rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Regensburg (Entscheidung vom 08.12.1997; Aktenzeichen S 3 U 183/96) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 08.12.1997 wird zurückgewiesen.
II. Die Klage gegen den Bescheid vom 07.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.03.1998 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger wegen der Folgen seines Unfalls vom 15.02.1993 bzw. wegen der Folgen seines Unfalls vom 22.01.1997 Verletztenrente zu gewähren ist.
Der am ...1939 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt als Lohnbuchhalter beschäftigt. Am 15.02.1993 stürzte er auf dem Weg zur Arbeit beim Öffnen des Garagenschwingtores auf eisglattem Boden und schlug mit dem Hinterkopf auf Beton auf. Im Durchgangsarztbericht des Dr.E ... vom 15.02.1993 werden eine Schädelprellung, eine Commotio cerebri sowie eine Steißbeinprellung als Unfallfolgen genannt. Bei einer neurologischen Untersuchung durch Dr.K ... am 08.03.1993 konnte anhand einer computertomographischen Untersuchung eine craniale Verletzung ausgeschlossen werden. Auch er kam zum Ergebnis, vom Unfall sei ein postcommotioneller Kopfschmerz zurückgeblieben. In einem für die Beklagte erstatteten Gutachten stellte Dr.K ... am 15.05.1995 fest, die vorgenannte Unfallverletzung habe die Erwerbsfähigkeit des Klägers für die Dauer eines Jahres nach dem Unfall um 20 v.H. und anschließend um 10 v.H. gemindert. In einer Stellungnahme vom 18.07.1995 bzw. vom 02.01.1996 vertrat der beratende Arzt der Beklagten Dr.M ... die Auffassung, befundangemessen sei nur eine MdE um 10 v.H. Mit Bescheid vom 25.01.1996 erkannte die Beklagte den Arbeitsunfall an, lehnte jedoch die Gewährung von Rente ab, weil der Arbeitsunfall keine Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - in rentenberechtigendem Grade zurückgelassen habe. Es sei nur zu einer Schädelprellung und einer leichten Gehirnerschütterung gekommen. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 04.06.1996).
Am 22.01.1997 erlitt der Kläger einen weiteren Unfall. Beim Transport von Akten in den Keller rutschte er mit dem linken Fuß ab und prallte mit Rücken und Hinterkopf auf einer Kunststeintreppe auf. Im Durchgangsarztbericht vom 06.02.1997 diagnostizierte Dr.F ... eine Schädelprellung, eine Halswirbelsäulen- HWS -Distorsion sowie eine Lendenwirbelsäulen- und Beckenprellung. Die stationäre Behandlung im Marienkrankenhaus Amberg dauerte vom 22.01. bis 18.02.1997. Anschließend absolvierte der Kläger in Bad Gögging ein Heilverfahren vom 25.02. bis 25.03.1997. In einem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten kam Dr.H ..., Oberarzt am Orthopädischen Krankenhaus Lindenlohe, zu der Auffassung, beim Kläger hätten vor dem Unfall bereits massive Aufbraucherscheinungen an der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule bestanden. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe bis zum 24.02.1997 vorgelegen. Gesundheitsstörungen auf Dauer seien nicht verblieben. Mit Bescheid vom 07.10.1997 erkannte die Beklagte den Arbeitsunfall und eine dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit mit stationärer Behandlung bis zum 28.01.1997 an. Darüber hinaus habe die ärztliche Betreuung der Behandlung vorbestandener unfallunabhängiger Gesundheitsstörungen gedient. Eine rentenberechtigende MdE bestehe nicht. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.1998 zurück.
Gegen den Bescheid vom 25.01.1996/Widerspruchsbescheid vom 04.06.1996 hat der Kläger beim Sozialgericht Regensburg Klage erhoben. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen S 3 U 183/96 geführt worden. Das Sozialgericht hat ein Gutachten des Neurologen Dr.F ... eingeholt. Der Sachverstände ist am 08.09.1997 zu der Auffassung gelangt, bestenfalls habe im ersten Unfalljahr eine MdE um 20 v.H. und im zweiten Unfalljahr eine MdE um 10 v.H. wegen der Folgen einer Commotio cerebri bestanden. Das darüber hinaus andauernde Kopfschmerzsyndrom sei nicht mehr Unfallfolge. Mit Urteil vom 08.12.1997 hat das Sozialgericht die auf Entschädigung gerichtete Klage abgewiesen. Es hat sich im Wesentlichen dem Gutachten von Dr.F ... angeschlossen. Es ist lediglich insoweit von dessen Meinung abgewichen, als es an Hand der Befunde eine MdE um 20 % im ersten Unfalljahr nicht für nachvollziehbar gehalten hat. Der vom Kläger geltend gemachte Spannungskopfschmerz sei - wie auch von Dr.F ... dargelegt - als Reaktion auf psychosozialen Stress zurückzuführen.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und ausgeführt, ihm müsse zumindest Stützrente gewährt werden, da er am 22.01.1997 einen zweiten Unfall erlitten habe. Auch gegen die Ablehnung von Rente wegen der Folgen des Unfalls von 1997 (Bescheid vom 07.10.1997/Widerspruchsbescheid vom 09.03.1998) hat der Kläger Klage erhoben. Dieses Verfahren ist unter dem Aktenzeichen S 4 U 87/98 geführt worden. Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, seiner Auffassung nach sei der den späteren...