Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Streitwertfestsetzung. Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB 4. Feststellung der Versicherungspflicht während der Durchführung von Einzelaufträgen innerhalb eines Rahmenvertrages. keine Vervielfältigung des Auffangstreitwerts
Leitsatz (amtlich)
1. Der Auffangstreitwert von 5.000 Euro nach § 52 Abs 2 Gerichtskostengesetz (juris: GKG 2004) gilt je Kläger und Streitgegenstand.
2. Eine Vervielfältigung des Auffangstreitwerts in Höhe von 5.000 Euro kommt bei einem mit einer Klage angefochtenen Statusfeststellungsbescheid nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), der die Versicherungspflicht während einer Vielzahl von Einzelaufträgen innerhalb eines Rahmenvertrages zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zum Gegenstand hat, nicht in Betracht.
Tenor
I. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1 gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 21. September 2022 wird als unzulässig verworfen.
II. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2 gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 21. September 2022 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Streitig ist die Festsetzung des Streitwerts in Höhe von 5.000,- Euro durch das Sozialgericht München im Beschluss vom 21.09.2022.
Gegenstand des der Streitwertfestsetzung zugrundeliegenden Klageverfahrens war die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen in seiner Tätigkeit für die Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf) zu 1 gemäß § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV).
Die Bf zu 1 und der Beigeladene hatten am 22.04.2019 einen Rahmenvertrag 2019 über Abdichtungs- und Silikonarbeiten geschlossen. Die Bf zu 1 stellte erstmals am 09.07.2019 bei der Bg einen Antrag auf Statusfeststellung für die Tätigkeit des Beigeladenen auf der Grundlage des Rahmenvertrags 2019 und benannte dabei zwei Bauvorhaben, auf denen der Beigeladene tätig war. In der Folge stellte die Bf zu 1 bei der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Bg) weitere gesonderte Statusfeststellungsanträge für die Tätigkeit des Beigeladenen (Silikonarbeiten) bei der Bf zu 1 auf weiteren Bauvorhaben auf der Grundlage des Rahmenvertrags 2019.
Die Bf zu 1 erhob beim Sozialgericht München Klage gegen einen Bescheid der Bg vom 27.03.2020 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.08.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2021. Mit diesem wurde festgestellt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen für die Bf zu 1 als Fliesenleger bei 57 verschiedenen, im Bescheid vom 07.08.2020 näher bezeichneten, Bauvorhaben in konkret benannten Zeiträumen zwischen 22.04.2019 und 29.03.2020 aufgrund abhängiger Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt und Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung bestanden. Angaben zur vorläufigen Streitwertfestsetzung wurden in der Klageschrift vom 10.05.2021, in der Klagebegründung vom 12.08.2021 und auch im weiteren Verlauf des Klageverfahrens nicht gemacht. Mit der Klage rügte die Bf zu 1 u.a., dass für jeden Einzelauftrag der Bf zu 1 an den Beigeladenen ein eigenes Statusfeststellungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Dies habe auch für die Feststellung des Beginns der Versicherungspflicht im Hinblick auf die Regelung in § 7a Abs. 6 SGB IV in der Fassung vom 29.03.2017 (a.F.) Bedeutung.
Die Beteiligten schlossen in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 21.09.2022, die zuletzt als Erörterungstermin fortgeführt wurde, einen Vergleich.
Das Sozialgericht setzte mit Beschluss vom 21.09.2022 den Streitwert für das Klageverfahren auf 5.000,- Euro fest. Der Umstand, dass mit dem streitgegenständlichen Bescheid mehrere von der Bf zu 1 gestellte Anträge auf Statusfeststellung verbeschieden worden seien, rechtfertige keine Vervielfachung des Streitwerts. Auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen stets die gleiche, aber zu verschiedenen Zeitpunkten verrichtete Tätigkeit zur Beurteilung stehe, erhöhe sich die wirtschaftliche Bedeutung der streitigen Frage der Versicherungspflicht nicht. In solchen Fällen könne die wirtschaftliche Bedeutung der Sache nicht beziffert werden. Das Bundessozialgericht (BSG) habe auch der Rechtsansicht eine Absage erteilt, wonach eine Vervielfältigung des Auffangstreitwerts allein mit Blick auf die Länge des Zeitraums, für den der versicherungsrechtliche Status zu beurteilen sei, gerechtfertigt wäre, da es hierfür an einer rechtlichen Grundlage fehle.
Gegen den Beschluss hat die Bevollmächtigte der Bf zu 1 und Bf zu 2 mit Schriftsatz vom 24.10.2022 Beschwerde eingelegt. Die Bg habe auf Anfrage mitgeteilt, dass jedes Vertragsverhältnis gesondert beurteilt werden müsse und eine universelle Statusfeststellung für alle künftigen Vertragsverhältnisse nicht möglich sei. Daher habe die Bf zu 1 stets einzelne Statusanträge gestellt, auch damit die Frage des § 7a Abs. 6 SGB IV a.F. (Monatsfrist im ...