Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 28.10.1999; Aktenzeichen 1 T 15762/99) |
AG München (Aktenzeichen 482 UR II 749/98) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 28. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf jeweils 10.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Den Antragstellern gehören Räume, die in der Teilungserklärung als Speicherräume bezeichnet sind. In einem Nachtrag vom 12.2.1987 zur Teilungserklärung wurde im Anschluß an den Ausbau der Speicherräume bestimmt:
V.
1. Der Eigentümer des Speichers legt vor Beginn des Umbaus die Statik (Standsicherheitsnachweis), die im Zuge der Baugenehmigung erstellt und von einem anerkannten Sachverständigen geprüft wurde, vor. Die Kosten für etwaige statische Änderungen trägt der Eigentümer des Speichers, ebenso etwaige Folgekosten durch den Umbau.
…
4. …
Kosten für Treppenhausfenster, Dachgauben, Terrassen und Minibalkone trägt der Eigentümer. …
5. Der Eigentümer der Speichereinheit läßt das bestehende Dach im Bereich der Scharbleche fachmännisch verändern, da die Scharbleche zu kurz hochgezogen sind. Er übernimmt die Kosten der notwendigen Änderung.
Die Speicherräume wurden ausgebaut. Anschließend wurde eine erforderliche Dachsanierung durchgeführt. In der Eigentümerversammlung vom 16.6.1998 wurde den Wohnungseigentümern mitgeteilt, daß das gesamte Dach repariert, zum Teil angehoben werden mußte. Es wurde ausgeführt, diese Maßnahmen seien dadurch teurer geworden, daß es sich nicht mehr um eine durchgehende Dachfläche handelt, sondern diese infolge der beim Ausbau entstandenen Dachbalkone unterbrochen wird und dadurch zusätzliche Anschluß- und Abdichtungskosten entstehen. Außerdem seien durch den Dachgeschoßausbau die früheren kleinen Dachkippfenster durch größere Dachgauben ersetzt worden, wodurch gleichfalls höhere Anschlußkosten entstanden seien. Die Kosten für die Dachsanierung sind in der Jahresabrechnung 1997 vorgetragen. Sie sind aufgeteilt in einen Teilbetrag von 425.482,56 DM, welcher nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile auf die Wohnungseigentümer umgelegt wird, und einen Teilbetrag von 28.229,73 DM, welcher als Folgekosten nur auf die Eigentümer umgelegt wird, die die Dachräume ausgebaut haben; ausweislich der Einzelabrechnungen sollen hiervon die Antragstellerin zu 1 einen Betrag von 4.008,15 DM und die Antragsteller zu 2 und 3 einen Betrag von 8.685,17 DM tragen. In der genannten Eigentümerversammlung genehmigten die Wohnungseigentümer die Jahresgesamt- und die Einzelabrechnungen 1997.
Die Antragsteller haben beantragt, den Eigentümerbeschluß insoweit für ungültig zu erklären, als ihnen Kosten der Dachsanierung auferlegt worden sind, die eine Aufteilung nach Miteigentumsanteilen übersteigen. Das Amtsgericht hat die Antragsteller am 17.8.1999 durch einen „Grundbeschluß” verpflichtet, bei Instandsetzungsmaßnahmen insbesondere am Dach der Wohnanlage Kosten zu tragen, die infolge des Umstands entstehen, daß die den Antragstellern gehörenden ursprünglichen Speicherräume in Wohnräume umgebaut wurden. Das Landgericht hat am 28.10.1999 die sofortige Beschwerde der Antragsteller mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es sich bei dem Beschluß des Amtsgerichts um einen Zwischenfeststellungsbeschluß handelt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
In einem Beschlußanfechtungsverfahren sei für eine Grundentscheidung kein Raum, weil Verfahrensgegenstand nicht ein bezifferter Anspruch auf Zahlung oder Leistung vertretbarer Sachen sei. Der Beschluß des Amtsgerichts sei jedoch als Zwischenfeststellungsbeschluß im Sinn des § 256 Abs. 2 ZPO zu verstehen, da es eine vorgreifliche Rechtsfrage sei, ob die Antragsteller aufgrund der Teilungserklärung verpflichtet seien, Folgekosten zu tragen.
Die Antragsteller seien verpflichtet, bei Instandsetzungsmaßnahmen die Folgekosten zu tragen, die aufgrund des Umbaus der Speicherräume entstanden seien. Dies ergebe sich aus der in der Abänderung der Teilungserklärung enthaltenen Kostenregelung. Der Wortlaut der Bestimmung „etwaige Folgekosten durch den Umbau” sei eindeutig. Eine Einschränkung bezüglich irgendwelcher Kosten sei nicht gemacht worden. Die Auslegung der Antragsteller, daß lediglich solche Folgekosten zu tragen seien, die die Dachkonstruktion und Dachstatik beträfen, sei mit dem Wortlaut der Bestimmung nicht in Einklang zu bringen. Zuzugeben sei zwar, daß Aufbau und Systematik der Kostenregelungen in de...