nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 30.03.2001; Aktenzeichen S 1 RJ 38/00) |
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 30.03.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Regelaltersrente an den Kläger aus der deutschen Versicherung unter Anrechnung einer erstatteten Beitragszeit bzw. Rückzahlung erstatteter Beiträge.
Der 1936 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger und in Marokko wohnhaft.
Er beantragte mit Schreiben vom 17.05.1999 Altersrente und trug vor, dass er die erstatteten Beiträge in Höhe von 22.000,- DM zurückzahlen möchte, da seine Gattin mit der damaligen Beitragserstattung bis heute nicht einverstanden sei. Er habe damals die Entscheidung getroffen, weil er gezwungen war, in die Heimat zurückzukehren, um Familienprobleme zu lösen, und habe sich nicht beraten lassen. Er bitte deshalb um Mitteilung, was er zur Vervollständigung seines Antrags auf Altersrente unternehmen müsse.
Die LVA Hessen hatte mit Bescheid vom 09.03.1981 die Beiträge in Höhe von 27.603,- DM erstattet und an die Düsseldorfer Volksbank eG ausbezahlt. Die Aufrechnungsbescheinigungen und Versicherungskarten wurden entsprechend gekennzeichnet. Der Antrag auf Beitragserstattung vom 18.09.1980 war vom Kläger unterzeichnet. Außerdem hatte der Kläger den Darlehensantrag gegenüber der Düsseldorfer Volksbank, die Abtretungsanzeige sowie Vollmachten unterzeichnet. Weiter unterzeichnete er eine Erklärung, darüber belehrt worden zu sein, dass durch die Erstattung der Beiträge weitere Ansprüche aus den bisher in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten sowie das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung ausgeschlossen werden sowie dass eine Rücknahme des Erstattungsantrags vom Zugang des Erstattungsbetrages an, spätestens jedoch einen Monat nach Zustellung des Erstattungsbescheides, nicht mehr möglich ist. Mit Schreiben vom 19.03.1981 hatte die LVA Hessen dem Kläger mitgeteilt, dass aufgrund der vorliegenden Vollmacht und der Abtretungserklärung an die Düsseldorfer Volksbank der Erstattungsbescheid zugestellt und der Erstattungsbetrag ausgezahlt wurde.
Mit streitigem Bescheid vom 21.07.1999 lehnte die Beklagte den Antrag vom 02.06.1999 auf Gewährung einer Regelaltersrente ab, da die zur deutschen Versicherung entrichteten Beiträge von der LVA Hessen mit Bescheid vom 09.03.1981 erstattet wurden und eine Wiedereinzahlung der erstatteten Beiträge nicht möglich sei. Der Bescheid wurde dem Kläger am 28.07.1999 zugestellt.
Mit Schreiben vom 05.08.1999 erhob der Kläger Widerspruch. Er sei mit der Entscheidung nicht einverstanden, da ein neues Gesetz in Kraft getreten sei, das die Einzahlung von erstatteten Beiträgen erlaube, um das Versicherungskonto abzudecken.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.1999 zurück mit der Begründung, der Widerspruchsführer habe keinen Anspruch auf Regelaltersrente, da mit der erfolgten Beitragserstattung das Versicherungverhältnis aufgelöst sei und keine Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten mehr bestünden. Eine Wiedereinzahlung der erstatteten Beiträge könne nicht zugelassen werden, da es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage fehle.
Der Widerspruchsbescheid wurde am 26.11.1999 zugestellt.
Mit Schreiben vom 18.01.2000 erhoben der Kläger und seine Ehefrau Klage und beantragten, den Widerspruchsbescheid der LVA Schwaben zurückzuweisen. Wie sie bereits mitgeteilt hätten, würden die Beiträge wieder an die Kasse der LVA Schwaben zurückgezahlt, da der Ehemann im nächsten Jahr das 65. Lebensjahr erreichen werde.
Das Sozialgericht belehrte den Kläger im Schreiben vom 08.12. 2000 über die mangelnde Erfolgsaussicht und teilte mit, es beabsichtige einen Gerichtsbescheid zu erlassen. Mit Gerichtsbescheid vom 30.03.2001 wies es die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Altersrente nach § 35 SGB VI, da er aufgrund der Beitragserstattung keine Versicherungszeiten in Deutschland zurückgelegt habe. Ihm sei die Hälfte der von Januar 1963 bis September 1980 geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden, also der von ihm einbezahlte Teil der Beiträge. Dieser Erstattungsbescheid sei rechtskräftig geworden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts führe die Beitragserstattung zu einer rückwirkenden Auflösung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit und damit zum Verlust der Rechte aus sämtlichen vor der Erstattung zurückgelegten Versicherungszeiten. Die Erstattung sei nach den damals gültigen Vorschriften zu Recht erfolgt, auch das neue SGB VI sehe in § 210 Abs.6 SGB VI eine entsprechende Regelung vor. Rechtlich ohne Bedeutung sei auch das fehlende Einverständnis seiner Ehefrau. Das Gesetz kenne keinen Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge. Diese sei auch nicht im Wege...