Tenor
1. Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Betriebsratsmitglieder … und … für die Teilnahme an dem Seminar „Die Beratung von Mobbing-Betroffenen durch den Betriebs- und Personalrat” vom 18.05.1999 bis zum 21.05.1999 in 59955 Winterberg-Neuastenberg bezahlt freizustellen.
2. Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, beiden Betriebsratsmitgliedern für die An- und Abreise jeweils einen Reisekostenvorschuss in Höhe von DM 200,00 (i. W.: zweihundert Deutsche Mark) zu zahlen.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller begehren die bezahlte Freistellung der beiden Betriebsratsmitglieder … sowie … für ein Ausbildungsseminar mit dem Thema „Die Beratung von Mobbing-Betroffenen durch den Betriebs- und Personalrat”.
Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen, das Bankdienstleistungen im Umfeld der amerikanischen Stationierungskräfte erbringt. In Deutschland sind etwa 650 Mitarbeiter beschäftigt. Der Antragsteller zu 1) ist der für die Zentrale in Frankfurt am Main einschließlich der umliegenden Filialen gewählte Betriebsrat. Die Antragstellerin zu 2) und der Antragsteller zu 3) sind amtierende Betriebsratsmitglieder.
Nachdem zwischen den Beteiligten beginnend ab Juli 1998 verschiedene Gespräche geführt worden sind, die auch das Thema „Mobbing” zum Gegenstand hatten, hat sich dies zu einer entsprechenden schriftlichen Korrespondenz verdichtet. Unter anderem hat der Antragsteller in diesem Zeitraum auch gefordert, dass entsprechende Schulungsveranstaltungen von seinen Mitgliedern besucht werden könnten. Dies hat die Arbeitgeberin für diesen Zeitraum letztmals mit Schreiben vom 15.10.1998 an den Betriebsrat abgelehnt. Wegen der einzelnen zwischen den Beteiligten gewechselten Schreiben wird auf die Anlagen BR 1 bis BR 12 zur Antragsschrift (Bl. 10 ff d. A.) Bezug genommen.
Im März 1999 hat dann der Antragsteller zu 1) beschlossen, die Antragstellerin zu 2) und den Antragsteller zu 3) auf das Seminar „Die Beratung von Mobbing-Betroffenen durch den Betriebs- und Personalrat” zu entsenden. Das Ausbildungsseminar beginnt am 18.05.1999 und endet am Freitag, dem 21.05.1999. Dies hat der Antragsteller zu 1) mit Schreiben vom 17.02.1999 der Antragsgegnerin mitgeteilt. Der Seminarverlauf ist niedergelegt in der Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 03.05.1999. Wegen des Inhalts dieses Seminarverlaufes wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 03.05.1999 Bezug genommen.
Die Arbeitgeberin hat mit zwei Schreiben datierend unter dem 18.03.1999 eine entsprechende Freistellung der oben genannten Betriebsratsmitglieder abgelehnt und dabei die Auffassung vertreten, es handele sich insoweit nicht um eine erforderliche Betriebsratstätigkeit. Gleichfalls hat sie einen Fahrtkostenvorschuss verweigert. Wegen des Inhalts dieser beiden Schreiben wird auf die Anlagen BR 14 und BR 15 zur Antragsschrift (Bl. 28 ff d. A.) Bezug genommen.
Der Antragsteller ist der Ansicht, die Freistellung der beiden vorgenannten Betriebsratsmitglieder sei unbedingt erforderlich, da aktuell ein Handlungsbedarf auf diesem Themengebiet bestehe.
Die Antragsteller behaupten jeweils hierzu, dass verschiedene Fälle von Mobbing, jedenfalls ein Schikanieren der Mitarbeiter durch Vorgesetzte ihnen aus verschiedenen Anlässen zu Ohren gekommen seien. Insbesondere sei der Fall des Mitarbeiters … zum einen den Vorgesetzten bekannt, zum anderen bis heute noch nicht abgeschlossen. Sämtliche Antragsteller haben ihr tatsächliches Vorbringen im Hinblick auf den aktuellen Handlungsbedarf durch den Betriebsrat im Termin zur mündlichen Anhörung am 04.05.1999 konkretisiert und an Eides Statt versichert. Wegen des Inhalts dieser Erklärung wird auf die jeweiligen eidesstattlichen Versicherungen und auf das Sitzungsprotokoll vom 04.05.1999 Bezug genommen.
Schließlich behaupten die Antragsteller, es entspreche der betrieblichen Üblichkeit bei der Arbeitgeberin, dass Betriebsratsmitglieder bei betriebsrätlichen Veranstaltungen bei Bedarf ein Firmenfahrzeug erhalten. Jedenfalls sei aber ein Fahrtkostenvorschuss in Höhe von jeweils DM 200,– gerechtfertigt.
Die Antragsteller beantragen,
- der Arbeitgeberin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, die Betriebsratsmitglieder … und … für die Teilnahme an dem Seminar der hbv-KBV vom 18. bis 21.05.1999 bezahlt freizustellen;
- die Arbeitgeberin im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, beiden Betriebsratsmitgliedern für die An- und Abreise ein Firmenfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder jeweils einen Reisekostenvorschuss in Höhe von DM 200,– zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
sämtliche Anträge zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass das im Antrag zu 1. bezeichnete Seminar in keiner Weise die Voraussetzungen für eine Freistellung erfülle. Auf der Grundlage des vorgelegten Programmablaufs sei es der Antragsgegnerin verwehrt, eine ordnungsgemäße Prüfung des Seminars durchzuführen.
Außerdem ist die Antragsgegnerin der Ansicht, dass die Antragsteller verpflichtet gewesen wären, ein Seminar in räumlicher Nähe auszuwählen.
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