Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Unterlassung
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 167/87) |
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 13 T 1233/88) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Januar 1989 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Teileigentümer einer gewerblich genutzten Teileigentumsanlage, deren obere Stockwerke als Büros, Praxisräume und als Hotel genutzt werden. Die Einheit des Antragsgegners trägt im Aufteilungsplan die Bezeichnung „Laden” und ist in der Teilungserklärung beschrieben als „Teileigentum an den Ladenräumen im Erdgeschoß samt Kellerraum, im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnet”. Der Antragsgegner betreibt darin eine Spielhalle oder „Spielothek”; die Antragsteller verlangen, daß diese Nutzung unterlassen wird.
Der Antragsgegner hat im Jahr 1982 als Mieter der damaligen Teileigentümer den Betrieb der Spielhalle in zweien der insgesamt vier Erdgeschoßräume aufgenommen. In einem vorangegangenen Verfahren des Amtsgerichts Nürnberg (1 UR II 75/82) hat daraufhin der weitere Beteiligte als Teileigentümer der im ersten Obergeschoß gelegenen Einheit Nr. 2 Unterlassungsansprüche gegen die übrigen Teileigentümer geltend gemacht. Antragsgegner war damals eine Erbengemeinschaft, der sowohl die an den jetzigen Antragsgegner vermietete Teileigentumseinheit Nr. 1 als auch alle anderen Teileigentumseinheiten (Nr. 3 bis Nr. 10) gehörten. In diesem Verfahren, an dem der jetzige Antragsgegner als Nebenintervenient beteiligt war, wurde vor dem Landgericht am 18.10.1983 ein Vergleich geschlossen. Der damalige Antragsteller verpflichtete sich, „keine Einwendungen gegen den Betrieb des Spielcenters durch Herrn … oder dessen Erben im Erdgeschoß des Anwesens … in etwa dem gegenwärtigen Umfang, längstens bis 31.12.2003” zu erheben. Ferner erklärte er sich „mit der Verwendung des derzeit leerstehenden Ladens (Laden Nr. 4) als Pilsstube einverstanden”, ebenfalls bis längstens 31.12.2003. Die damaligen Antragsgegner verpflichteten sich, „für die Dauer der oben beschriebenen Nutzung” eine Entschädigung an den damaligen Antragsteller zu bezahlen.
Im Jahr 1985 erwarb der jetzige Antragsgegner das Teileigentum an der Einheit Nr. 1. In der Folgezeit hat er einen bisher als Friseursalon genutzten Ladenraum in die „Spielothek” einbezogen. Die Antragsteller haben die Teileigentumseinheiten Nr. 3 bis Nr. 10 durch Kaufvertrag vom 19.3.1986 von der Erbengemeinschaft, erworben und sind am 31.10.1986 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden. Ihrem Anspruch auf Unterlassung des Betriebs einer Spielhalle oder „Spielothek” in der Teileigentumseinheit des Antragsgegners hat das Amtsgericht, durch Beschluß vom 14.1.1988 nur hinsichtlich des früheren Friseursalons stattgegeben und den Antrag im übrigen abgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Antragsteller als auch der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Landgericht hat dem Rechtsmittel der Antragsteller stattgegeben und durch Beschluß vom 23.1.1989 dem Antragsgegner unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, seine gesamte Teileigentumseinheit als „Spielothek” oder Spielhalle zu nutzen oder nutzen zu lassen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Bezeichnung als Laden, welche die Teileigentumseinheit des Antragsgegners in der Beschreibung seines Teileigentums gemäß der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan trage, bedeute eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter. Daraus folge, daß keine gewerbliche Nutzung zugelassen sei, die mehr als ein Ladengeschäft störe oder beeinträchtige. Die Nutzung als Spielhalle sei störender wegen der damit verbundenen Lärmentwicklung, wegen des dort verkehrenden Publikums und wegen der negativen Beurteilung solcher Betriebe in einer breiten öffentlichkeit. Die Antragsteller verlangten daher zu Recht, daß der Antragsgegner die vereinbarungswidrige Nutzung seiner Teileigentumseinheit unterlasse. Demgegenüber könne sich der Antragsgegner nicht auf den Vergleich vom 18.10.1983 berufen. Dieser sei als Prozeßvergleich nur für die an seinem Abschluß Beteiligten bindend. Er wirke nicht gegen Sonderrechtsnachfolger, weil er nicht im Grundbuch eingetragen und einem Eigentümerbeschluß nicht gleichzustellen sei. Im übrigen habe sich in diesem Vergleich nur der weitere Beteiligte zur Duldung der Spielhalle verpflichtet, der nicht Rechtsvorgänger der Antragsteller sei. Die Antragsteller selbst seien gemäß Nr. IX 1 ihres Kaufvertrags nur in jene schuldrechtlich wirkenden Beschränkungen des Sondereigentums eingetreten, die sich aus der Teilungser...