Leitsatz (amtlich)
Es ist nicht auf die individuellen Belange des Klägers als wesentliches Kriterium für die Zulassung der Maßnahme und des Trägers der Maßnahme gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III i.V.m. §§ 84, 85 SGB III (in der Fassung des 3. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003) und § 12 der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung (AZWV) durch die Bundesagentur für Arbeit abzustellen, wenn nach § 12 AZWV kein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse vorliegt.
Tenor
I. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 27.11.2008 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Förderung der beruflichen Weiterbildung des Klägers zum Physiotherapeuten.
Der im Juni 1973 geborene Kläger studierte nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und der Ableistung des Grundwehrdienstes von 1994 bis 1996 an der Universität W. für das Lehramt Sonderschule und Körperbehindertenpädagogik. Anschließend war er als freier Mitarbeiter für die Lebenshilfe W., als Schulbusfahrer, Leiter einer Jugendrollstuhlsportgruppe und pädagogischer Betreuer behinderter Kinder tätig. Von 2003 bis 2006 studierte der Kläger im Studiengang Allgemeine Pädagogik.
Mit Datum vom 13.04.2006 wurde dem Kläger ein Ausbildungsvertrag mit der Berufsfachschule für Physiotherapie in F. für eine dreijährige Ausbildung zum Physiotherapeuten, beginnend ab 01.10.2006 angeboten. Als Schulgeld wurde der Betrag vom 7.920,00 EUR, zahlbar in 36 Monatsraten von 220,00 EUR vereinbart. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass die Regierung (von N.) davon 66,00 EUR für 11 Schulmonate übernehme, sofern kein anderer Kostenträger in Betracht komme. Die Ausbildung an der staatlich anerkannten Berufsfachschule für Physiotherapie in F. war nicht zur Förderung durch die Beklagte zugelassen, da der Bildungsträger dies nicht beantragt hatte.
Am 11.05.2006 erkundigte sich der Kläger bei der Agentur für Arbeit P. nach den Möglichkeiten der Förderung seiner beruflichen Weiterbildung zum Physiotherapeuten. Ihm wurde mündlich mitgeteilt, dass eine Förderung wegen § 85 des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) ausgeschlossen sei.
Mit Eingang am 29.09.2006 beantragte der Kläger bei der Agentur für Arbeit P. schriftlich die Förderung seiner beruflichen Weiterbildung zum Physiotherapeuten. Der Kläger bot der Beklagten an, wenn es nicht möglich sei, seine Ausbildung zum Physiotherapeuten ab Ausbildungsbeginn (01.10.2006) zu fördern, so würde er das erste Jahr der Ausbildung selbst finanzieren, der Zeitraum der Förderung durch die Beklagte wäre dann vom 01.10.2007 bis zum Ende der Ausbildung 2009. Das Risiko eines Ausbildungsabbruchs wäre somit aufgehoben.
Mit Schreiben vom 06.10.2006 der Agentur für Arbeit A-Stadt wurde dem Kläger mitgeteilt, dass sich an den Förderungsvoraussetzungen in seiner Angelegenheit nichts geändert habe. Ein Bescheid wurde jedoch nicht erteilt.
Mit Eingang am 06.08.2007 beantragte der Kläger (erneut) die Förderung seiner beruflichen Weiterbildung zum Physiotherapeuten, beginnend im zweiten Ausbildungsjahr ab 01.10.2007. Er habe die am 01.10.2006 begonnene Ausbildung auf eigene Kosten und mit Unterstützung seiner Freundin finanziert. Außer Schulgeldersatz nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) habe er bisher keinerlei öffentliche Förderung erhalten.
Mit Schreiben vom 07.08.2007 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass eine Förderung in seinem Fall weiterhin ausgeschlossen sei.
Am 02.11.2007 legte der Kläger einen Fragebogen zur Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme vor.
Mit Bescheid vom 18.12.2007 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Förderung der beruflichen Weiterbildung ab.
Die individuellen Förderungsvoraussetzungen für die Ausgabe eines Bildungsgutscheines seien nicht erfüllt. Zusätzlich sei die vom Kläger besuchte Maßnahme an sich nicht förderbar. Die Voraussetzungen nach § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III seien nur erfüllt, wenn die Finanzierung bei allen (potenziellen) Förderteilnehmern der Maßnahme gesichert sei. Eine individuelle Eigenfinanzierung eines einzelnen Teilnehmers wie im Fall des Klägers könne nicht zu einer Finanzierungssicherung führen.
Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24.01.2008 als unbegründet zurückgewiesen.
Zur Förderung nicht verkürzbarer Ausbildungen im Rahmen des § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III habe die Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt, dass der Begriff der Maßnahme im Sinne dieser Bestimmung sich auf die zuzulassende bzw. angebotene Bildungsmaßnahme als Ganzes und nicht lediglich auf den einzelnen individuellen Förderfall beziehe. Die Regelung des zuständigen Ministeriums und der übergeordneten Dienststelle binde die Agenturen für Arbeit unmittelbar. Zwar treffe der wesentliche Teil der Widerspruchsbegründung (des Klägers), im Fa...