Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Tenor
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsgegnerin befristet untersagt werden soll, Kündigungen auszusprechen.
Die Antragsgegnerin unterhält einen Betrieb, in dem etwa 460 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig sind und in dem Jagd- und Sportwaffen gefertigt werden. Der Antragsteller ist der bei ihr bestehende Betriebsrat.
Die Antragsgegnerin beabsichtigt, zum Zwecke der Reduzierung von Kosten, Personal abzubauen.
Ab dem 01. Okt. 1996 gab es eine Anzahl von Gesprächen und Verhandlungen zwischen dem Antragsteller und der Geschäftsleitung der Antragsgegnerin unter Beteiligung des Wirtschaftsausschusses über den Abschluß eines Interessenausgleiches bezüglich der in Aussicht genommenen Betriebsänderung. Wegen der zeitlichen Abfolge der Gespräche und deren Inhalte wird auf die zur Akte gereichten Protokollaufzeichnungen und Anlagen (Bl. 34, 53 d.A.) im einzelnen verwiesen.
Am 31. Okt. 1996 erklärte die Antragsgegnerin die Verhandlungen über die Herbeiführung eines Interessenausgleiches für gescheitert und rief die Einigungsstelle an.
Mit Schreiben vom 27. Nov. 1996 setzte die Antragsgegnerin das Landesarbeitsamt gemäß § 8 AFG davon in Kenntnis, daß „über das Jahr 1997 ein Personalabbau von etwa 70 Mitarbeitern erwartet” werde. Am 09. Dez. 1996 leitete die Antragsgegnerin das Anhörungsverfahren zu 21 in Aussicht genommenen Kündigungen gegenüber dem Antragsteller ein, wobei es sich um die in der Antragsschrift aufgeführten Personen handelt.
Mit seiner am 10. Dez. 1996 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift begehrt der Antragsteller im Wege der einstweiligen Verfügung die Untersagung des Ausspruches von Kündigungen seitens der Antragsgegnerin bis zum Abschluß eines Interessenausgleichs bzw. bis zum Scheitern der Verhandlungen hierüber in der Einigungsstelle.
Der Antragsteller vertritt die Auffassung, bei einem derzeitigen Personalbestand von etwa 460 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfülle die Absicht, im Verlaufe des Jahres 1997 etwa 70 Kündigungen auszusprechen, den Tatbestand einer Betriebsänderung (§ 112 a BetrVG) im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Aus den §§ 111, 112 BetrVG habe er aber einen Verfügungsanspruch, der Antragsgegnerin im einstweiligen Verfügungsverfahren die Durchführung solcher Maßnahmen solange untersagen zu lassen, bis der anzustrebende Interessenausgleich zustande gekommen oder endgültig gescheitert sei. Andererseits würde ihm die Wahrnehmung seines Mitwirkungsrechtes unmöglich gemacht.
Die Dringlichkeit für den einstweiligen Rechtsschutz ergebe sich daraus, daß der einseitige Anspruch der Kündigungen durch die Antragsgegnerin unmittelbar bevorstehe. Dies bedeute für ihn jedoch einen erheblichen Nachteil und er werde in seiner Rechtsposition verletzt.
Zudem sei in den Gesprächen mit der Geschäftsleitung der Antragsgegnerin nicht hinreichend deutlich geworden, was die Geschäftsleitung im einzelnen plane, um das angestrebte Ziel – nämlich die Einsparung von 5,2 Mio. DM – zu erreichen. Die Vorgaben hinsichtlich des Personalabbaus seien insoweit im Dunkel geblieben, als keine Berechnungen darüber vorgestellt worden seien, wie sich eine geplante Lohnreduzierung durch Korrektur von Leistungsvorgaben bzw. eine erwogene Ausweitung der Halbtags- und Teilzeitbeschäftigung rechnerisch auswirkten. Auch habe die Antragsgegnerin bislang keine Berechnungen darüber angestellt, wieviele Entlassungen tatsächlich insgesamt ausgesprochen werden sollten.
Der Antragsteller beantragt,
- der Antragsgegnerin unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern … gegenüber betriebsbedingte Kündigungen zu erklären, solange nicht mit dem Betriebsrat über die beabsichtigte Betriebsänderung ein Interessenausgleich erzielt worden ist oder die Verhandlungen über einen Interessenausgleich in der Einigungsstelle gescheitert sind.
der Antragsgegnerin unter Androhung eines Zwangsgeldes, dessen Höhe in das ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Zwangshaft, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin, aufzugeben, den Betriebsrat über die geplante Betriebsänderung (Einsparung von ca. 5 Mio im Personalbereich unter anderem durch Personalabbau) umfassend anhand von Unterlagen zu informieren, insbesondere mitzuteilen,
- welche Planungen es gibt, um Halbtags- und Teilzeitarbeit im Betrieb auszubauen,
- welche Vorstellungen es hinsichtlich der „Korrektur von Leistungsvorhaben, die deutlich über dem Lohndurchschnitt des Landes liegen, d. h. Herstellung einer leistungsgerechten Bezahlung im Rahmen der geltenden Prämienlohnvereinbarung” gibt,
- in welcher Weise die beiden genannten Punkte rechnerisch Einflu...