Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Bindung an die rechtskräftige Abweisung des Antrags auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses im Verfahren betreffend die Anfechtung eines bestätigenden Zweitbeschlusses.
2. Zur Bemessung des Geschäftswerts eines Eigentümerbeschlusses, mit dem die Nutzung eines Teileigentums als bordellartiger Betrieb untersagt worden ist.
Normenkette
WEG §§ 23, 45 Abs. 2, § 48 Abs. 3
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 1 T 10598/00) |
AG München (Aktenzeichen 483 UR II 20/00 und 26/00) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin zu 3 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 25. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin zu 3 hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und die den Antragsgegnern im Rechtsbeschwerde verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde verfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.
IV. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner wird die Geschäftswertfestsetzung durch das Landgericht abgeändert. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird für die Zeit bis zum 10. Juli 2000 auf 44.000 DM und für die Zeit danach auf 20.000 DM festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
V. Die Geschäftswertfestsetzung gemäß Beschluß des Amtsgerichts München vom 17. Mai 2000 wird vom Amts wegen dahin abgeändert, daß der Geschäftswert für das Verfahren des ersten Rechtszugs auf 44.000 DM festgesetzt wird.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Teileigentümer einer Teileigentumsanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Der Antragstellerin zu 1 gehört das Teileigentum Nr. 50, dem Antragsteller zu 2 das Teileigentum Nr. 51 und der Antragstellerin zu 3 das Teileigentum Nr. 52. Die Räume sind im Aufteilungsplan (Anlage zur Teilungserklärung vom 20.8.1986) und in der Berichtigungsurkunde zur Teilungserklärung vom 3.9.1987 jeweils als „Laden” bezeichnet. Die Gemeinschaftsordnung bestimmt in § 2, daß die Teileigentumseinheiten ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung im Aufteilungsplan zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck benutzt werden können.
Die Antragstellerin zu 3 hat ihr Teileigentum 1986 gemietet und 1990 gekauft. Sie nutzt es seit 1986 als bordellartigen Betrieb (Massagesalon). In den Teileigentumsräumen der Antragsteller zu 1 und 2 werden ebenfalls bordellartige Betriebe von Mietern geführt.
In der Eigentümerversammlung vom 20.4.1999 beschlossen die Wohnungseigentümer zu TOP 9:
- Die Nutzung von Einheiten als „bordellartige Betriebe” wird ab sofort untersagt.
- Bestehende Nutzungen und Mietverträge, die eine „bordellartige Nutzung” beinhalten, sind zum frühestmöglichen, vertraglich zulässigen Zeitpunkt zu beenden.
- Die betroffenen Eigentümer sind verpflichtet, die bestehenden Mietverträge hinsichtlich der Laufzeit des Vertrages und der Kündigungsmodalitäten offen zu legen.
Die Antragsteller zu 1 und 2 beantragten beim Amtsgericht, diese Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht wies die Anträge mit Beschluß vom 14.7.1999 ab. Die Antragsteller zu 1 und 2 legten sofortige Beschwerde ein, nahmen ihre Rechtsmittel aber am 13.9.1999 wieder zurück.
Am 13.12.1999 fand eine weitere Eigentümerversammlung statt, bei der 844,912/1000 Miteigentumsanteile vertreten waren. Zu TOP 2 („bordellartige Betriebe”) wurden jeweils mit Mehrheit folgende Beschlüsse gefaßt:
- Die Eigentümergemeinschaft widerspricht nochmals ausdrücklich der Nutzung von Laden- und Büroeinheiten als „bordellartige Betriebe”. Die unzulässige weitere Nutzung der Laden- und Büroeinheiten als „bordellartige Betriebe” ist sofort, jedoch spätestens bis zum 31.1.2000, einzustellen.
- Die Verwaltung wird beauftragt und ermächtigt, bei einer weiteren unzulässigen Nutzung … die Beendigung der Nutzung im Namen der Eigentümergemeinschaft gegenüber den einzelnen Eigentümern bzw. deren Nutzern durchzusetzen und erforderlichenfalls … (eine Anwaltskanzlei) mit der gerichtlichen Durchsetzung der Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der WEG … zu beauftragen.
Die Antragsteller haben beim Amtsgericht beantragt, die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 2 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat die Anträge am 17.5.2000 abgewiesen. Den Geschäftswert des Verfahrens hat es auf 24.000 DM festgesetzt. Alle Antragsteller haben sofortige Beschwerde eingelegt. Die Antragsteller zu 1 und 2 haben ihre Rechtsmittel wieder zurückgenommen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 3 hat das Landgericht durch Beschluß vom 25.1.2001 zurückgewiesen. Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens hat es für die Zeit bis zur Zurücknahme der Rechtsmittel der Antragsteller zu 1 und 2 auf 36.000 DM und für die Zeit danach auf 12.000 DM festgesetzt.
Die Antragstellerin zu 3 hat sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie die im ersten Rechtszug gestellten Anträge weiterve...