3.3.1 Beitrittsgebiet
Die Wiedervereinigung 1990 brachte teilweise erhebliche Wertsteigerungen betreffend Immobilien mit sich. Diese nehmen am Zugewinn teil (BGH, BGHZ 157, 379; im Einzelnen: Krause, Das Familienheim bei Trennung und Scheidung, Kap. 5 Rz. 124 ff.).
Das bedeutet: Ist das in die Ehe eingebrachte Grundstück infolge der Wiedervereinigung deutlich im Wert gestiegen, so ist es mit dem realen und hohen Wert im Endvermögen zu berücksichtigen, während noch der niedrigere Wert aus der Zeit davor ins Anfangsvermögen eingestellt wird.
3.3.2 Restitutionsfälle
Der wegen Republikflucht aus dem Beitrittsgebiet enteignete Ehemann heiratete nach der Enteignung. Nach der Wende verlangte er nach dem VermG die Rückübertragung des enteigneten Vermögensrechtes. Der Antrag hatte Erfolg. Im Zuge der Scheidung machte er geltend, diese Vermögensposition sei auch im Anfangsvermögen zu berücksichtigen. Das OLG Hamm sah dies ebenso. Der Mann habe bereits bei Eheschließung eine Art "rechtlich geschützte Keimzelle" gehabt als er heiratete. Der BGH hob das Urteil auf (BGH, BGHZ 157, 379) und behandelte den Erwerb wie einen Neuerwerb (im Einzelnen: Krause, Das Familienheim bei Trennung und Scheidung, Kap. 5 Rz. 127 ff.).
Der BGH hat diesen Ansatz bestätigt, als ein Ehegatte eine vergleichbare Position 1965 und 1977 erbte, 1984 heiratete, 1992 die Rückübertragung stattfand und 1993 der Scheidungsantrag zugestellt wurde (BGH, FamRZ 2007, 1307 mit kritischer Anmerkung Schröder).
3.3.3 Gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten sind im Anfangs- wie im Endvermögen Abzugsposten (im Einzelnen: Krause, Das Familienheim bei Trennung und Scheidung, Kap. 5 Rz. 131 ff.).
Fraglich ist, wie gemeinsam aufgenommene Verbindlichkeiten im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten zu verteilen sind, d.h. auf wessen Seite sie als Passivposten zu verbuchen sind.
- Beziehen sich gesamtschuldnerisch eingegangene Verbindlichkeiten auf eine Immobilie, die nur einem Ehegatten gehört, so werden sie im Innenverhältnis auch nur bei diesem berücksichtigt.
- Beziehen sich die gesamtschuldnerisch eingegangenen Schulden zwar auf eine gemeinsame Immobilie, erzielt aber nur ein Ehegatte nennenswertes Einkommen, so sind die Schulden im Innenverhältnis auch nur bei ihm zu berücksichtigen.
- Beziehen sich die Schulden auf ein gemeinsames Objekt und sind beide Ehegatten aufgrund ihres Einkommens in der Lage, sie zu tragen, so werden die Verbindlichkeiten hälftig verteilt im Innenverhältnis.