Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 18.03.2003) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Hinsichtlich der Rüge des Verstoßes gegen das Belehrungsgebot des Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜG) vom 24. April 1963 (BGBl. II 1969 S. 1585 [1625]), kann mangels umfassenden Revisionsvorbringens (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) schon nicht geprüft werden, ob das Urteil hierauf überhaupt beruhen könnte.
Der Revisionsbegründung ist zwar zu entnehmen, daß der Angeklagte – italienischer Staatsangehöriger – am 10. Dezember 2001, dem Tag seiner Festnahme, von 17.26 Uhr bis 18.53 Uhr und von 19.16 Uhr bis 19.43 Uhr durch Kriminalkommissar S. unter Mitwirkung des … V. als Dolmetscher vernommen wurde, ohne in diesem Zusammenhang gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. b WÜG belehrt worden zu sein, und daß der Verteidiger deshalb in der Hauptverhandlung der Verwertung der damaligen – den Tatvorwurf bestreitenden – Angaben des Angeklagten widersprach. Die Revision trägt aber nicht vor, daß der Angeklagte bei seiner Vorführung beim Haftrichter am 11. Dezember 2001 die gebotene („nach 135 Abs. 1 Satz 3 RiVASt”) Belehrung erhielt und die zuständige Auslandsvertretung dann „von Amts wegen” benachrichtigt wurde (Bl. 51 und 55 der Akten). Und immerhin meint Paulus in der – im übrigen in der Revisionsbegründung umfänglich wiedergegebenen – Anmerkung zum Beschluß des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. November 2001 – 5 StR 116/01 – (BGH NStZ 2002, 168): „In der Regel allerdings dürfte die Beruhensprüfung im Revisionsverfahren zu einem negativen Ergebnis führen, jedenfalls dann, wenn zumindest der Haftrichter eine ordnungsgemäße Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 lit. b WÜK durchgeführt hat” (StV 2003, 57 [60]). Ob dem für den vorliegenden Fall zu folgen wäre, mag dahinstehen. Jedenfalls hätte es der Prüfung und dazu des entsprechenden Revisionsvortrags bedurft. Der Revisionsbegründung ist weiter nicht zu entnehmen, daß die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten vor dem Landgericht am 16. September 2002 bereits ein erstes Mal begonnen wurde, dann aber ausgesetzt werden mußte, da sich zur Einführung der Einlassungen des Angeklagten bei der Polizei – der Angeklagte bestätigte damals nur seine Angaben beim Haftrichter – die Notwendigkeit ergab, Kriminalkommissar S. und den Dolmetscher … V. zu vernehmen. Bedenken dagegen äußerte der Verteidiger damals noch nicht, vielmehr erklärte er, „daß die Einführung [der Angaben des Angeklagten bei der Polizei] entsprechend der Strafprozeßordnung erfolgen soll” (Bl. 259 der Akten). Auch während der neuen Hauptverhandlung – Beginn am 17. März 2003 – erfolgte zunächst kein Widerspruch gegen die Vernehmung der beiden Zeugen bzw. gegen die Verwertung der Angaben des Angeklagten am 10. Dezember 2001 bei der Polizei. Vielmehr äußerte der Angeklagte bei seiner Vernehmung zur Sache: „Ich habe alles gesagt und auch dem Kommissar zu Protokoll diktiert” (Bl. 328 der Akten). Auch dies verschweigt die Revision, wie auch den Zeitpunkt des Widerspruchs. Denn erst nach der Vernehmung des Zeugen KK S. wandte sich der Verteidiger gegen die Verwertung der so in die Hauptverhandlung eingeführten Einlassungen des Angeklagten bei der Polizei (Bl. 331 der Akten).
Nach allem ist die Rüge des Verstoßes gegen das Belehrungsgebot des Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜG mangels ausreichenden Revisionsvorbringens bereits unzulässig. Im übrigen machte sich der Angeklagte seine Angaben vom 10. Dezember 2002 – eine weitere polizeiliche Vernehmung gibt es nicht – in der Hauptverhandlung gegen ihn am 17. März 2003 ausdrücklich nochmals zu eigen. Das Urteil des Landgerichts beruht deshalb nicht darauf, daß der Angeklagte bei der Polizei nicht über die mögliche Inanspruchnahme konsularischer Hilfe belehrt wurde.
Unterschriften
Nack, Boetticher, Kolz, Hebenstreit, Elf
Fundstellen
Haufe-Index 2558516 |
ZAP 2004, 13 |
wistra 2003, 466 |
NStZ-RR 2003, 375 |