelt. Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Kinder und der Ehegatte des Erblassers. Sie erben grundsätzlich zu gleichen Teilen. Eheliche, nichteheliche, durch den Erblasser anerkannte außereheliche und adoptierte Kinder erben gleichberechtigt, Art. 361 ZGB. Ist eines der Kinder vor dem Erblasser gestorben oder erbunwürdig geworden, hat es die Erbschaft ausgeschlagen oder ist es enterbt worden, treten an seine Stelle seine Kinder, und, wenn diese aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht Erbe sein können, deren Nachkommen in unbegrenzter Reihenfolge.
Rz. 5
Neben seiner Erbquote erhält der überlebende Ehegatte seine güterrechtliche Beteiligung. Hierzu ist im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft insbesondere die eheliche Errungenschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und der Erbengemeinschaft hälftig zu teilen.
Rz. 6
In zweiter Ordnung erben gem. Art. 363 ZGB der Ehegatte, die Eltern des Erblassers und die arbeitsunfähigen Personen, die wenigstens ein Jahr lang vor dem Tode des Erblassers mit diesem wie Familienmitglieder zusammengelebt haben und von ihm unterhalten worden sind. Als arbeitsunfähig in diesem Sinne gelten nach einer Definition in Art. 371 ZGB auch alle Kinder unter 16 Jahren, Personen unter 18 Jahren, die sich noch in Ausbildung befinden, und Männer über 60 und Frauen über 55 Jahren. Gemäß Art. 361 Abs. 5 ZGB erhält der überlebende Ehegatte in diesem Fall die Hälfte der Erbschaft. Erben neben dem Ehegatten keine weiteren Personen der zweiten Ordnung, so wird der Ehegatte gesetzlicher Alleinerbe.
Rz. 7
In dritter Ordnung erben die arbeitsunfähigen Mitbewohner des Erblassers sowie die Großeltern des Erblassers, Geschwister und im Fall vorverstorbener Geschwister die Geschwisterkinder. Gemäß Art. 361 Abs. 5 ZGB erhält der überlebende Ehegatte in auch diesem Fall die Hälfte der Erbschaft.
C. Testamentarische Erbfolge
Rz. 8
Die Testierfähigkeit tritt mit 18 Jahren ein. Ein Testament kann in holographer und in notariell beurkundeter Form errichtet werden. Der Testator kann Erben einsetzen, Vermächtnisse zuwenden, die Vor- und Nacherbfolge anordnen, Erben mit einer Auflage beschweren und Testamentsvollstrecker einsetzen.
Rz. 9
Erbverträge sind ausdrücklich unzulässig. Zu den gemeinschaftlichen Testamenten bestimmt Art. 372 Abs. 2 ZGB ausdrücklich, dass ein Testament nicht von zwei oder mehr Personen in einem Akt, weder für Dritte noch mit gegenseitiger Verfügung errichtet werden kann.
D. Pflichtteilsrecht
Rz. 10
Den minderjährigen und den arbeitsunfähigen Kindern, bei deren Vorversterben ihren minderjährigen arbeitsunfähigen Abkömmlingen sowie ggf. auch den anderen zur gesetzlichen Erbfolge berufenen Personen steht gem. Art. 379 ZGB ein sog. Noterbrecht (rezerva ligjore) zu. Das gesetzliche Erbteil dieser privilegierten Erben kann in keiner Weise testamentarisch entzogen oder beschränkt werden. Es steht den Begünstigten also in voller Höhe als Pflichtteil zu.
Rz. 11
Der Pflichtteil ist kein Geldanspruch, sondern eine dingliche Beteiligung am Nachlass. Er wird geltend gemacht, indem der Pflichtteilsber...