Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung für eine Krankenhausbehandlung.
Die bei der Beklagten versicherte U. L. befand sich vom 17.08.1998 bis 28.08.1998 in der von der Klägerin betriebenen, als Vertragskrankenhaus nach § 108 SGB V zugelassenen Herz- und Gefäßklinik Bad N. in stationärer Behandlung. Die Aufnahme erfolgte wegen coronarer Herzkrankheit. Am 19.08.1998 wurde ein zweifacher Mammariabypass angelegt. Bei einer Kontrollangiographie am achten postoperativen Tag zeigten sich beide Mammariatransplantate offen und funktionstüchtig. Mit Endrechnung vom 04.09.1998 forderte das Krankenhaus von der Beklagten insgesamt 23.189,86 DM, wobei es neben der Fallpauschale 9.011 in Höhe von 21.636,15 DM das Sonderentgelt 21.01 in Höhe von 1.787,60 DM abzüglich Abschlag nach § 17a Abs.3 KHG in Höhe von 17,88 DM berechnete. Die Beklagte weigerte sich, diesen Betrag von 1.769,72 DM zu bezahlen.
Zur Vermeidung der Verjährung sah sich die Klägerin veranlasst, mit Schreiben am 19.12.2000 zum Sozialgericht München Klage zu erheben und die Zahlung von DM 1.769,72 nebst 2 % Zinsen über dem jeweils gültigen Diskont- bzw. Basiszinssatz seit 22.09.1998 zu fordern.
Die Beklagte begründete ihren Antrag auf Klageabweisung damit, die zusätzliche Vergütung des Sonderentgeltes 21.01 scheide aus, Qualitätssicherungsmaßnahmen würden nicht als eigenständige Sonderentgelte vergütet, sondern allenfalls als Zuschlag zu einzelnen Fallpauschalen und Sonderentgelten, wenn dies vereinbart sei. Diese Rechtsauffassung hatte sie der Klägerin bereits mit Schreiben vom 07.01.1999 bekanntgegeben.
Die Klägerin begründete die Klage am 31.05.2002 zum einen damit, es habe sich nicht um eine Maßnahme der Qualitätssicherung gem. § 137 SGB V gehandelt. Außerdem habe es sich bei der durchgeführten Behandlung um eine medizinisch notwendige gehandelt. Bei der bei der Patientin L. durchgeführten Bypass-Operation sei folgende Besonderheit vorgelegen, die die medizinische Notwendigkeit der Durchführung der Angiographie am 27.08.1998 begründet: Es standen nicht die Venen in den Beinen rechts und links als Bypassmaterial zur Verfügung. Es musste vielmehr die rechte und linke Brustwandarterie als Material benutzt werden. Dabei träten häufig Probleme auf, durch die die Gefahr eines Herzinfarkts im Sinne einer unzureichenden Durchblutung der Brustwandarterien bestehe. Um diese möglichen Gefahren auszuschließen, sei in der postoperativen Phase eine Kontrolle der regelrechten Arbeitsweise der Brustwandarterien nötig und nur durch Herzkatheteruntersuchung, wie sie am 27.08.1998 vorgenommen wurde, durchzuführen. Die Maßnahme sei deshalb mit dem Sonderentgelt 21.01 zu vergüten.
Die Beklagte war der Auffassung, die Abrechnung des Sonderentgelts komme auch für den Fall des Ausschlusses indikationsspezifischer Komplikationen nicht in Betracht. Ein Sonderentgelt für diagnostische Maßnahmen zusätzlich zu einer Fallpauschale dürfe nur berechnet werden, wenn diese Leistung mit der Fallpauschale nicht vergütet werde. Die Fallpauschale 9.011 erfasse Herzoperationen (Coronarchirurgie) unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine mit Verwendung autologer arterieller Grafts ggf. kombiniert mit TEA ab Aufnahme/Verlegung in die Herzchirurgie. Die Fallpauschale beinhalte die Versorgung bis zum Abschluss der Wundheilung, mindestens jedoch bis zum Abschluss der Behandlung indikationsspezifischer Komplikationen. Mit der Fallpauschale würden die allgemeinen Krankenhausleistungen für den Behandlungsfall vergütet. Allgemeine Krankenhausleistungen seien die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Eine Vergütungsregelung, die für die routinemäßige Abwicklung von zahlreichen Behandlungsfällen vorgesehen sei, könne ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie allgemein streng nach ihrem Wortlaut sowie den dazu vereinbarten Anwendungsregeln gehandhabt werde.
Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, die der Sonderentgeltdefinition 21.01 des bundesweiten Sonderentgeltkatalogs entsprechende Linksherzkatheteruntersuchung mit Coronarangiographie sei nicht vom Umfang der Leistungspauschale 9.011 erfasst. Eine diagnostische oder therapeutische Leistung sei vom Umfang der Fallpauschale nur erfasst, wenn sie sich in ihrer verschlüsselten Form in Spalte 4 der entsprechenden Fallpauschale wiederfinde. Dies sei für das Sonderentgelt 21.01 im Rahmen der Fallpauschale 9.011 nicht der Fall.
Das Sozialgericht München hat die Klage mit Urteil vom 08.05.2003 abgewiesen. Da sich die Beteiligten im Gleichordnungsverhältnis streiten, sei die Klage als allgemeine Leistungsklage gem. § 54 Abs.5 SGG zulässig, sie sei aber nicht begrün...