Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorläufigkeit im Sinne von § 328 Abs. 1 S. 2 SGB III und deren Verhältnis zu §§ 118 Abs. 2, 127 SGB III
Leitsatz (amtlich)
Auch eine vorläufige Bewilligung von Arbeitslosengeld im Sinne von § 328Abs. 1 SGB III kann eine Entscheidung im Sinne von § 118 Abs. 2 SGB III enthalten.
Tenor
I. Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 21. Juli 2010 wird aufgehoben.
II. Dem Kläger wird ab Antragstellung für das Verfahren vor dem Sozialgericht München (Az.: S 7 AL 140/10) Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung der Sozietät der Rechtsanwälte B. u.a., B-Straße, B-Stadt bewilligt.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache vor dem Sozialgericht München (SG) die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld streitig. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) durch das Sozialgericht München (SG) mit Beschluss vom 21. Juli 2010.
Der 1962 geborene Kläger und Beschwerdeführer meldete sich am 13. Januar 2009 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Der Kläger war am 12. Januar 2009 durch seine frühere Arbeitgeberin mit sofortiger Wirkung fristlos gekündigt worden. Der Kläger teilte der Beklagten mit, dass er gegen seine fristlose Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben habe. Im Februar 2009 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld mit einem Anspruchsbeginn ab 13. Januar 2009 bei einer Anspruchsdauer von 300 Tagen. In der Verfügung vom 13. Januar 2009 wurden wegen Ruhens aufgrund einer Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) III die Leistungen tatsächlich ab 6. April 2009 zur Auszahlung verfügt. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 17. Februar 2009 mit, dass über den Antrag nur vorläufig entschieden werden könne, da die Voraussetzungen eines Ruhens wegen Sperrzeit zu überprüfen sei. Vor dem Arbeitsgericht München wurde im Rahmen eines Vergleichs durch die Arbeitgeberin erklärt, es bestehe kein Sachverhalt, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertige. Das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung zum 15. Februar 2009 beendet.
Der Kläger beantragte am 15. Dezember 2009 von der Beklagten die Überprüfung der Bezugsdauer der Arbeitslosengeldbewilligung. Durch die Umwandlung der fristlosen Kündigung in eine ordentliche Kündigung zum 15. Februar 2009 sei er zwei Jahre beschäftigt gewesen und habe daher einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 127 Abs. 2 SGB III von 12 Monaten.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2009 lehnte die Beklagte eine Erhöhung der Anspruchsdauer mit der Begründung ab, der Anspruch auf Arbeitslosengeld sei am 13. Januar 2009 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt habe nur eine Versicherungspflicht von 23,3 Monaten vorgelegen. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Bescheid vom 27. Januar 2010 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München erhoben. Zusammenfassend hat nach Auffassung des Klägerbevollmächtigten eine vorläufige Bewilligung nach § 328 Abs. 1 SGB III vorgelegen. Aufgrund dieser Vorläufigkeit könne der Kläger sein Wahlrecht nach § 118 Abs. 2 SGB III bis zur endgültigen Entscheidung ausüben. Hierauf hätte der Kläger durch die Beklagte hingewiesen werden müssen. Im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs müsse der Kläger so gestellt werden, als hätte er seinen Antrag auf Arbeitslosengeld erst zu einem späteren Zeitpunkt (ordentliche Kündigung zum 15. Februar 2009) gestellt. Gleichzeitig hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Mit Beschluss des Sozialgerichts München vom 21. Juli 2010 hat das SG die Gewährung von PKH abgelehnt. Nach Auffassung des SG sei der Antrag des Klägers vom 13. Januar 2009 im Wege der Gleichwohlgewährung gemäß §§ 117 ff, 143 Abs. 3 SGB III maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt seien noch keine 2 Jahre versicherungspflichtige Zeiten erfüllt gewesen. Der Umstand, dass die fristlose Kündigung vom 12. Januar 2009 durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 26. März 2009 nachträglich in eine ordentliche Kündigung zum 15. Februar 2009 umgewandelt worden sei, habe beim Kläger nicht zu einer nachträglichen Änderung des Anspruchsbeginns und der Rahmenfrist geführt. Für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fehle es an einem objektiven Fehlverhalten der Verwaltung.
Hiergegen hat der Kläger am 29. Juli 2010 Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat der Klägerbevollmächtigte insbesondere auf die Vorläufigkeit der Bewilligung des Arbeitslosengeldes verwiesen. Ergänzend wird insbesondere auf die Schriftsätze vom 28. Juli 2010 und 17. Juni 2011 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 21. Juli 2010 aufzuheben und Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Sozietät der Rechtsanwälte B. u.a., B-Straße, B-Stadt zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde gegen den Beschluss des SG 21. Juli 2010 zurückzuweisen.
Der Senat hat die Verfahrensakten der Beklagten und des Sozialgerichts beigezogen.
II.
Der Antrag des K...