Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung bei einer neurologischen und psychiatrischen Erkrankung.
Orientierungssatz
Ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ist nicht gegeben bei einem Versicherten, der noch in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt körperlich leichte Tätigkeiten im Gehen, Stehen und Sitzen, im Freien und in geschlossen Räumen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten, wobei Zwangspositionen, das Heben und Tragen schwerer Lasten und das Arbeiten mit sehr häufigem Bücken auszuschließen sind.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1966 geborene Kläger - gelernter Maurer - war bis Dezember 2012 als LKW-Fahrer und zuletzt bis 07.08.2014 als Staplerfahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Danach war er arbeitsunfähig erkrankt bzw. arbeitslos. Derzeit arbeitet der Kläger im Rahmen eines "Minijobs" im Bereich des Sicherheitsgewerbes (21 Stunden/Monat). Der Minijob besteht darin, dass er an mehreren Tagen im Monat jeweils für die Dauer von 3-6 Stunden Objekte bewacht, d.h. Kontrollgänge durchführt. Der Kläger bezieht eine private Berufsunfähigkeitsrente.
Am 11.09.2014 stellte der Kläger Antrag auf Erwerbsminderungsrente, den die Beklagte mit Bescheid vom 13.01.2015 ablehnte. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger leide zwar an einer mittelgradigen depressiven Episode, einem Tinnitus beidseits und Lumbago. Dennoch könne er noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Dabei stützte sich die Beklagte auf das Gutachten des Nervenarztes Dr. B.. Dieser stellte nach ambulanter Untersuchung am 17.12.2014 bei dem Kläger folgende Diagnosen fest:
1. Mittelgradige depressive Episode.
2. Tinnitus beidseits.
3. Lumbago, kein Hinweis auf radikuläres Syndrom.
4. Adipositas.
Der Kläger könne nach der gutachterlichen Stellungnahme noch Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr täglich ausüben.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und trug vor, dass er auf Grund seiner psychiatrischen und orthopädischen Erkrankungen nicht mehr in der Lage sei, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Er legte ein Attest des behandelnden Orthopäden Dr. med. D. vom 02.02.2015 und einen Befundbericht des behandelnden Psychotherapeuten H. vom 02.02.2015 vor.
Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung des Klägers auf orthopädischem Fachgebiet durch die Orthopädin Dr. P.. Diese kam in ihrem Gutachten vom 02.06.2015 zu dem Ergebnis, dass der Kläger an einem chronischen Lendenwirbelsäulensyndrom bei beginnenden degenerativen Veränderungen, einem rezidivierendem Halswirbelsäulensyndrom, einer endgradigen Funktionseinschränkung der linken Schulter bei myosstatischer Disbalance und Senk-Spreiz-Füßen beidseits leide. Dabei sei der Kläger noch in der Lage, mittelschwere Arbeiten im Umfang von täglich sechs Stunden zu verrichten.
Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2015 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München erhoben. Dabei hat er darauf hingewiesen, dass die Beweglichkeit und Belastbarkeit seiner Wirbelsäule auf Dauer herabgesetzt sei. Darüber hinaus leide er an einer depressiven Störung, die ihn in seiner Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtige. Der Kläger lies ferner ein weiteres Attest des behandelnden Orthopäden Dr. med. D. vom 14.09.2015 vorlegen. Dieser hat darauf hingewiesen, dass auf Grund anatomischer Gegebenheiten belastungsabhängig rezidivierende und progrediente Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in die unteren Extremitäten vorhanden seien, die den Kläger in seiner Erwerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigen würden.
Das Sozialgericht hat daraufhin weitere Befunde von Dr. B., Dr. C. und Dr. D. beigezogen. Mit Beweisanordnung vom 28.09.2015 hat es den Nervenarzt Dr. F. zum ärztlichen Sachverständigen ernannt und ihn mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom 20.12.2015 ist Dr. F. zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger an einer allenfalls mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode und an einem chronischen Lendenwirbelsäulensyndrom ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallerscheinungen leide. Dabei sei dieser noch in der Lage, seit Januar 2013 im Umfang von täglich sechs Stunden leichte und mittelschwere Arbeiten zu verrichten im Gehen, Stehen und Sitzen, im Freien und in geschlossen Räumen, ohne Zwangspositionen sowie ohne Heben und Tragen schwerer Lasten und ohne Arbeiten mit sehr häufigem Bücken.
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