Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Verwendung einer beschlossenen Instandhaltungsrücklage für Heizölkauf durch Verwalter
Verfahrensgang
AG Kempten (Aktenzeichen UR II 19/80) |
LG Kempten (Aktenzeichen 4 T 101/82) |
Tenor
I. Der Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 31. Januar 1983 wird in seiner Nr. 1 durch Anfügung des folgenden Satzes berichtigt:
„Im übrigen werden die Anträge des Antragstellers auf Ungültigerklärung der Beschlüsse der Eigentümerversammlungen vom 12.4.1979 zu TOP 2 und vom 2.4.1980 zu TOP 2 abgewiesen.”
II. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 31. Januar 1983 wird zurückgewiesen.
III. Die Antragsgegner haben samtverbindlich die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage … in …. Sie streiten in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch darüber, ob der Verwalterin im Eigentümerbeschluß vom 2.4.1980 zu Recht auch insoweit Entlastung erteilt worden ist, als es sich um die Bildung der Instandhaltungsrücklage handelt. Außerdem geht es ihnen um die Verteilung der Kosten des Verfahrens, das in den Vorinstanzen eine Reihe weiterer Anträge zum Gegenstand hatte.
1. In dem Protokoll über die Eigentümerversammlung vom 12.4.1979 heißt es zu TOP 4:
„Instandhaltungsrücklagenerhöhung
Ergänzend zum Wirtschaftsplan 1979 wurde zur schnelleren Bildung von Instandhaltungsrücklagen vorgeschlagen, diese Rücklagen auf jährlich DM 8 000.– zu verdoppeln.
Bei einer Gegenstimme angenommen.”
Dieser Beschluß wurde nicht angefochten.
Am Jahresende 1979 waren als Rücklage in Geld nur 214,08 DM vorhanden. Die Verwalterin machte geltend, sie habe eingehende Gelder u. a. zur preisgünstigen Anschaffung von Heizöl verwendet. Die Eigentümerversammlung vom 2.4.1980 beschloß zu TOP 2, der Verwaltung Entlastung zu erteilen. Der Antragsteller hat beantragt, diesen Beschluß für ungültig zu erklären.
b) Der Antragsteller hat außerdem eine Reihe weiterer Beschlüsse der Eigentümerversammlungen vom 12.4.1979 und vom 2.4.1980 angefochten, u. a. den Beschluß zu TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 12.4.1979.
2. Das Amtsgericht Kempten (Allgäu) -Zweigstelle Sonthofen- hat in Nr. 1 seines Beschlusses vom 17.12.1981 sowohl den Beschluß zu TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 12.4.1979 als auch den Beschluß zu TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 2.4.1980 für ungültig erklärt. Es hat weiter festgestellt, daß die Antrage zu TOP 6 und 12 der Eigentümerversammlung vom 2.4.1980 durch Rücknahme erledigt seien und hat im übrigen die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht Kempten (Allgäu) mit Beschluß vom 31.1.1983 den amtsgerichtlichen Beschluß in seiner Nr. 1 dahin abgeändert, daß der Eigentümerbeschluß vom 2.4.1980 zu TOP 2 insoweit für ungültig erklärt wird, als der Verwaltung auch hinsichtlich der Instandhaltungsrücklage Entlastung erteilt wurde. Es hat „im übrigen” das Rechtsmittel zurückgewiesen. In den Gründen hat das Landgericht u. a. ausgeführt, der Beschluß zu TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 2.4.1980 sei nicht ganz, sondern nur zum Teil für ungültig zu erklären und für den Beschluß zu TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 12.4.1979 fehle überhaupt ein Grund, ihn für ungültig zu erklären, so daß das Rechtsmittel der Antragsgegner insoweit begründet sei.
Das Amtsgericht und das Landgericht haben je für ihre Instanz die Gerichtskosten dem Antragsteiler und den Antragsgegnern je zur Hälfte auferlegt und die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet. Den Geschäftswert haben das Amtsgericht auf 82 00 DM, das Landgericht auf 13 824,29 DM festgesetzt.
3. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde erstreben die Antragsgegner, daß die Anträge des Antragstellers vollständig abgewiesen werden und daß dem Antragsteller die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten aller Rechtszüge auferlegt werden; auf den Wortlaut der Anträge auf S. 3 des Schriftsatzes vom 29.3.1983 (Bl. 230 d.A.) wird Bezug genommen.
II.
1. Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist in der Hauptsache nur noch der Beschluß zu TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 2.4.1980 insoweit, als er vom Landgericht für ungültig erklärt wurde, d. h. als in diesem Beschluß der Verwaltung auch hinsichtlich der Instandhaltungsrücklage Entlastung erteilt wurde.
Der Antrag des Antragstellers zu TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 12.4.1979 ist in Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses durch den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 31.1.1983 abgewiesen. Dies ergibt sich aus Nr. 1 des Entscheidungssatzes im Zusammenhalt mit den Gründen der landgerichtlichen Entscheidung. Sie zeigen, daß die amtsgerichtliche Entscheidung nicht aufrechterhalten bleiben sollte, soweit sie den B...