Verfahrensgang
LG Landshut (Beschluss vom 24.07.1997; Aktenzeichen 60 T 629/97) |
Tenor
Die weiteren Beschwerden gegen den Beschluß des Landgerichts Landshut vom 24. Juli 1997 werden zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
1. Mit Kaufvertrag des beteiligten Notars vom 27.11.1996 erwarb der Beteiligte von der Gemeinde zwei erst zu vermessende Grundstücksteilflächen von ca. 685 m² und 600 m². Als Kaufpreis wurden pro Quadratmeter 65 DM, somit vorläufig für 1 285 m² 83 525 DM, vereinbart.
Weiterhin verpflichtete sich der Käufer
- in Abschnitt XIV des Kaufvertrags zum Abschluß eines Ablösungsvertrags hinsichtlich des Erschließungsbeitrags für die Vertragsgrundstücke und zur Zahlung einer Vorausleistung auf den Ablösungsbetrag in Höhe von 40 DM pro Quadratmeter, somit vorläufig 51 400 DM;
- in Abschnitt XV des Kaufvertrags, auf den Kanalherstellungsbeitrag und die Erdgasanschlußkosten 23 990 DM vorauszuzahlen,
- in Abschnitt XIX des Kaufvertrags, die Errichtung eines Masten für die Straßenbeleuchtung oder eines Schaltkastens auf den Vertragsgrundstücken zu dulden und eine entsprechende Dienstbarkeit im Grundbuch eintragen zu lassen.
In Abschnitt XX des Kaufvertrags räumte die Verkäuferin dem Beteiligten ein Ankaufsrecht für eine Bauparzelle im Bereich des Teiles 2 des Bebauungsplanes ein. Dieser Anspruch sollte ersatzlos entfallen, wenn der Teil 2 des Bebauungsplans im Baugebiet nicht weiter verfolgt oder keine Genehmigung des Bebauungsplans in Aussicht gestellt werde.
2. Mit der ursprünglichen Kostenberechnung vom 28.11.1996 verlangte der beteiligte Notar, ausgehend von einem Geschäftswert von 158 915 DM, von dem Beteiligten Gebühren, Auslagen und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 914,02 DM. Er berichtigte die Kostenberechnung in der Folgezeit und stellte dem Beteiligten mit Kostenrechnung vom 22.5.1997 unter Zugrundelegung eines Geschäftswerts von 167 775 DM letztlich insgesamt 983,02 DM in Rechnung. Neben dem Kaufpreis wurden die vereinbarten Vorauszahlungen in vollem Umfang in den Geschäftswert einbezogen. Für die Vereinbarungen in Abschnitt XIX des Kaufvertrags wurden 1 000 DM und in Abschnitt XX des Kaufvertrags 7 800 DM (20 % des voraussichtlichen Kaufpreises) zugrunde gelegt.
Gegen die Kostenberechnung erhob der Beteiligte dem Notar gegenüber Einwendungen; der Notar beantragte deshalb die Entscheidung des Landgerichts. Der Beteiligte beanstandete den Kostenansatz insoweit, als diesem ein über den Kaufpreis hinausgehender Geschäftswert zugrunde gelegt worden sei. Mit der Vereinbarung über das Ankaufsrecht in Abschnitt XX sei zudem kein Anspruch begründet worden, da die Verpflichtung der Gemeinde bereits vor der Beurkundung festgestanden habe.
Der Notar hält demgegenüber an der Wertfestsetzung in seiner berichtigten Kostenberechnung fest. Neben dem Kaufpreis sei gemäß § 20 Abs. 1 KostO die volle Summe der Leistungen in Ansatz zu bringen, zu deren Erbringung sich der Erwerber ausdrücklich verpflichtet habe. Die Einräumung des Ankaufrechts in Abschnitt XX des Kaufvertrags habe der notariellen Beurkundung nach § 313 BGB bedurft.
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 24.7.1997 auf die Beschwerde des Beteiligten den Kostenansatz des Notars dahin abgeändert, daß für den Gebührenansatz von einem Gesamtgeschäftswert in Höhe von 111 269,25 DM auszugehen ist, der zu einer Gebührenforderung des Notars in Höhe von – insgesamt – 776,02 DM führt. Im übrigen hat es die Beschwerde des Beteiligten zurückgewiesen. Von den gerichtlichen Auslagen des Beteiligten hat das Landgericht dem Notar 21 % auferlegt; die weitere Beschwerde hat es zugelassen. Zwar sei dem Geschäftswert für die Beurkundung nicht nur der reine Kaufpreis zugrunde zu legen; zu berücksichtigen seien weiter die in den Abschnitten XIV, XV und XIX bestimmten Gegenleistungen sowie die in Abschnitt XX (Ankaufsrecht) begründete weitere Verpflichtung. Die vorzeitige Fälligstellung der schon nach dem Gesetz vom Käufer zu übernehmenden Erschließungs- und Anschlußkosten rechtfertige aber nur den Ansatz von 20 % der Vorauszahlungskosten bei der Wertermittlung. Die Bewertung des dinglichen Sicherungsanspruchs in Abschnitt XIX der Kaufvertragsurkunde mit 1 000 DM sei nicht zu beanstanden. Das nur mit notarieller Beurkundung rechtswirksame Ankaufsrecht in Abschnitt XX des Kaufvertrags sei gemäß § 20 Abs. 2 KostO mit einem Betrag von 50 % des Grundstückswerts zu bewerten. Wegen der Möglichkeit des ersatzlosen Wegfalls des Anspruchs sei hiervon ein weiterer Abschlag von 50 % vorzunehmen.
3. Gegen die Entscheidung des Landgerichts haben sowohl der Notar wie der Beteiligte weitere Beschwerde eingelegt. Der Notar verweist darauf, daß in der Beschlußbegründung in keiner Weise darauf eingegangen worden sei, daß sich der Beteiligte in der Kaufvertragsurkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen habe, die schon für sich gesehen sämtliche Nominalbeträge wertmäßig erfasse.
Der Beteiligte beantragt, „die neuen Tatsachen”, daß der Notartermin erst nach dem Beginn der Erschließungsarbeiten stattgefund...