Leitsatz (amtlich)
Zur Pflicht des Betreuers, Geld des Betreuten mündelsicher anzulegen und einen Sperrvermerk eintragen zu lassen.
Verfahrensgang
LG Passau (Beschluss vom 14.04.2004; Aktenzeichen 2 T 100/04) |
AG Freyung (Aktenzeichen 69/96) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Passau vom 14.4.2004 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Für die Betroffene besteht seit 1996 eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung und Zuführung zur ärztlichen Behandlung. Zunächst waren zwei ihrer Schwestern - Rosa B. und die weitere Beteiligte - als Betreuerinnen eingesetzt, dann nur noch die weitere Beteiligte. Am 27.9.1999 wurde die weitere Beteiligte als Betreuerin entlassen und eine Vereinsbetreuerin bestellt. Seit 31.3.2001 nimmt die jetzige Betreuerin nach der Entlassung der Vereinsbetreuerin die Betreuung für ihre Schwester wahr. Eine der weiteren Beteiligten von der Betroffenen am 17.1.1983 erteilte Bankvollmacht ist von der Vereinsbetreuerin widerrufen worden. Es liegen zwei von der Betroffenen unterschriebene Vollmachten vom 11.3.1998 und vom 22.3.2004 zugunsten der weiteren Beteiligten vor.
Am 12.11.2002 legte die Betreuerin für die Betroffenen einen Betrag von 13.400 Euro in einem Sparbrief, fällig am 12.11.2003, an. Trotz mehrfacher Aufforderung durch den zuständigen Rechtspfleger, einen Sperrvermerk für den Sparbrief eintragen zu lassen, unternahm die Betreuerin nichts, sondern teilte lediglich mit, die Betroffene wünsche keinen Sperrvermerk. Daraufhin setzte der Rechtspfleger mit Beschluss vom 8.5.2003 gegen die Betreuerin ein Zwangsgeld i.H.v. 50 Euro fest; dieses Zwangsgeld hat die Betreuerin zwischenzeitlich bezahlt.
Am 24.7.2003 stellte sie den Antrag auf Befreiung von der Eintragung eines Sperrvermerks bezüglich des Sparguthabens. Diesen Antrag lehnte der Rechtspfleger am 28.7.2003 ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde nahm die Betreuerin am 13.11.2003 ggü. dem LG wieder zurück.
Bei Fälligkeit des Sparbriefes wurde der Betrag auf das Girokonto der Betroffenen übertragen; eine Neuanlage durch die Betreuerin erfolgte nicht. Am 2.3.2004 setzte der Rechtspfleger gegen die Betreuerin ein Zwangsgeld i.H.v. 200 Euro fest, weil die Betreuerin eine Versperrung des Sparguthabens nicht vorgenommen und eine Mitteilung über die Neuanlage des Geldes nicht vorgenommen hatte. Auf die Beschwerde der Betreuerin hob der Rechtspfleger den Zwangsgeldbeschluss vom 2.3.2004 auf und forderte sie mit Beschluss vom 10.3.2004 auf, das auf dem Girokonto (u.a. aus der Gutschrift des am 12.11.2003 abgelaufenen Sparbriefs über 13.400 Euro) angesammelte Guthaben binnen zwei Wochen verzinslich und mündelsicher anzulegen und die Anlage versperren zu lassen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ein Zwangsgeld von 200 Euro angedroht. Hiergegen wandte sich die Betroffene mit ihrer Beschwerde.
Das LG hat die Beschwerde am 14.4.2004 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Betroffene mit ihrer weiteren Beschwerde, mit der sie erreichen will, dass das Geld nicht angelegt und kein Sperrvermerk eingetragen werden muss.
II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, § 21, § 27 Abs. 1 FGG, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Das LG hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:
Wenn für einen Betroffenen ein Betreuer für den Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt sei, habe dieser nach § 1908i Abs. 1, § 1806, § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB das zum Vermögen eines Betroffenen gehörende Geld verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten sei, was bei einem Guthaben von 13.400 Euro unzweifelhaft nicht der Fall sei. Die Betreuerin dürfe daher das Geld der Betreuten nicht einfach anlegen, noch viel weniger aber es nach dem Wunsch der geschäftsunfähigen Betreuten zu Hause verwahren. Sie sei vielmehr verpflichtet, das Sparguthaben, welches aus dem abgelaufenen Sparbrief resultiere, mit einem Sperrvermerk anzulegen. Soweit mit der Beschwerde vorgebracht werde, die Betroffene wolle selbst über ihr Vermögen verfügen und es sei ihr Wunsch, das Geld zu Hause zu verwahren, sei dieser Wunsch wegen der Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen nach § 104 Nr. 2 BGB unbeachtlich. Die von der Betroffenen der weiteren Beteiligten erteilte Vollmacht vom 22.3.2004 sei unwirksam; die Bankvollmacht vom 17.1.1983 sei wegen Widerrufs durch die damalige Berufsbetreuerin gleichfalls unwirksam. Die weiter vorliegende Vorsorgevollmacht vom 13.3.1998 sei wegen der schon damals bestehenden Geschäftsunfähigkeit ebenfalls unwirksam; dies beruhe auf den Feststellungen im Gutachten des Sachverständigen Dr. G. vom 16.5.1998.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand, § 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO. Die Entscheidung des LG entspricht der Rechtslage. Die Betreuerin hat den Geldbetrag, der dem Betrag des abgelaufenen Sparbriefes entspricht, mündelsicher anzulegen und einen Sperrvermerk eintragen zu lasse...