Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Eigentümerbeschluss über Offen-Lassen der Haustür bis 19 Uhr im Wohn- und Geschäftshaus
Verfahrensgang
LG Kempten (Entscheidung vom 15.05.1981; Aktenzeichen 4 T 31/81) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers zu 2) werden Nrn. 1 bis 3 des Beschlusses des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 15. Mai 1981 sowie Nrn. 1, 2 des Beschlusses des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) -Zweigstelle Sonthofen- vom 17. Dezember 1980 aufgehoben.
II. Der zu Tagesordnungspunkt 3 ergangene Eigentümerbeschluß vom 23. Mai 1980 wird für ungültig erklärt.
III. Die Antragsgegner haben samtverbindlich die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten wird für alle Rechtszüge abgesehen.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 800 DM festgesetzt.
Gründe
I.
1. Die Beteiligten sind Wohnungs- oder Teileigentümer in der aus acht Wohnungseinheiten und zwei Teileigentumseinheiten bestehenden Wohn- und Geschäftshausanlage … … (Haus S.) in … Den Antragstellern gehört je eine Wohnung im Dachgeschoß. Die Antragsgegnerin M. S. ist Eigentümerin der zwei Teileigentumseinheiten sowie einer Wohnung im ersten Stock, die nach Umbauarbeiten als Friseursalon vermietet wurde. Im Erdgeschoß befinden sich eine Zahnarztpraxis und eine gesondert zugängliche Diskothek. Früher waren in einer Wohnung im ersten Stock Teile eines Elektrogeschäfts untergebracht. Ein Teil der Wohnungen wird von den Eigentümern nur als Wochenend- und Ferienwohnung genutzt. § 5 Abs. 2 Buchst. a, b der Teilungserklärung vom 27.9.1976 sieht die Umwandlung von Wohnraum in Geschäftsraum vor. Verwalterin ist die Wohnungseigentümerin Firma S. GmbH & Co. Bauträger KG in …
Das Haus ist mit einer mit den Wohnungen und Teileigentumseinheiten verbundenen elektrischen Sprech- und Haustüröffneranlage versehen. Auf Betreiben der Antragsgegnerin M. S. wurde in der Eigentümerversammlung vom 23.5.1980, in der alle Eigentümer anwesend oder vertreten waren, zu Tagesordnungspunkt 3 (Antrag, die Haustüre während der Geschäftszeiten werktags von 8 bis 19 Uhr offenzuhalten) mit einer Stimmenmehrheit von 5 zu 3 (Gegenstimmen K., G., G.) beschlossen:
„Werktags ist die Haustüre ab 19 Uhr verschlossen zu halten, der Benutzer der Wohnung Nr. 4 hat ab 19 Uhr täglich einmal die Haustüre abzusperren.”
2. Mit Schriftsätzen vom 17./19.6.1980 bzw. 20./23.6.1980 beantragten die Antragsteller, den genannten Eigentümerbeschluß vom 23.5.1980 für ungültig zu erklären.
Durch Beschluß vom 17.12.1980 wies das Amtsgericht Kempten (Allgäu) -Zweigstelle Sonthofen- die Anträge als unbegründet ab (Nr. 1). Den Antragstellern wurden samtverbindlich die Gerichtskosten auferlegt; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ordnete das Amtsgericht nicht an (Nr. 2).
Gegen den ihm am 22.12.1980 zugestellten Beschluß legte der Antragsteller K. am 5.1.1981 sofortige Beschwerde ein. Mit Schriftsatz vom 2./10.3.1981 nahm er dann seinen Antrag, den Eigentümerbeschluß vom 23.5.1980 für ungültig zu erklären, zurück. Seine seinerzeitigen anwaltlichen Vertreter nahmen sodann mit Schriftsatz vom 9./11.3.1981 auch die sofortige Beschwerde zurück.
Der Beschluß des Amtsgerichts wurde am 19.12.1980 an den Antragsteller G. zur Zustellung hinausgegeben und ging am 20.12.1980 bei ihm ein. Mit Schreiben vom selben Tag sandte er die ihm überlassene Ausfertigung an das Amtsgericht mit dem Bemerken zurück, daß sie unleserlich sei und er um die Zustellung einer lesbaren Ausfertigung bitte. Daraufhin wurde ihm der Beschluß am 22.1.1981 nochmals zugestellt. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts bat den Antragsteller G. dabei mit Schreiben vom 29.12.1980, die schlechte (erste) Fotokopie zu entschuldigen, da der Kopierapparat defekt gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 29.1.1981, gerichtet an das Landgericht Augsburg und bei diesem eingegangen am 4.2.1981, legte der Antragsteller G. dann gegen den Beschluß des Amtsgerichts sofortige Beschwerde ein. Diese wurde vom Landgericht Augsburg noch am 4.2.1981 an das Landgericht Kempten weitergeleitet, wo sie am 5.2.1981 einging.
Durch Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 15.5.1981 wurde die sofortige Beschwerde des Antragstellers G. als unzulässig verworfen (Nr. 1). Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Antragsteller K. 1/6 und dem Antragsteller G. 5/6 auferlegt (Nr. 2). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ordnete auch das Landgericht nicht an (Nr. 3).
Gegen den am 25.5.1981 nur formlos an ihn hinausgegebenen landgerichtlichen Beschluß hat der Antragsteller Glaß am 9.6.1981 durch Anwaltsschriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 45 Abs. 1 WEG, § 16 Abs. 2 Satz 1, §§ 21, 22, 27, 29 FGG) und auch begründet.
1. Das Landgericht, dem das Schreiben des Antragstellers G. vom 20.12.1980 an das Amtsgericht und das Antwortschreiben der Geschäftsstelle des Amtsgerichts vom 29.12.1980 nicht bekan...