I. Geschäftsführer
Rz. 82
Um zum Geschäftsführer (Director) einer proprietary company ernannt werden zu können, muss eine Person folgende Voraussetzungen erfüllen:
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die Person muss der Ernennung zustimmen; |
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es muss sich um eine natürliche Person handeln, nicht um eine juristische Person; |
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die Person muss mindestens 18 Jahre alt sein und |
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darf nicht vom Amt des Geschäftsführers ausgeschlossen worden sein. |
Darüber hinaus muss jede proprietary company mindestens einen Director mit gewöhnlichem Wohnsitz (ordinarily resident) in Australien haben.
II. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer
Rz. 83
Die Bestellung der Geschäftsführer richtet sich nach den das Innenverhältnis der Gesellschaft regelnden replaceable rules oder der Constitution (siehe Rdn 43). Die replaceable rules des Corporations Act 2001 (Cth) sehen vor, dass ein Gesellschafter mit seiner Zustimmung von der Geschäftsführung zum Director ernannt werden kann oder aber mittels einfachen Beschlusses der Gesellschafter ("general meeting"). Eine andere Regelung kann durch die Constitution getroffen werden.
Rz. 84
Ebenso kann die Abberufung eines Directors entweder durch die im Corporations Act 2001 (Cth) enthaltenen replaceable rules geregelt werden oder aber anderweitig in der Constitution geregelt sein. Sofern die replaceable rules gelten sollen, kann die Abberufung eines Directors durch einfachen Beschluss der Gesellschafter erfolgen.
III. Geschäftsführung
1. Rechte und Pflichten des Geschäftsführers
Rz. 85
Die Directors unterliegen einer Treuepflicht, die ihnen gebietet, im Interesse der Gesellschaft zu handeln, sowie spezifischen Sorgfaltspflichten. Diese beinhalten nach dem Corporations Act und den Rechtsgrundsätzen des Common Law die folgenden Pflichten:
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die Verpflichtung zu sorgfältiger, engagierter und sachverständiger Tätigkeit; |
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die Pflicht, nach Treu und Glauben zum Vorteil der Gesellschaft zu handeln; |
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die Pflicht, von den eingeräumten Befugnissen nur zu den hierfür vorgesehenen Zwecken Gebrauch zu machen und Interessenkonflikte zu vermeiden. |
In Sec. 182 Corporations Act wird einem Director des Weiteren ausdrücklich untersagt, seine Befugnisse zum eigenen Vorteil oder zu Lasten der Gesellschaft auszuüben. Sec. 183 Corporations Act verbietet es dem Director, Informationen, die er aufgrund seiner Stellung erhält, zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil der Gesellschaft zu verwenden.
Rz. 86
Die Pflicht zu sorgfältiger, engagierter und sachverständiger Tätigkeit umfasst insbesondere die Verpflichtung der Directors, sich mit der Führung der Geschäfte der Gesellschaft vertraut zu machen und für diese die Verantwortung zu übernehmen. Von den Directors wird erwartet, dass sie in der Lage sind, die Angelegenheiten der Gesellschaft zu regeln und sich einen angemessenen Überblick über die finanzielle Lage der Gesellschaft zu verschaffen. Ein Director muss die Sachkenntnis haben, die vernünftigerweise von einer Person gleicher Qualifikation und Erfahrung erwartet werden kann. Dies gilt sowohl für geschäftsführende (executive) als auch für nicht geschäftsführende (non-executive) Directors. Die Directors können sich nicht ihrer Verpflichtung entziehen, indem sie sich darauf berufen, dass sie nicht geschult sind und keine ausreichenden Kenntnisse zum Verständnis von Bilanzen haben. Ebenso wenig können sie sich zur Wahrnehmung ihrer Pflichten ungeprüft auf die Geschäftsführung verlassen.
Rz. 87
Der Maßstab für die anzuwendende Sorgfalt muss für jeden Director im konkreten Fall bestimmt werden. Eine Sorgfaltspflichtverletzung kann zu zivilrechtlichen Sanktionen führen, sie begründet jedoch keine Straftat. Strafbar ist hingegen der vorsätzliche oder grob fahrlässige Verstoß gegen die Pflicht, nach Treu und Glauben zu handeln. Auch die missbräuchliche Verwendung von erlangten Informationen oder der Missbrauch eingeräumter Befugnisse kann strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.
Rz. 88
Des Weiteren müssen Directors jeglichen Konflikt zwischen persönlichen Interessen und denen aus ihren Pflichten gegenüber der Gesellschaft vermeiden. Auch in Fällen, in denen der Director aus einer Transaktion keinen Gewinn erzielt, kann eine Pflichtverletzung vorliegen. Ein Director darf keine Geschäftsangelegenheit, die sich auch der Gesellschaft bietet, persönlich wahrnehmen, es sei denn, diese wurde der Gesellschaft gegenüber offengelegt und die Gesellschafter stimmen zu.
Rz. 89
Der Corporations Act enthält eine Vermutungsregelung, die sog. business judgment rule, welche bestimmt, dass ein Director seine Sorgfaltspflicht gewahrt hat, sofern die Entscheidung gutgläubig und im Interesse der Gesellschaft getroffen wurde. Den Directors soll hiermit mehr Sicherheit bei der Ausübung ihrer Pflichten gegeben werden.
Rz. 90
Der Corporations Act erlegt den Directors die positive Pflicht auf, im Zustand der Zah...