Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 17.02.1994; Aktenzeichen 5 HKO 24895/92) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 17. Februar 1994 aufgehoben.
II. Die Sache wird zu anderweiter Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller, ein Aktionär, hat beantragt, die Antragsgegnerin, eine Aktiengesellschaft, zur Erteilung bestimmter Auskünfte nach § 132 AktG zu verpflichten. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 24.2.1994 diesen Antrag als verspätet zurückgewiesen; die sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung hat es zugelassen. Der Antragsteller hat gegen diesen am 1.3.1994 zugestellten Beschluß mit am 14.3.1994 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Hauptversammlung der Antragsgegnerin habe am 4.12.1992 stattgefunden; gegen sämtliche Beschlüsse habe der Antragsteller Widerspruch zur Niederschrift des Notars eingelegt. Mit Telefax vom 18.12.1992, gerichtet an das Landgericht München I, habe der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zur Beantwortung eines umfangreichen Fragenkataloges zu verpflichten. Dieses an den Telefaxanschluß des Landgerichts München I Nr. 55972991 abgesandte Telefax sei dort am 18.12.1992 nicht eingegangen, da der Telefaxanschluß in der Zeit vom 17.12. bis 21.12.1992 defekt gewesen sei. Ein weiteres Telefax sei an die Nr. 55972850 abgesandt worden, das am 18.12.1992 um 23.41 Uhr dort eingegangen sei. Dieser Anschluß sei aber nicht als allgemeine Einlaufstelle bestimmt, sondern nur für die Zivilabteilung des Amtsgerichts München. Von dort aus sei das Telefax an das Landgericht München I weitergeleitet worden, wo es erst am 21.12.1992 eingegangen sei. Der Antrag sei unzulässig, da er nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 132 Abs. 2 Satz 2 AktG bei dem zuständigen Landgericht eingegangen sei. Die Ausschlußfrist sei am 18.12.1992 abgelaufen. Allein die Vorlage des Sendeberichts vom 18.12.1992 reiche für den Nachweis eines rechtzeitigen Eingangs nicht aus; denn Sendeprotokollen könne wegen ihrer beliebigen Manipulierbarkeit kein entscheidender Beweiswert zugesprochen werden. Der Antragsteller habe auch nicht alle ihm zumutbaren Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, daß ein Antrag rechtzeitig eingehe. Wer sich unmittelbar vor Fristablauf des Telefaxverkehrs bediene, müsse immer damit rechnen, daß ein fristgebundenes Schriftstück nicht rechtzeitig eingehe, weil vorübergehende Störungen oder Blockierungen des Empfangsgerätes immer in die Überlegungen miteinzubeziehen seien.
Diesen Ausführungen vermag der Senat nicht in vollem Umfang zu folgen.
2. Ob der Vorstand einer Aktiengesellschaft dem Aktionär über bestimmte Angelegenheiten der Gesellschaft Auskunft zu geben hat, entscheidet auf Antrag das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Antragsberechtigt ist u.a. jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluß gefaßt worden ist und der Aktionär in der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat (vgl. §§ 131, 132 Abs. 2 Satz 1 AktG). Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach der Hauptversammlung zu stellen, in der die Auskunft abgelehnt worden ist (§ 132 Abs. 2 Satz 2 AktG). Diese Frist endete im vorliegenden Fall mit Ablauf des 18.12.1994.
a) An der Antragsberechtigung des Antragstellers bestehen keine Zweifel.
Bei der Frist des § 132 Abs. 2 Satz 2 AktG handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist (vgl. Hüffer AktG Rn. 5, Geßler/Hefermehl/Eckardt AktG Rn. 21, Kölner Kommentar/Zöllner AktG Rn. 9, Großkommentar/Barz AktG 3. Aufl. Anm. 5, je zu § 132) mit der Folge, daß verspätet eingehende Anträge unbegründet sind. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist aus Rechtsgründen ausgeschlossen.
Auf die vom Landgericht aufgeworfene Frage, ob hier eine verschuldete Fristversäumnis vorliegt, kommt es nicht an; denn falls die Frist versäumt ist, ist das Verschulden an der Säumnis unerheblich, der Antrag ist dann unbegründet. Das Landgericht hat aber andererseits keine ausreichenden Feststellungen für das Vorliegen einer Fristversäumnis getroffen.
(1) Zutreffend geht es allerdings davon aus, daß der Eingang des Antrags per Telefax beim Amtsgericht nicht zur Fristwahrung geeignet ist. Der Telefaxanschluß des Amtsgerichts ist nicht als gemeinsame Einlaufstelle für das Amtsgericht München und das Landgericht München I bestimmt; der Eingang bei einem unzuständigen Gericht ist zur Fristwahrung nicht geeignet. Bei einem zuständigen Landgericht ist diese per Telefax übersandte Antragsschrift erst am 21.12.1992 eingegangen.
(2) Hingegen hat das Landgericht die Tatsache, daß am 18.12.1992 um 23.40 Uhr die Antragsschrift per Telefax an den Ansch...