rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 18.01.2001; Aktenzeichen S 2 U 175/98) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.01.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger für die Folgen des Unfalles vom 06.11.1995 über den 30.11.1997 hinaus Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 20 vH zu gewähren ist.
Der am 1969 geborene Kläger stürzte am 06.11.1995 bei Malerarbeiten von einem Gerüst in ein Treppenhaus. Nach dem Untersuchungsbericht der Beklagten betrug die Sturzhöhe 8 m. Der Kläger blieb mit dem linken Bein im Treppengeländer kopfüber hängen. Wegen der Unfallfolgen wurde er im Reha-Zentrum R. in B. bis 08.12.1995 stationär erstbehandelt. Die Nachbehandlung erfolgte vom 16.01.1996 bis 27.02.1996. Arbeitsunfähigkeit bestand zunächst vom 06.11.1995 bis 03.11.1996 und vom 19.11.1996 bis 29.11.1996 und 09.12.1996 bis 25.05.1997. Dazwischenliegende Arbeitsversuche missglückten. Sein Arbeitsverhältnis wurde zum 30.11.1996 gekündigt. Seit 01.12.1997 war er arbeitslos und seit November 1998 ist er wieder ununterbrochen in seinem Beruf als Maler tätig.
Die Beklagte zog Behandlungsunterlagen über den Kläger bei und ließ ihn von Dr.O. (chirurgisches Gutachten vom 21.01.1997), Prof. Dr.G. (neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 25.06.1997) und Dr.S. (chirurgisches Gutachten vom 18.09.1997/27.01.1998) untersuchen und gewährte mit Bescheid vom 18.03.1998 für die Unfallfolgen "endgradige Bewegungseinschränkung des oberen Sprunggelenks links, ausgeprägte Narbenbildung im Bereich der linken Wade, Empfindungsstörungen im Narbenbereich an der linken Wade" eine Rente nach einer MdE um 20 vH für die Zeit vom 26.05.1997 bis 30.11.1997.
Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger ein ärztliches Attest des Dr.O. vom 29.01.1996 vor, wonach voraussichtlich ein Dauerschaden mit einer MdE von ca 40 vH zurückbleiben würde. Er machte geltend, neben den Unfallfolgen im Bereich beider Beine unter chronischen Kopf- und Nackenschmerzen, die auf einen durch den Unfall erlittenen Bruch des 6.Halswirbelkörpers (HWK) zurückzuführen seien sowie häufigen Schwindelgefühlen und Stimmungsschwankungen zu leiden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.1998 zurück und führte aus, Dr.S. sei nach Durchsicht aller im Verlauf des Feststellungsverfahrens gefertigten Röntgenaufnahmen zu dem Ergebnis gekommen, der Unfall habe eine Absprengung der Vorderkante des 6.HWK nicht verursacht. Die übrigen vorgebrachten Beschwerden seien von Dr.S. und Prof. Dr.G. bei der Beurteilung des Grades der MdE berücksichtigt.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Nürnberg hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 18.03.1998 idF des Widerspruchsbescheides vom 20.05.1998 zu verurteilen, wegen der Unfallfolgen insbesondere auf neurologischem Fachgebiet über den 30.11.1997 hinaus Rente nach einer MdE um mindestens 20 vH zu gewähren. Das SG hat von Amts wegen den Orthopäden Dr.K. (Gutachten vom 23.03.1999/27.06.2000) und den Neurologen Dr.W. (Gutachten vom 21.10.1999) sowie den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.S. (Gutachten vom 28.04.2000) gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehört.
Der Orthopäde Dr.K. hat nach einem Abstand von über 3 Jahren zum Unfalltag einen Zustand nach Vorderkantenabsprengung nicht ausgeschlossen. Er hat aber festgestellt, dass es nach der klinischen Untersuchung und Röntgendiagnostik zu keiner signifikanten Unfallfolge im Bereich der unteren HWS gekommen sei, da keine Instabilität und keine Bandscheibenzerreißung nachzuweisen seien. Aufgrund der Sturzhöhe von (angenommenen) mindestens 8 Metern und dem Umstand, dass keine Behandlung der HWS vor dem Unfall stattgefunden habe, sei der jetzige Befund "endgradige Bewegungseinschränkung der HWS mit paravertebralen Muskelhartspann" als Unfallfolge anzusehen. Die MdE schätzte er auf seinem Fachgebiet vom 26.05.1997 bis 05.11.1997 mit 20 vH, ab 06.11.1997 auf Dauer mit 10 vH ein.
Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.W. ist vor allem im Hinblick auf dem kernspintomographisch gesicherten Befund davon ausgegangen, dass der Kläger beim Sturz nur eine Gehirnerschütterung (Commotio cerebri) und keine Hirnquetschung (contusio) erlitten hat und im Bereich des Kopfes keine Gesundheitsstörungen mehr bestehen. Die geschilderten Kopfschmerzen und weiterem Befindungsstörungen seien Ausdruck eines psychosomatischen Geschehens, für die der Unfall nicht wesentliche Ursache sei. Vielmehr sprächen Art und Verlauf sowie die durchgeführten Untersuchungen eher für eine Veranlagung als ursächlichen Faktor.
Der gemäß § 109 SGG gehörte Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.S. hat vorgeschlagen, zusätzlich zu den anerkannten Unfallfolgen ein organisches Psychosyndrom bei Zustand nach möglicher Hirnquetschung leichten Grades anzuerkennen un...