Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente.
Normenkette
SGB VI § 43 Abs. 1-2, § 240
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.10.2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Die 1959 geborene Klägerin ist gelernte Arzthelferin. Im Rahmen von Heimarbeit war sie zuletzt auf geringfügiger Basis mit dem Zusammenbau von Schutzbrillen beschäftigt.
Am 07.11.2013 stellte die Klägerin einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 03.03.2014 bzw. mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2014 wurde dieser abgelehnt, da die medizinischen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht vorlägen.
Im Rahmen der Antragsbearbeitung holte die Beklagte Befundberichte ein und veranlasste eine sozialmedizinische Begutachtung durch Frau Dr. S. am 25.02.2014 und eine orthopädische Begutachtung durch Frau Dr. W. am 04.08.2014.
Dr. S. kam bei ihrer Untersuchung zu dem Ergebnis, dass die Klägerin körperlich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen täglich 6 Stunden und mehr verrichten könne. Sie stellte dabei folgende Diagnosen:
- mediale Gonarthrose beidseits mit leichter Funktionseinschränkung links stärker als rechts
- Rhizarthrose beidseits
- Zustand nach Carpaltunnelsyndrom-OP beidseits
- HWS- und LWS-Syndrom mit jeweils leichten Funktionseinschränkungen
- Adipositas.
Ihre letzte Tätigkeit im Rahmen der Heimarbeit könne die Klägerin weiterhin 6 Stunden und mehr täglich mit qualitativen Einschränkungen ausüben.
Dr. W. bescheinigte ebenfalls, dass die Klägerin leichte Tätigkeiten 6 Stunden und mehr täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung qualitativer Einschränkungen verrichten könne. Sie stellte dabei folgende Diagnosen:
- geringgradige Bewegungseinschränkung beider Kniegelenke rechts schlechter als links, rechts mit Reizzustand, degenerative Veränderungen beidseits
- chronifiziertes LWS-Syndrom mit geringgradiger Bewegungseinschränkung, Bandscheibenvorfall L5/S1 2004, degenerative Veränderungen der Kreuz-Darmbeingelenke
- HWS-Syndrom mit geringgradiger Bewegungseinschränkung
- geringgradige Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke rechts schlechter als links, Teilläsionen im Rotatorenmanschetten- und Bizepssehnenbereich proximal, Schultereckgelenksarthrose rechts
- Adipositas.
Sie kam zu dem Schluss, dass die letzte Tätigkeit der Klägerin (Heimarbeit) aufgrund der Funktionsstörung der Daumen dauerhaft nur noch unter 3 Stunden täglich möglich sei. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne die Klägerin allerdings leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen 6 Stunden und mehr täglich verrichten.
Mit der am 11.09.2014 erhobenen Klage beim Sozialgericht Nürnberg macht der Prozessbevollmächtigte der Klägerin weiterhin einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung geltend.
Das Gericht holte Befundberichte der behandelnden Ärzte ein und beauftragte den Orthopäden Dr. R. mit der Erstellung eines Gutachtens nach ambulanter Untersuchung der Klägerin. Dr. R. stellte in seinem Gutachten vom 08.12.2014 mit Untersuchung der Klägerin am 25.11.2014 folgende Diagnosen:
- Gebrauchsminderung beider Hände bei Verschleißerscheinungen und Sensibilitätsstörungen bei cervicalem Wurzelreizsyndrom und Zustand nach Carpaltunnelsyndrom-OP beidseits
- Belastungsminderung der Wirbelsäule bei Verschleißerscheinungen, Bandscheibenschäden, oben genannten Nervenwurzelreizerscheinungen, Muskelreizerscheinungen
- Funktionseinbußen beider Kniegelenke bei Verschleißerscheinungen
- Gebrauchsminderung beider Schultergelenke bei Verschleißerscheinungen und Sehnenschäden, Sehnenreizerscheinungen.
Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei sie weiterhin täglich 6 Stunden und mehr für leichte Arbeiten im Wechselrhythmus mit zahlreichen qualitativen Einschränkungen einsetzbar.
Im Anschluss wurde ein orthopädisches Gutachten nach § 109 SGG durch den Orthopäden Dr. M. eingeholt. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 21.05.2015 folgende Diagnosen:
- Polyarthrose der Hände
- operiertes Carpaltunnelsyndrom
- derzeit asymptomatische Osteochondrose der HWS
- Lumbalgie
- Osteochondrose der LWS
- Kniegelenksarthrose rechts
- intraartikulärer Reizzustand.
Unter Beachtung qualitativer Beschränkungen sei weiterhin eine vollschichtige Erwerbstätigkeit möglich.
Nach Anhörung hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 14.10.2015 die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch wenigstens sechs Stunden täglich mit qualitativen Einschränkungen tätig sein. Es schließe sich der sozialmedizinischen Beurteilung von Dr. M. und Dr. R. an.
Ein Anspruch auf teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI scheide jedoch aus, da die Klägerin auf...