Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenberechnung des Notars
Verfahrensgang
LG Hof (Beschluss vom 04.12.1996; Aktenzeichen 2 T 95/96) |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Hof vom 4. Dezember 1996 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Notar beurkundete am 13.9.1994 eine Teilungserklärung des Marktes X. (Beteiligter) nach § 8 WEG. Auf dem aufgeteilten Grundstück errichtete der Beteiligte ein Gebäude mit einer Arzt- und einer Zahnarztpraxis, sechs Wohnungen sowie sechs Garagen. Die Baumaßnahme wie auch den Verkauf der Wohnungen führte der Beteiligte in eigener Verantwortung als einmalige Angelegenheit durch, nachdem Verhandlungen mit einem Bauträger gescheitert waren.
Für die Beurkundung der Teilungserklärung stellte der Notar dem Beteiligten, ausgehend von einem Geschäftswert von 1 118 554 DM, eine 10/10-Gebühr nach § 36 Abs.1 KostO in Höhe von 1 790 DM in Rechnung. Die Notarkasse vertrat hingegen die Auffassung, daß hier eine Gebührenermäßigung gemmäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KostO vorzunehmen sei.
Auf Anweisung des Präsidenten des Landgerichts führte der Notar die Entscheidung des Landgerichts herbei. Er ist der Auffassung, daß eine Gebührenermäßigung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KostO nicht in Betracht komme, weil der Markt bei der vorliegenden Tätigkeit wie jeder andere Unternehmer am geschäftlichen Verkehr teilnehme. Nach Sinn und Zweck der Regelung des § 144 Abs. 1 KostO könne in einem solchen Fall eine Gebührenermäßigung nicht Platz greifen.
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 4.12.1996 die Kostenberechnung des Notars zu URNr. 1093/1994 aufgehoben und die Gebühr des Notars auf 895 DM festgesetzt; die weitere Beschwerde hat es zugelassen. Die in Ansatz gebrachte Gebühr sei nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KostO zu ermäßigen gewesen, da die verfahrensgegenständliche einmalige Angelegenheit nicht ein kommunales wirtschaftliches Unternehmen betreffe.
Mit seiner weiteren Beschwerde wendet sich der Notar gegen diese Entscheidung.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel des Notars (§ 156 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 KostO) ist sachlich nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Beurkundung der Teilungserklärung zum Zweck der einmaligen Errichtung eines Gebäudes mit Arztpraxen und Wohnungseinheiten und des Verkaufs derselben betrifft kein wirtschaftliches Unternehmen der Gemeinde; der Beteiligte ist deshalb nicht von der Gebührenbegünstigung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KostO ausgeschlossen.
Unter einem wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde sind solche Einrichtungen und Anlagen zu verstehen, die von einem Privatunternehmen mit der Absicht der Erzielung dauernder Einnahmen betrieben werden könnten (BGHZ 95, 155/157; Widtmann/Grasser Bayerische Gemeindeordnung Art. 89 Rn. 3; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostO 13. Aufl. § 144 Rn. 13). Die nach den Feststellungen des Landgerichts aus einer besonderen Situation heraus als „einmalige Angelegenheit” betriebene Errichtung eines Gebäudes und der Verkauf der Wohnungen stellen jedoch keine „fortgesetzte und planmäßige Teilnahme am Wirtschaftsleben” (Widtmann/Grasser aaO) dar.
Wortlaut und Zweck der Regelung des § 144 Abs. 1 Satz 1 KostO lassen die vom Notar vorgenommene Auslegung nicht zu.
Dem Beteiligten ist deshalb vom Landgericht zu Recht die Gebührenbegünstigung zugestanden worden, so daß die dem Notar zustehende Gebühr nach § 36 Abs. 1 KostO um 50 v.H. zu ermäßigen war.
Die weitere Beschwerde des Notars ist somit als unbegründet zurückzuweisen. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen.
Unterschriften
Karmasin, Ammon, Dr.Hörl
Fundstellen