Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtigkeit der Einbeziehungssatzung „T.”
Tenor
I. Die am 26. September 2001 bekannt gemachte Einbeziehungssatzung „T.” der Stadt W. i. OB ist nichtig.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann eine Vollstreckung seitens der Antragsteller durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 2737/10 Gemarkung W. Das Grundstück liegt am östlichen Rand des Geltungsbereichs des am 5. Februar 2000 bekannt gemachten qualifizierten Bebauungsplans „M.-straße-O.”. An der Südgrenze des Grundstücks verläuft eine Zufahrt zum Anwesen des Beigeladenen zu 2. Dieses liegt außerhalb des Bebauungsplangebiets und abgesetzt von der zusammenhängenden Bebauung etwa 50 m südöstlich des Grundstücks der Antragsteller.
Am 20. Juli 2000 beschloss die Antragsgegnerin eine Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Diese umfasst eine Bauparzelle aus dem Grundstück Fl.Nr. 2738 der Beigeladenen zu 1, zwei Bauparzellen aus dem Grundstück Fl.Nr. 2737 des Beigeladenen zu 3 sowie das Grundstück Fl.Nr. 2737/8 des Beigeladenen zu 2. Die Satzung wurde am 20. August 2001 genehmigt und am 26. September 2001 bekannt gemacht. Die Antragsteller hatten im Aufstellungsverfahren Einwendungen erhoben.
Am 8. November 2001 stellten die Antragsteller zusammen mit den Eigentümern des südlich des Zufahrtswegs liegenden Grundstücks Fl.Nr. 2737/14, den Antragstellern des am 4. März 2002 abgetrennten Verfahrens 1 N 02.535, einen Normenkontrollantrag gegen die Einbeziehungssatzung. Zur Begründung tragen sie vor: Sie seien antragsbefugt. Ihre bisherige Ortsrandlage sei ein schützenswerter Belang. Ihr Grundstück werde außerdem dadurch beeinträchtigt, dass der an der Südgrenze vorbeiführende Privatweg, der in diesem Teil ansteige und nur einspurig befahrbar sei, keine ausreichende Erschließung darstelle. Schließlich wirke sich auf ihr Grundstück nachteilig aus, dass nach der Einbeziehungssatzung später einmal eine Zufahrt an der Ostgrenze ihres Grundstücks vorbeiführen solle; ihr Wohnhaus sei nämlich nach Südosten ausgerichtet. Die Satzung sei nichtig, weil auf sie die Ermächtigungsgrundlage des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht anwendbar sei. Bei dem Gebiet, in das die streitbefangenen Grundstücke einbezogen werden sollen, handle es sich nicht um einen unbeplanten Innenbereich, sondern um ein im Sinn des § 30 Abs. 1 BauGB qualifiziert beplantes Baugebiet. Die Satzung leide an Abwägungsmängeln; entgegen den Vorgaben des § 34 Abs. 4 Satz 5 i.V.m. § 1 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB sei nicht berücksichtigt worden, dass der Ausweisung von Bauparzellen die Darstellungen eines Landschaftsplanes entgegenstünden.
Die Antragsteller beantragen zu erkennen:
Die am 26. September 2001 bekannt gemachte Einbeziehungssatzung „T.” der Stadt W. i. OB ist nichtig.
Die Antragsgegnerin und der Beigeladene zu 3 beantragen, den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin hält den Normenkontrollantrag für unzulässig. Die bisherige Ortsrandlage vermittle keine Antragsbefugnis. Die geplante Bebauung sei für die Antragsteller nicht belastend, sondern vorteilhaft, da sie ihr Anwesen gegenüber dem Verkehrslärm der ostwärts verlaufenden Bundesstraße 2 abschirme. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Auf die Satzung sei die Ermächtigungsgrundlage des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB anzuwenden. Bei der in der Literatur vertretenen Gegenauffassung handle es sich um eine Einzelmeinung. Die beiden südlichen Bauparzellen hätten schon bisher dem unbebauten Innenbereich angehört. Die Antragsgegnerin habe sich im Rahmen der Abwägung über den Landschaftsplan hinwegsetzen können.
Die Beigeladenen zu 1 und 2 haben keine Anträge gestellt.
Der Beigeladene zu 3 beantragt hilfsweise, Beweis durch Augenschein über folgende Fragen zu erheben:
- Über die Grenzen des unbeplanten Innenbereichs im Sinn von § 34 BauGB im Bereich zwischen der östlichen Grenze der Grundstücke Fl.Nr. 2737/10 und 2737/14 einerseits und dem Grundstück Fl.Nr. 2737/8 andererseits,
- über die Prägung (im Sinn von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) der in der vorstehenden Ziffer 1 genannten Fläche durch die westlich anschließende Bebauung,
- über die straßenmäßige Erschließung des Satzungsgebietes,
- über die Abstandsflächen zwischen dem Grundstück Fl.Nr. 2737/14 und der mittelbar gegenüberliegenden Satzungsgrenze östlich davon.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die von der Antragsgegnerin und dem Vertreter des öffentlichen Interesses vorgelegten Satzungsakten Bezug genommen. Das Gericht hat die Akten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens 1 NE 01.2943 beigezogen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag...