Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Bauliche Veränderung durch Einbau eines Windfangs
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 5. Mai 1981 wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten wird auch für diesen Rechtszug abgesehen
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer der aus zwei Doppelhaushälften bestehenden Wohnanlage … in … Der Antragsteller ist Sondereigentümer der Räume des an der Straße gelegenen Hauses Nr. …. Der Antragsgegnerin gehören die Räume des rückwärtigen, etwa 60 cm tiefer liegenden Hauses Nr. … Im übrigen ist das 880 m² große Grundstück durch Sondernutzungsrechte aufgeteilt. Die beiden Hauseingänge befinden sich an der nordöstlichen Längsseite des Anwesens jeweils bei der Nordecke der einzelnen Häuser. Der Antragsgegnerin steht nach Teil III Nr. 3 der Teilungserklärung vom 6.7.1976 ein Geh- und Fahrtrecht durch die nordöstlich des Hauses Nr. … gelegene Sondernutzungsfläche des Antragstellers zu. An der im Kellergeschoß des Hauses Nr. … befindlichen Doppelgarage bestehen Sondernutzungsrechte der Beteiligten.
Der Antragsteller möchte vor seiner Hauseingangstüre auf einer dort bereits vorhandenen Betonbrüstung auf seine Kosten einen 1,90 m breiten und 3,15 m langen verglasten Windfang anbringen lassen. Am 21.2.1980 wurde ihm hierfür von der … -Lokalbaukommission- die erforderliche Baugenehmigung erteilt. Da sich die Antragsgegnerin der vom Antragsteller beabsichtigten baulichen Maßnahme auf der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden, aber vom Sondernutzungsrecht des Antragstellers umfaßten Fläche jedoch widersetzte, beantragte dieser mit Schriftsatz vom 27./30.5.1980, die Antragsgegnerin zur Duldung der von der Baubehörde genehmigten Errichtung eines Windfangs, hilfsweise zur Zustimmung zu dem Bauvorhaben zu verpflichten.
Nach Einnahme eines Augenscheins wies das Amtsgericht München die Anträge durch Beschluß vom 19.9.1980 ab. Die Gerichtskosten wurden dem Antragsteller auferlegt; von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten sah das Amtsgericht ab.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wies das Landgericht München I durch Beschluß vom 5.5.1981 als unbegründet zurück. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Antragsteller überbürdet; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ordnete auch das Landgericht nicht an.
Gegen den ihm am 26.5.1981 zugestellten landgerichtlichen Beschluß hat der Antragsteller am 9.6.1981 durch Anwaltsschriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 45 Abs. 1 WEG, §§ 21, 22, 27, 29 FGG), aber nicht begründet.
1. Das Landgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Bei der vom Antragsteller beabsichtigten Errichtung eines Windfangs handle es sich um eine bauliche Veränderung und nicht nur um eine modernisierende Instandhaltung zur Einsparung von Energie. Der Windfang solle zwar auch der Wärmedämmung dienen, doch sei dies nach den Angaben des Antragstellers nicht sein ausschließlicher Zweck. So solle er auch eine Geruchsbelästigung aus der Küche der Antragsgegnerin beseitigen.
Da es sich um eine Neuerung handle, sei die Zustimmung der Antragsgegnerin erforderlich. Diese brauche den Einbau eines Windfangs nicht hinzunehmen, da ihr Individualinteresse an einem störungsfreien Besitz beeinträchtigt würde. Denn die Bauarbeiten stellten auf jeden Fall eine Belästigung dar, da sie nicht nur mit einem regen Betrieb durch Handwerker auf dem gemeinschaftlichen Grundstück verbunden wären, sondern auch Gefahren für die Grünanlagen und erhebliche Geräusche mit sich brächten. Dies könne die Kammer auch ohne Erholung eines Sachverständigengutachtens aus eigener Sachkunde beurteilen. Daß durch den geplanten Einbau eines Windfangs auch die Sichtverhältnisse zwischen dem Hauseingang der Antragsgegnerin und der Straße eingeschränkt würden, habe das Amtsgericht auf Grund des von ihm eingenommenen Augenscheins festgestellt. Eine vom Amtsgericht nicht angesprochene Beeinträchtigung der Antragsgegnerin läge auch darin, daß diese im Fall der Errichtung eines eigenen Windfangs gezwungen wäre, die Art der Ausführung des Antragstellers zu übernehmen, da nur auf diese Weise das architektonisch-ästhetische Bild der Gesamtanlage erhalten bleiben könnte. Die Antragsgegnerin hätte dann auf die äußere Gestaltung des Windfangs und die Frage der wirtschaftlich vernünftigsten Lösung keinen Einfluß.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Gemäß § 21 Abs. 4 WEG kann jeder Wohnungseigentümer eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, die den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit - wie für den vorliegenden Fall – solche nicht beste...