nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 26.04.2000; Aktenzeichen S 7 KR 72/98) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26. April 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.
Die am 1939 geborene Klägerin ist seit 01.01.1979 Mitglied der Beklagten und war bis 31.12.1996 aufgrund einer Tätigkeit bei der S. N. versicherungspflichtig beschäftigt. Ihr Ehemann ist als (pensionierter) Beamter privat gegen Krankheit versichert.
Die Klägerin erhielt vom 01.01. bis 21.10.1997 Krankengeld. Aufgrund des Bescheides der BfA vom 15.10.1997 bezog sie ab 01.05.1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 654,43 DM. Auf die am 18.08.1997 erfolgte Meldung zur Krankenversicherung der Rentner lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.09.1997 Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner mit der Begründung ab, die Vorversicherungszeit sei nicht erfüllt. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 25.10.1997 Widerspruch ein. Am 30.10.1997 erklärte sie den Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung. Eine Sachbearbeiterin der Beklagten hatte der Klägerin die Auskunft erteilt, die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung würden lediglich auf der Grundlage der Rente berechnet.
Die Beklagte stufte mit Bescheid vom 04.11.1997 die Klägerin ab 22.10.1997 in die Versicherungsklasse F 12 0 (Beitragsstufe 09) ein und forderte von der Klägerin einen monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 337,00 DM. Sie legte hierbei als Berechnungsgrundlage die Rente (654,43 DM), das monatliche Einkommen des Ehemannes als Finanzbeamter (5.038,33 DM) abzüglich eines Freibetrages für ein unterhaltsberechtigtes Kind (720,00 DM) zugrunde und kam nach Teilung des Zwischenergebnisses durch zwei zu einer Bemessungsgrundlage von 2.486,38 DM. Dieser Bescheid war wie der vorgenannte Bescheid nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Am 10.11.1997 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, die Sachbearbeiterin habe ihr am 13.08. 1997 und auch noch danach erklärt, dass für die Beitragseinstufung nur die eigenen Einkünfte maßgebend seien. Beigefügt waren Aktenvermerke vom 19.12.1996 und 06.11.1997. Im Aktenvermerk vom 19.12.1996 wandte der Klägerbevollmächtigte sich gegen das Nichtzustandekommen der Krankenversicherung der Rentner.
In der Aktennotiz vom 13.11.1997 räumte die Sachbearbeiterin ein, dass sie eine Arbeitsanweisung nicht beachtet und daher eine falsche Auskunft erteilt habe. Der Klägerbevollmächtigte hat mit Schreiben vom 24.12.1997 den Widerspruch aufrecht erhalten und ferner mitgeteilt, dass die Klägerin aufgrund der Auskunft der Beklagten vom 19.12.1996 am 21.12.1996 einen Auflösungsvertrag mit dem Arbeitgeber unterschrieben habe. Ferner geht daraus hervor, dass er wegen eines beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens über die gesetzliche Regelung der Krankenversicherung der Rentner die Erteilung von vorläufigen Festsetzungsbescheiden beantragt.
Die Beklagte erläuterte mit dem weiteren Bescheid vom 27.11. 1997 die Beitragseinstufung anhand der gesetzlichen Regelungen und der Satzung und wies mit Widerspruchsbescheid vom 10.03. 1998 den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass nach der Satzung sich die beitragspflichtigen Einnahmen bei nicht oder nur geringfügig erwerbstätigen Mitgliedern, deren Ehegatte nicht einer Krankenkasse angehöre, aus den eigenen Einnahmen und nachzuweisenden Bruttoeinnahmen des Ehegatten zusammensetzten. Für die Einstufung werde die Hälfte dieses Betrages berücksichtigt, höchstens bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze. Dies gelte nicht, wenn die eigenen beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die halbe Beitragsbemessungsgrenze überschritten oder über den Bruttoeinnahmen des Ehegatten lägen. Soweit andere Unterhaltsberechtigte vorhanden seien, gelte die Bestimmung mit der Maßgabe, dass dieser Betrag um 1/6 der monatlichen Bezugsgröße, auf volle 10,00 DM aufgerundet (1997 = 720,00 DM), für den Unterhaltsberechtigten gekürzt werde. Die fehlerhafte Auskunft der Sachbearbeiterin führe jedoch nicht dazu, dass die Klägerin einen Anspruch auf eine beitragsgünstigere Einstufung habe. Ihr sei eine schriftliche Zusicherung nicht gegeben worden.
Die Klägerin hat mit der Klage vom 14.04.1998 beim Sozialgericht Nürnberg (SG) Klage gegen die Beitragseinstufung erhoben und mit Schreiben vom 22.04.1998 auf eine Eingabe beim Bundesgesundheitsminister wegen der nicht erfüllten Vorversicherungszeit für die Pflichtversicherung von Frauen mit Kindererziehungszeiten hingewiesen; deswegen werde um Aussetzung des Verfahrens gebeten. Bereits mit Schreiben vom 03.04.1998 hat der Klägerbevollmächtigte der Beklagten im Anschluss an den Widerspruchsbescheid u.a. mitgeteilt, dass aufgrund des beim Bundesverfassungsgericht anhängige...