rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 13.12.2001; Aktenzeichen S 24 U 1010/98) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13.12.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Verletztenrente wegen des Arbeitsunfalls des Klägers vom 08.08.1994 streitig.
Der am 1963 geborene Kläger hat am 08.08.1994 einen Arbeitsunfall erlitten, bei dem er sich mit einem Gummischneidemesser am rechten Handgelenk verletzte. Der Internist Dr.B. , den der Kläger am gleichen Tag aufsuchte, hat eine Schnittwundde am rechten Handgelenk festgestellt. Am nächsten Tag nahm der Kläger die Arbeit wieder auf, begab sich jedoch am übernächsten Tag ins Kreiskrankenhaus E. , das eine 1 cm lange Schnittwunde in der Handgelenksfalte diagnostizierte. Bei einer Nachuntersuchung am 31.08.1994 wurde eine Verletzung der Beugesehne am rechten Daumen angenommen, die daraufhin operiert wurde. Am 09.01.1995 nahm der Kläger die Arbeit wieder auf, der behandelnde Orthopäde Dr.R. hatte wieder Arbeitsfähigkeit attestiert.
In der Folgezeit klagte der Kläger über massive Beschwerden am rechten Unterarm, die jedoch Dr.R. nicht ganz erklärlich seien, weil der Daumen wieder voll funktionsfähig sei; möglicherweise bilde sich zunehmend eine neurotische Komponente. Eine Untersuchung beim Neurologen Dr.H. ergab keinen pathologischen Befund, ebensowenig wie die im April 1996 durchgeführten Untersuchungen mit Kernspintomogramm und weitere neurologische Untersuchungen im F.-Institut und in der Universitätsnervenklinik M ... Auch eine anläßlich der Untersuchung in der Unfallklinik M. bei Dr.S. am 25.07.1996 durchgeführte Befundung ergab keinerlei Auffälligkeiten bei normaler Beweglichkeit und uneingeschränkten Faustschluss und Fingerstreckung. Unfallfolgen seien nicht feststellbar, es liege höchstwahrscheinlich entweder eine psychogene oder eine absolut bewusste Aggravation oder Simulation vor. Der damalige Bevollmächtigte des Klägers legte ein in seinem Auftrag erstelltes Gutachten von Dr.B. vom 02.10.1996 vor, wonach beim Kläger eine neurologische Schädigung am rechten Arm vorliege, die zu sekundären Beschwerden wie Kopfschmerzen führe. Daraus habe sich eine reaktive depressive Verstimmung entwickelt, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 v.H. unfallbedingt wurde angenommen.
Die Beklagte hat zur Aufklärung des Sachverhalts in medizinischer Hinsicht ein Gutachten vom Facharzt für Handchirurgie Dr.L. sowie der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr.M. eingeholt. Dr.L. kam in seinem am 03.04.1998 erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis, dass Unfallfolgen nicht vorlägen, auch nicht zu einem zurückliegenden Zeitraum. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Mitarbeit des Klägers, es habe sich ihm der Eindruck einer bewussten Aggravation oder Simulation aufgedrängt. Auch die Neurologin Dr.M. verneinte in ihrem Gutachten vom 05.07.1998 Unfallfolgen auf ihrem Gebiet, die MdE läge bei 0.
Mit Bescheid vom 24.06.1998 hat sodann die Beklagte die Gewährung von Verletztenrente abgelehnt, weil die Folgen des Unfalls ("Geringe Bewegungseinschränkung des rechten Daumenendgelenks mit anteilig leichter Kraftminderung der rechten Hand") eine MdE in rentenberechtigendem Grade nicht hinterlassen haben.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (WB vom 26.11.1998).
Hiergegen hat der Kläger beim Sozialgericht München Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat ein orthopädisches Gutachten des Dr.F. vom 24.01.2000 eingeholt. Dieser verneinte darin eine unfallbedingte MdE über die 13. Woche nach dem Unfall hinaus. Der Unfall vom 08.08.1994 habe außer einer gelungenen operativen Wiedereingliederung der Beugesehne am rechten Daumen keine Unfallfolgen hervorgerufen.
Der behandelnde Neurologe Dr.C. , der den Kläger im September 2000 untersuchte, teilte eine mittelgradige Atrophie der rechten Handmuskulatur mit. In einem in seinem Auftrag erstellten Gutachten von Prof.Dr.M. vom Universitätsklinikum in B. war davon ausgegangen worden, dass durch den Unfall vom 08.08.1994 eine Schädigung des Nervus medianus verursacht worden sei und eine schwere reaktive Depression mitverursacht sei. Die unfallbedingte MdE wurde darin auf 40 v.H. geschätzt. Das Sozialgericht hat des Weiteren den Neurologen und Psychiater Dr.K. gehört. Dieser verneinte in seinem am 30.01.2001 - nach Aktenlage - erstatteten Gutachten das Vorliegen einer Schädigung des Nervus medianus sowie einer psychiatrischen Erkrankung als Unfallfolge.
Auf Antrag des Klägers - § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - hat das Sozialgericht sodann ein psychiatrisches Gutachten von Dr.W. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt am M.-Institut für Psychiatrie, vom 18.10.2001 eingeholt. Dr.W. verneinte Unfallfolgen auf somatischem Gebiet. Es hätten sich keine Atrophien gefunden, der Muskeltonus sei normal gewesen. Da somit die somatische Schädigung das A...