(1) 1Sachverständige nach § 19i Absatz 2 Satz 3 WHG sind die von Organisationen für die Prüfung bestellten Personen. 2Die Organisationen werden von der zuständigen Behörde auf Antrag anerkannt. 3Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. 4Die Anerkennung wird verlängert, es sei denn, es wird festgestellt, dass die Organisation ihre Pflichten nicht hinreichend erfüllt.5 Sie kann widerrufen werden, wenn die Organisation die Voraussetzungen für ihre Anerkennung nach Absatz 3 nicht mehr erfüllt oder ihren Pflichten nach Absatz 7 nicht nachkommt.
(2) 1Anerkennungen anderer Bundesländer gelten auch in Hamburg. 2Entsprechendes gilt auch für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum. 3Die zuständige Behörde kann die Vorlage der entsprechenden Anerkennungen, Urkunden und Nachweise verlangen.
(3) Organisationen werden anerkannt, wenn sie
1. |
nachweisen, dass die von ihnen für die Prüfung bestellten oder zu bestellenden Personen
a) |
auf Grund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen, |
c) |
hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht, |
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2. |
Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind, |
3. |
die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenartig kontrollieren, |
4. |
die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die Sachverständigen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten, |
5. |
den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro erbringen und |
6. |
ihren Hauptsitz in Hamburg haben. |
(4) Als Organisationen im Sinne des Absatzes 3 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefasst und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.
(5) 1Das Verfahren zur Anerkennung kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. 2Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333,402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a HmbVwVfG.
(6) 1Die Sachverständigen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. 2Das Prüftagebuch ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(7) Die zuständige Behörde kann von anerkannten Organisationen verlangen, dass sie die Bestellung neuer Sachverständiger anzeigen oder die Bestellung eines Sachverständigen aufheben, insbesondere, wenn dieser wiederholt Anlagenprüfungen fehlerhaft durchgeführt hat oder die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 1 nicht oder nicht mehr vorliegen.
(8) 1Mit der Auflösung von Organisationen im Sinne der Absätze 3 und 4, der Entscheidung über die Eröffnung des Konkurses oder des Vergleiches erlischt die Anerkennung. 2Die Bestellung von sachverständigen Personen durch die betroffene Organisation ist in diesem Fall gegenstandslos.