Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose noch durch die vorsorglich fristgerechte Kündigung vom 27. September 2002 aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Produktionsarbeiter weiterzubeschäftigen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.042,89 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten vorliegend im Wesentlichen darüber, ob das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche und vorsorglich fristgerecht ausgesprochene Kündigung vom 27. September 2002 (Bl. 5 d.A.) aufgelöst worden ist.
Die Beklagte produziert technische Schläuche für die industrielle Anwendung und zur Verbindung von Komponenten in Automobilen.
Der im Mai 1957 geborene Kläger, der verheiratet ist und 2 Kinder zu versorgen hat, trat seine Beschäftigung bei der Beklagten in deren in Korbach gelegenen Werk am 23. März 1992 als Produktionsarbeiter an. Er verdiente zuletzt 2.347,63 EUR brutto pro Monat.
Im Werk der Beklagten kommen die Tarifverträge für die Chemische Industrie zur Anwendung u.a. der am 01. Januar 1993 in Kraft getretene Manteltarifvertrag.
Im Betrieb der Beklagten besteht ein Betriebsrat. Betriebsratsvorsitzender ist Herr Jörg Schönfelder.
Mit ihrem Schreiben vom 27. September 2002 (Bl. 5 d.A.) kündigte die Beklagte dem Kläger das Arbeitsverhältnis fristlos und vorsorglich fristgerecht zum 31. Dezember 2002. Mit der Unterrichtung für den Betriebsrates gem. § 102 BetrVG vom 26. September 2002, eingegangen bei dem Betriebsrat am 26. September 2002 (Bl. 36 d.A.), mit der beigefügten Begründung (Bl. 37, 38 d.A.) teilte die Beklagte dem Betriebsrat mit, dem Kläger außerordentlich und hilfsweise die ordentliche Kündigung unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfrist zum nächst möglichen Termin zu erklären.
Mit dem Schreiben vom 27. September 2002 (Bl. 7, 8 d.A.) teilte der Betriebsrat Herrn … von der Personalabteilung der Beklagten mit, gegen die außerordentliche Kündigung habe der Betriebsrat erhebliche Bedenken und einer ordnungsgemäßen Kündigung werde widersprochen.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 27. September 2002 Bezug genommen.
Am Dienstag, dem 24. September 2002 hatte der Kläger Spätschicht, die von 13.30 Uhr bis 21.30 Uhr dauerte.
Zum Ende der Spätschicht wurde am Tor 3 des Werkes in Korbach vom Werkschutz eine Taschenkontrolle durchgeführt und zwar bei Arbeitnehmern, die bei Schichtende dieses Tor auf dem Nachhauseweg passierten. Der Kläger hatte seine Tasche dabei. Der Werkschutz fand in dieser Tasche eine Rolle Paketklebeband der Marke …. Klebebänder bezieht die Beklagte in großen Mengen, um beispielsweise Transportkisten zuzukleben. Der Wert einer Rolle beläuft sich auf knapp 3,00 EUR. Am 25. September 2002 führten die Herren … – Herr … ist ein Vorgesetzter des Klägers – und Herr … und das Betriebsratsmitglied Herr … ein Gespräch. Herr … von der Personalabteilung äußerte gegenüber dem Kläger, man habe ihn im Verdacht, gestohlen zu haben bzw. einen Diebstahl versucht zu haben. In dem Gespräch erklärte der Kläger, seine Tasche am Arbeitsplatz abgestellt zu haben.
Der Kläger trägt vor:
Er habe seine Tasche auf den Arbeitstisch gestellt und nicht in den in der Nähe des Arbeitsplatzes befindlichen kleinen Spind im Spindschrank gebracht. Dieser sei zu klein. Es sei etwa 35 cm hoch und etwa 25 bis 30 cm breit, während seine Tasche eine Grundfläche etwa im DIN A 4 Format habe und 35 bis 40 cm hoch sei.
In dem Arbeitsspind hätte er verschiedene Werkzeuge, wie Schere, einen Seitenschneider eine Schieblehre und eine Ratsche untergebracht und mehrere große Schlüssel mit einer Maulweite von 24.
Als er sich gegen 17.30 Uhr in den Pausenraum begeben habe, habe er aus der Tasche die Kunststoffdose mit den Broten herausgeholt und ferner die Flasche Selterswasser. Nach der Pause habe er sich wieder an den Arbeitsplatz begeben. Etwa 1 ½ Stunden später sei er noch einmal zu einer Raucherpause in den Pausenraum gegangen und dann wieder an den Arbeitsplatz zurückgekehrt und er habe dann bis zum Ende der Schicht gearbeitet.
Nach Schichtende und bei Verlassen des Werkes habe er aus einer Entfernung von etwa 70 m mit 2 Kollegen gesehen, es würden Taschenkontrollen durchgeführt. Er habe sich noch mit diesen beiden Kollegen darüber amüsiert, was das denn schon wieder solle, das führe zu einer zeitlichen Verzögerung. Schließlich hätten sie nichts zu verbergen. Als er die Tasche geöffnet habe, habe sich in ihr auf der Brotdose, ohne weiteres gut sichtbar, die Rolle Kunststoffklebeband befunden. Der Werkschutzmann habe die Rolle an sich genommen und ihm bedeutet, er könne gehen.
Herr … habe ihm in dem Gespräch am 25. September 2002 am nächsten Tage erklärt, man habe ihn im Verdacht, gestohlen zu haben bzw. einen Diebstahl versucht zu haben. Er habe in dem Gespräch eingeräumt, die Rolle stehe im Eigentum der Beklagten. Er habe aber darauf hingewiesen, er habe sich das Klebeband nicht angeeignet und auch nicht in die Tas...