Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitgegenstand ist die Beitragspflichtigkeit einer Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung.
Der 1939 geborene Kläger, der seit 01.02.1961 Mitglied der Beklagten ist, ist seit 01.04.2002 als Rentner pflichtversichert. Zu seinen Gunsten wurde am 14.04.1982 durch seinen damaligen Arbeitgeber, die Fa. E., ein Lebensversicherungsvertrag in Höhe von 55.270,00 DM abgeschlossen, der durch die Firma in Anrechnung auf das Gehalt bis 14.02.2001 finanziert wurde.
Am 08.03.2004 unterrichtete die A. Versicherung die Beklagte zu 1 über die einmalige Kapitalzahlung in Höhe von 50.032,40 EUR zum 01.04.2004. Mit Bescheid vom 09.03. 2004 erhöhten die Beklagten ab 01.05.2004 den monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung um 63,37 EUR und zur Pflegeversicherung um 7,08 EUR auf der Basis von einem 120tel der Einmalzahlung. Den Widerspruch vom 17.03.2004 wiesen sie mit Bescheiden vom 14.07.2004 zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage erhoben und verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht, da nur die neugegründeten Lebensversicherungen beitragspflichtig sein könnten. Nur neue Verträge unterlägen auch der Besteuerung. Soweit der Kläger die Beiträge selbst getragen habe, seien sie aus bereits besteuerten und verbeitragten Rentenzahlungen geflossen.
Das Sozialgericht München hat die Klage am 07.12.2005 abgewiesen. Als Leistung der betrieblichen Altersversorgung sei die Kapitalzahlung beitragsrechtlicher Versorgensbezug im Sinn des § 229 SGB V, da nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Abschluss des Vertrags durch den Arbeitgeber ausreichend und vorliegend auch die Finanzierung durch den Arbeitgeber erfolgt sei. Entsprechend höchstrichterlicher Rechtsprechung sei der Zahlbetrag und nicht nur der Ertragsanteil beitragspflichtig. Eine Konkordanz mit dem Steuerrecht sei nicht nötig. Schutzwürdiges Vertrauen genieße der Kläger nicht, da mit der grundsätzlich zulässigen unechten Rückwirkung der Beitragsgerechtigkeit und dem Schutz vor Umgehungsgeschäften Rechnung getragen werde.
Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und geltend gemacht, vorliegend sei die Lebensversicherung abgeschlossen worden, um ihm eine Gehaltserhöhung zukommen zu lassen, die anders nicht durchsetzbar gewesen wäre. Eine Sicherung des Alters sei also mit der Versicherung gerade nicht bezweckt gewesen. Die Prämien seien als Bruttolohn abgerechnet worden und sollten keine betriebliche Altersvorsorge sein, sondern Lohnersatz. Die Beiträge seien auch nicht pauschal versteuert worden. Schließlich hätte sich der Kläger die Versicherungsleistung vor dem 01.01. 2004 auszahlen lassen können. Das Bundessozialgericht berücksichtige seines Erachtens den Vertrauensschutz nur ungenügend. Es werde erwogen, Verfassungsbeschwerde einzulegen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 07.12.2005 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 09.03.2004 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14.07.2004 bezüglich der Beitragserhebung ab 01.05.2004 aufzuheben.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 07.12.2005 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts München und der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 07.12.2005 ist ebenso wenig zu beanstanden wie die Bescheide der Beklagten vom 09.03.2004 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14.07.2004. Zutreffend haben die Beklagten bei der Beitragsneufeststellung ab 01.05. 2004 den Kapitalbetrag aus der Lebensversicherung zu Gunsten des Klägers zu einem 1/120stel als Einkommen zugrunde gelegt.
Die Kapitalzahlung der A. Versicherungen vom 01.04.2004 ist eine Rente der betrieblichen Altersversorgung und zählt als Versorgungsbezug im Sinn von § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 229 SGB V nach § 237 SGB V zu den beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers. Die Festsetzung des vom Kläger zu tragenden Beitrags aus dem Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des allgemeinen Beitragssatzes beruht auf § 248 Satz 1 SGB V i.d.F. des Art. 1 Nr. 148 des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.2003 (BGBl I S. 2190). Die genannten Regelungen sind im Fall des Klägers einschlägig und verfassungskonform. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird unter Berufung auf die ausführlichen Gründe der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts München Abstand genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Keine Zweifel bestehen an dem Charakter des Versicherungsvertrags als Direktversicherung. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinn des § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes...