Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadenersatz (Geldentschädigung / Schmerzensgeld) wegen „Mobbing”
Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 10.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-punkten über dem Basiszinssatz seit 17.12.2005 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten hat die Beklagte Ziff. 1 3 %, der Kläger 97 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten hat der Kläger die des Beklagten Ziff. 2, die Beklagte Ziff. 1 3 % die des Klägers zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf EUR 169.652,57 festgesetzt.
5. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche des Klägers, die Verpflichtung der Beklagten (Ziffer 1) zur Verhinderung künftiger Mobbinghandlungen und ein Zurückbehaltungsrecht des Klägers.
Der am 00.00.1965 geborene, verheiratete und zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger ist bei der Beklagten Ziffer 1, einem Telekommunikationsunternehmen, unter Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei ihrer Rechtsvorgängerin, seit 01.10.2000 beschäftigt aufgrund Arbeitsvertrags vom 13.09.2000. Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrags wird auf Anl. K 1, Bl. 16-23 d. A., Bezug genommen. Der Beklagte Ziffer 2 ist Leiter des Bereichs Personal bei der Beklagten Ziffer 1. Der Kläger war als Account Manager im Direktvertrieb tätig. Das Jahresgehalt des Klägers setzte sich aus einem festen Anteil von zunächst 69.000,00 DM und einem variablen Anteil, abhängig vom Zielerreichungsgrad, von 46.000,00 DM zusammen und wurde zum 01.07.2001 auf 70.380,00 DM (entsprechend 35.984,72 EUR) als Fixbestandteil und 46.920,00 DM (entsprechend 23.989,82 EUR) als variablem Bestandteil erhöht.
Zu ersten Auseinandersetzungen des Klägers mit seiner Arbeitgeberin kam es ab 04.07.2002, nachdem der Kläger zusammen mit drei Arbeitskollegen eine anonyme Beschwerde über seinen damaligen Vorgesetzten (nunmehrigen Geschäftsführer der Beklagten) Herrn B. F. an den Betriebsrat verfasst hatte. Unter anderem am 01.08.2002 fand dazu eine Besprechung zwischen den Beschwerdeführern, einem Mitglied des Betriebsrats sowie dem Beklagten Ziffer 2 statt. Der Kläger behauptet, seitdem von den Beklagten gemobbt worden zu sein. Folgende Vorfälle, orientiert an der vom Kläger gewählten Reihenfolge und Nummerierung, ereigneten sich ab diesem Zeitpunkt, wobei die jeweiligen Einzelheiten von den Parteien unterschiedlich dargestellt und bewertet werden:
(1.) |
Die Streichung des seit Beginn des Arbeitsverhältnisses gewährten monatlichen Essenszuschusses von 35,79 EUR am 01.08.2002 rückwirkend zum 01.04.2002 (vgl. E-Mail des Beklagten Ziffer 2, Anl. K 4, Bl. 26 d. A.). |
(2.) |
Die kurz vor Urlaubsantritt erfolgte Genehmigung eines vom Kläger begehrten Urlaubs im August 2002. |
(3.) |
Eine Abmahnung, verfasst vom Beklagten Ziffer 2, vom 16.09.2002 (s. Anl. K 5, Bl. 27-29 d. A.), in welcher im Wesentlichen das Kommunikationsverhalten des Klägers beanstandet wird. |
(4.) |
Die Änderung des Zuschnitts und der Zuordnung von Vertriebsgebieten im Juli 2003. |
(5.) |
Die Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten Herrn F. um die Unterzeichnung der Zielvereinbarungen für 2003 durch den Kläger. |
(6.) |
Eine weitere Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und Herrn F. anlässlich der Zielvorgabe fand am 23.09.2003 statt. |
(7.) |
Die Aufforderung an den Kläger am 24.09.2003, seinen bis dahin genutzten Dienstwagen VW Passat Variant seinem Arbeitskollegen H. zu überlassen gegen Zurverfügungstellung eines Mietwagens Opel Astra. |
(8.) |
Die Anweisung von Herrn F. am 29.10.2003, vom Büro aus – genauer dem Vorzimmer des Herrn F. aus – telefonisch Neukundenakquise zu betreiben. Der Kläger war vorher aufgrund einer sogenannten Home-Office-Vereinbarung mit der Beklagten Ziffer 1 vom 11.03.2002 (vgl. Anl. K 6, Bl. 30-33 d. A.) von seinem Home-Office aus tätig gewesen. Der Einsatz des Klägers vom Büro bei der Beklagten aus dauerte etwa 10 Tage. |
(9.) |
Der Kläger wurde am 03.12.2003 von Herrn F. aufgefordert, bis 08.12.2003 lückenlose Tagesberichte ab 03.11.2003 zu erstellen (vgl. Anl. K 7, Bl. 34 d.A.). |
(10.) |
Im Dezember 2003 waren für den Kläger, als dieser sie abholen wollte, keine Werbegeschenke für Kunden vorhanden. |
(11.) |
Am 28.01.2004 erging eine vom Bereichsleiter Herrn B. veranlasste Arbeitsanweisung an das Vertriebsteam, die Besuchsaktivitäten ab 01.01.2004 zu erfassen (vgl. Anl. K 8, Bl. 35 d.A.). |
(12.) |
Der Kläger beschwerte sich wegen des aus seiner Sicht nicht adäquaten Dienstfahrzeugs Opel Astra. |
(13.) |
Unstimmigkeiten hinsichtlich eines von der Beklagten Ziffer 1 zur Unterschrift des Klägers unter einen vorgesehenen neuen Arbeitsvertrag im März 2004 (vgl. Anl. K 9, Bl. 36-41 d. A.). |
(14.) |
Unstimmigkeiten hinsichtlich der Anzahl der durch das beauftragte Call-Center für den Kläger zu vereinbarenden Termine... |