Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Antragsbefugnis eines Bruchteils-Miteigentümers sowie Auslegung der Gemeinschaftsordnung durch Rechtsbeschwerdegericht
Verfahrensgang
AG Kempten (Aktenzeichen UR II 1/81) |
LG Kempten (Aktenzeichen 4 T 1216/81) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten Dr. K. und E. C. B. gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 19. Januar 1982 wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, daß die vom Landgericht angeordnete Erstattung außergerichtlicher Kosten entfällt.
II. Die Beteiligte Dr. K. und E. C. B. haben samtverbindlich die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten wird auch für diesen Rechtszug abgesehen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer der Wohnanlage … in …. Die Anlage besteht aus sechs Wohnungen und drei Garagen; vier weitere Garagen waren vorgesehen, sind aber (noch) nicht errichtet. Jede Wohnung und jede (auch noch nicht errichtete) Garage ist mit einem Miteigentumsanteil verbunden.
Die Miteigentumsanteile und das Sondereigentum sind wie folgt aufgeteilt:
Eheleute B.:
398,468/1000, verbunden mit einer Wohnung;
M. R.:
insgesamt 271, 139/1000, verbunden mit drei Wohnungen, einer gebauten und vier noch nicht errichteten Garagen;
C. B.:
insgesamt 157,576/1000, verbunden mit einer Wohnung und einer Garage;
Eheleute M.:
insgesamt 172,817/1000, verbunden mit einer Wohnung und einer Garage.
Die Teilungserklärung vom 13.4.1973 (TE) enthält folgende Bestimmungen:
„§ 13
Eigentümerversammlung
…
6. bei Abstimmung hat je das Wohnungs- und jedes Teileigentum je eine Stimme. Gehören einem Wohnungs- bzw. Teileigentümer mehrere Sondereigentumsrechte, so hat er so viele Stimmen, wie Sondereigentumsrechte. Er kann diese Stimmen jedoch nur einheitlich abgeben.
Der Verwalter hat kein Stimmrecht, es sei denn, daß er zugleich Wohnungs- bzw. Teileigentümer ist.
…
8. § 18 Abs. 3 WEG bleibt unberührt.
…
11. Jeder Beschluß bedarf zu seiner Rechtsgültigkeit der einfachen Mehrheit, sofern diese Teilungserklärung und der Verwaltervertrag nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als nicht beschlossen.
…
§ 16
Änderungen
Änderungen dieser Urkunde können – soweit dies gesetzlich zulässig ist – von den Sondereigentümern grundsätzlich mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 aller Stimmberechtigten beschlossen werden.
…”
In dem Wohnungseigentumsverfahren UR II 16/78 des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) -Zweigstelle Sonthofenbeantragte die beteiligte C. B. festzustellen, daß sich das Stimmrecht abweichend von § 13 Nr. 6 GO nach 25 Abs. 2 WEG richte, hilfsweise, daß der Wohnungseigentümer M. R. das Stimmrecht für das Teileigentum an den noch nicht errichteten Garagen zur Zeit nicht ausüben könne. Die Anträge wurden durch nicht angefochtenen Beschluß des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) -Zweigstelle Sonthofen- vom 27.9.1978 als unbegründet abgewiesen.
In der Eigentümerversammlung vom 10.12.1980 wurde zu TOP 1 über den Antrag abgestimmt, § 13 Nr. 6 TE wie folgt zu fassen:
„Bei der Abstimmung hat jeder Wohnungseigentümer eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
Bei Stimmengleichheit entscheiden die Miteigentumsanteile (1/1000).
Der Verwalter hat kein Stimmrecht, es sei denn, daß er zugleich Wohnungseigentümer ist oder mit Vollmacht eines der Eigentümer handelt.
Entsprechend ist die Streichung des letzten Satzes von § 13 Abs. 6 der Teilungserklärung erforderlich.”
Für den Antrag wurden 5 Stimmen abgegeben, gegen den Antrag stimmte der Antragsgegner mit 8 Stimmen.
Mit Schriftsatz vom 5.1.1981 hat Rechtsanwalt Dr. H. namens des Beteiligten Dr. K. B. beim Amtsgericht Kempten (Allgäu) -Zweigstelle Sonthofenbeantragt festzustellen, daß in der Eigentümerversammlung vom 10.12.1980 ein Beschluß entsprechend dem zu TOP 1 gestellten Antrag rechtswirksam zustandegekommen sei.
Mit Beschluß vom 29.6.1981 hat das Amtsgericht den Antrag als unbegründet abgewiesen und dem Antragsteller die Gerichtskosten auferlegt; von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde abgesehen.
Die namens des Antragstellers Dr. K. B. eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht Kempten (Allgäu) mit Beschluß vom 19.1.1982 als unbegründet zurückgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners wurden dem Antragsteller auferlegt.
Der Beschluß wurde dem Antragsteller am 16.2.1982, der Beteiligten E. C. B. jedoch nicht zugestellt.
Der Antragsteller und E. C. B. haben am 25.2.1982 mit Anwaltsschriftsatz gegen den Beschluß des Landgerichts sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 45 Abs. 1 WEG, §§ 21, 22, 27, 29 FGG).
Sie ist jedoch im wesentlichen unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Antrag und die Beschwerde seien allein von dem Beteil...