Leitsatz (amtlich)
1. Im Fall der Bekanntmachung eines Beschlusses zu Protokoll muss aus dem Protokoll selbst eindeutig die Bekanntmachung der Entscheidung mit Gründen in Anwesenheit der Beteiligten ersichtlich sein.
2. Ein Nachteil kann auch in der optisch nachteiligen Veränderung des Gesamteindrucks eines Gebäudes liegen. Ob ein solcher vorliegt, obliegt der Beurteilung durch den Tatrichter, die vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden kann. Bei den Akten befindliche Lichtbilder können eine ausreichende Beurteilungsgrundlage sein, die einen Augenschein erübrigen.
3. Auch wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Wohnungseigentümer bei Zahlungsunfähigkeit des Miteigentümers, der eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums durchgeführt hat, selbst mit Kosten belastet werden könnte, so ist nicht deswegen die Maßnahme von seiner Zustimmung abhängig.
Normenkette
FGG § 16; WEG § 22 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 22.04.2003; Aktenzeichen 14 T 10269/02) |
AG Erlangen (Aktenzeichen 10 UR II 15/02) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 22.4.2003 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Die Wohnungseigentümer beschlossen am 21.3.2002, dass den Antragsgegnern zu 1) gestattet werde, ihren Balkon mit folgender Maßgabe zu verglasen:
Die Montage muss durch eine Fachfirma erfolgen und die fachgerechte Montage ist durch diese zu bestätigen.
Das Gemeinschaftseigentum darf durch die Anbringung nicht beschädigt und/oder verändert werden.
Die Haftung für den Betrieb der Balkonverglasung wie auch etwaige Folgekosten aus dem Betrieb liegen beim Sondereigentümer.
Sollte wegen Reparaturen am Gemeinschaftseigentum die Entfernung dieser Verglasung notwendig werden, so haben die Sondereigentümer auf eigene Kosten dafür zu sorgen.
Bei Auszug oder Verkauf der Wohnung ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen bzw. sind diese Vorgaben rechtsverbindlich auf den Erwerber zu übertragen.
Der Antragsteller hat beantragt, den Eigentümerbeschluss für ungültig zu erklären. Das AG hat mit Beschluss vom 4.11.2002 dem Antrag stattgegeben. Das LG hat am 22.4.2003 auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zu 1) den Beschluss des AG aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das LG hat ausgeführt:
a) Die sofortige Beschwerde sei fristgemäß eingelegt worden. In der mündlichen Verhandlung habe das AG nur den Tenor, nicht aber die schriftlichen Gründe bekannt gemacht. Dies werde belegt durch den handschriftlich niedergelegten Tenor sowie durch die Angaben des Geschäftsführers der weiteren Beteiligten, wonach die Entscheidungsgründe nur in den wesentlichen Grundzügen bekannt gemacht worden seien. Die Rechtsmittelfrist habe somit erst mit Zustellung der schriftlichen Gründe zu laufen begonnen.
b) Der Antrag sei unbegründet. Die Verglasung eines Balkons stelle eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums dar, die über eine ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehe. Eine Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer zur verfahrensgegenständlichen Balkonverglasung sei nicht erforderlich, weil durch sie für den Antragsteller kein erheblicher Nachteil begründet werde. Aufgrund der vorgelegten Lichtbilder sei die Kammer in der Lage, die optischen Folgen der Balkonverglasung zu beurteilen. Angesichts der leicht hinter der Balkonbrüstung zurückbleibenden Glasscheiben liege kein optisches Aufbrechen der Hausfassade vor; die dem Haus anhaftende architektonische Formenstrenge bleibe vielmehr erhalten, auch wegen der nur leicht sichtbaren seitlichen Einrahmung. Ein uneinheitlich wirkendes Erscheinungsbild des Anwesens sei nicht gegeben.
Aufgrund der Haftungsübernahme und der Verpflichtung, die Verglasung durch eine Fachfirma anbringen zu lassen, seien etwaige bauliche Risiken auf die Antragsgegner zu 1) übergegangen, so dass auch insoweit keine Beeinträchtigungen für den Antragsteller und die Antragsgegner zu 2 zu erwarten seien.
2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die sofortige Beschwerde zum LG wurde rechtzeitig eingelegt (§ 45 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 1 FGG).
Die Rechtsmittelfrist beginnt im Fall der Bekanntmachung durch Zustellung eines Beschlusses nach § 16 Abs. 2 FGG mit dem Zeitpunkt der wirksamen Zustellung. Hier ist die Entscheidung des AG den Antragsgegnern am 18.11.2002 zugestellt worden. Die am 2.12.2002 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde ist damit rechtzeitig.
Im Fall der Bekanntmachung eines Beschlusses zu Protokoll nach § 16 Abs. 3 F...