Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen Erwerbsminderung
Leitsatz (amtlich)
Die bloße Gefahr des Auftretens weiterer Thrombosen begründet nicht die Annahme eines quantitativ eingeschränkten Leistungsvermögens.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 16. Januar 2006 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 21. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2005 abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der 1952 geborene Kläger hat von August 1966 bis Oktober 1969 den Beruf des Fliesenlegers erlernt und im Jahr 1975 die Meisterprüfung in diesem Beruf abgelegt. Bis zum März 1978 er im erlernten Beruf versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 1. April 1978 war der Kläger als selbstständiger Fliesenleger tätig und hat ab diesem Zeitpunkt bis 31. Dezember 2001 freiwillige Beiträge entrichtet.
Der Kläger begehrte erstmals unter Hinweis auf Gesundheitsstörungen an beiden Knien, Gelenkrheuma und Kreislaufstörungen mit Antrag vom 2. November 1999 Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit von der Beklagten. Diese holte nach Beiziehung eines Befundberichts des Allgemeinarztes Dr. B. ein chirurgisches Gutachten von Dr. B. vom 4. Februar 2000 ein, der dem Kläger noch ein weniger als halbschichtiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten als Fliesenleger, jedoch noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten ohne dauerndes Gehen, Stehen und ohne häufiges Bücken bescheinigte. Mit Bescheid 15. Februar 2000 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag ab. Der Kläger sei noch in der Lage, vollschichtig Tätigkeiten als aufsichtsführender Meister in größeren Fliesenlegebetrieben oder Kunden- und Verkaufsberater in Fliesenfachgeschäften bzw. aufsichtsführende Tätigkeiten im eigenen Betrieb halb- bis untervollschichtig zu verrichten.
Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG; Az. S 1 RJ 306/00). Das SG holte gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ein orthopädisches Gutachten von Prof. Dr. L. vom 18. Dezember 2000 ein. Dieser stellte beim Kläger degenerative Veränderungen und Funktionseinschränkungen an der Hals- und Rumpfwirbelsäule, eine Innendrehbehinderung des rechten Arms im Schultergelenk, eine endlagige Bewegungsbehinderung der rechten Hand, eine Instabilität des linken Kniegelenks bei degenerativen Veränderungen und Knorpelschäden beider Kniegelenke sowie eine ausgedehnte Narbenbildung am linken Oberschenkel fest. Er bescheinigte dem Kläger noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit bestimmten qualitativen Einschränkungen. Nach Einholung einer berufskundlichen Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Bayern vom 3. August 2001, aus der sich ergibt, dass der Kläger die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten nicht mehr verrichten kann, erkannte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 29. November 2001 beim Kläger vergleichsweise den Eintritt des Versicherungsfalls der Berufsunfähigkeit am 23. September 1999 an. In Umsetzung dieses Vergleichs bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 28. Januar 2002 Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Oktober 1999.
Am 11. März 2004 unterzog sich der Kläger wegen rezidivierender Kniebeschwerden einer Arthroskopie am rechten Knie im Krankenhaus E-Stadt, in dessen Folge er eine Mehretagenthrombose am rechten Bein erlitt. Daraufhin begehrte er mit Antrag vom 2. April 2004 unter Hinweis auf die Gesundheitsstörungen an beiden Kniegelenken sowie die Thrombose am rechten Bein Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Beklagten. Diese stellte den Antrag zunächst bis zum Abschluss einer Anschlussheilbehandlung zurück, die dem Kläger auf seinen Antrag vom 8. April 2004 hin genehmigt worden waren.
Im Rahmen der Anschlussheilbehandlung war der Kläger vom 20. April 2004 bis 25. Mai 2004 im Rehabilitationszentrum Klinikum L. stationär untergebracht. Als Abschlussdiagnosen wurden eine stattgehabte Arthroskopie rechts am 11. März 2004, eine postoperative Mehretagenthrombose rechtes Bein, ein Karpaltunnel-Syndrom und ein CTS-Syndrom beidseits festgestellt. Der Kläger wurde aus der Maßnahme weiterhin berufsunfähig für den Beruf des Fliesenlegers, aber vollschichtig einsatzfähig für leichte bis mittelschwere Arbeiten, vorwiegend im Gehen, zeitweise im Stehen, zeitweise im Sitzen entlassen. In Betracht kämen nach Aussage des behandelnden Arztes Pförtner-, Aufsichts- oder Bürotätigkeiten. Auch der Kläger hielt sich für vollschichtige Tätigkeiten vorwiegend im Gehen für leistungsfähig.
Die Beklagte lehnte daraufhin nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme von Dr. R. den Antrag mit angefochtenem Bescheid vom 21. Juli 2004 ab. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger starke Beschwerden im Bereich beider Knie, die Folgen der stattgehabten ...