Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Ergänzung des Vorbringens nach Ablauf der Begründungsfrist des Rechtsmittels
Leitsatz (amtlich)
Hängt der Erfolg einer Rechtsbeschwerde davon ab, dass eine Verfahrensrüge innerhalb der Frist zur Begründung des Rechtsmittels erhoben worden ist, so ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht gehalten, dem Rechtsbeschwerdeführer durch Erteilung eines Hinweises Gelegenheit zu geben, sein Vorbringen nach Ablauf der Begründungsfrist zu ergänzen.
Normenkette
PatG § 100 Abs. 3, § 102 Abs. 3, § 122a
Verfahrensgang
BPatG (Entscheidung vom 03.03.2010; Aktenzeichen 20 W(pat) 339/05) |
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 12.4.2011 wird auf Kosten der Patentinhaberin zurückgewiesen.
Gründe
Rz. 1
I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des deutschen Patents 197 57 493, das einen modularen Fernseher und ein Steuerungsverfahren dafür betrifft. Das PatG hat das Patent im Einspruchsverfahren widerrufen. Die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin ist erfolglos geblieben (BGH, Beschl. v. 12.4.2011 - X ZB 1/10, GRUR 2011, 656 - Modularer Fernseher). Dagegen wendet sich die Patentinhaberin mit der Anhörungsrüge.
Rz. 2
I. Die form- und fristgerecht eingereichte Anhörungsrüge ist unzulässig.
Rz. 3
Die Patentinhaberin zeigt nicht auf, dass der Senat Vorbringen aus der Rechtsbeschwerdebegründung übergangen hat. Sie wiederholt und vertieft ihre bisherige Argumentation. Darüber hinaus trägt sie zusätzliche Umstände vor, aus denen sich nach ihrer Auffassung ergibt, dass das PatG entgegen der Einschätzung im angefochtenen Senatsbeschluss im Streitfall gehalten gewesen wäre, schon vor der mündlichen Verhandlung einen Hinweis zu erteilen. Dieses Vorbringen konnte der Senat bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen, weil es bislang nicht vorgetragen war.
Rz. 4
Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin war der Senat nicht gehalten, ihr vor der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde durch einen Hinweis Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen zu geben. Ein Verfahrensmangel, der die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gem. § 100 Abs. 3 PatG eröffnet, muss innerhalb der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 102 Abs. 3 PatG) vorgebracht werden (BGH, Beschl. v. 19.5.1999 - X ZB 13/98, GRUR 1999, 919 - Zugriffsinformation). Ergänzendes Vorbringen der Patentinhaberin im Anschluss an einen Hinweis des Senats hätte nicht mehr berücksichtigt werden dürfen.
Rz. 5
I. Unabhängig davon könnte das neue Vorbringen der Patentinhaberin auch in der Sache nicht zu einer anderen Entscheidung führen.
Rz. 6
Wie der Senat im angefochtenen Beschluss unter Rz. 13 näher dargelegt hat, durfte das PatG im Streitfall davon ausgehen, dass die Patentinhaberin auch ohne vorherigen Hinweis ausreichend Gelegenheit hatte, in der mündlichen Verhandlung zum Offenbarungsgehalt der Entgegenhaltung D3 Stellung zu nehmen. Die Patentinhaberin macht mit der Anhörungsrüge geltend, ihr Patentanwalt habe fünf Stunden benötigt, um den Offenbarungsgehalt der vom PatG herangezogenen Entgegenhaltung D3 zutreffend zu erfassen. Sie zeigt indes nicht auf, dass dieser Umstand für das PatG erkennbar war.
Fundstellen
Haufe-Index 2730697 |
BlPMZ 2011, 348 |
EBE/BGH 2011 |
GRUR 2011, 852 |
MDR 2011, 1132 |
BPatGE 2011, 297 |
IPRB 2012, 8 |
Mitt. 2011, 438 |