Rn 14
Die Schlussverteilung stellt die Ausschüttung der nach Abschluss der Verwertungsmaßnahmen und der Vornahme der Abschlagsverteilungen noch vorhandenen Teilungsmasse dar. Zuvor sind die Masseverbindlichkeiten zu berichtigen.
Rn 15
Unterlässt der Verwalter pflichtwidrig die Schlussverteilung, so kann das Insolvenzgericht nach § 58 gegen den Verwalter im Aufsichtswege vorgehen. Außerdem kommen Schadensersatzpflichten des Verwalters nach § 60 in Betracht, wenn dieser die Schlussverteilung pflichtwidrig verzögert oder sie vornimmt, obwohl deren Voraussetzungen noch nicht vorliegen.
Rn 16
In der Insolvenz einer eingetragenen Genossenschaft gelten die besonderen Regelungen der §§ 98 ff. GenG. Sofern das Statut nach § 6 Nr. 3 GenG eine Nachschusspflicht der Genossen vorsieht und die Schlussverteilung nicht zur vollständigen Befriedigung der Gläubiger führt, greifen die §§ 105 ff. GenG. Der Verwalter hat zunächst gemäß § 106 GenG unmittelbar nach der Niederlegung der Vermögensübersicht unter Zugrundelegung der Liquidationswerte den sich daraus voraussichtlich ergebenden Fehlbetrag zu berechnen, auf den Vorschüsse zu leisten sind. Die Berechnung der endgültig zu leistenden Beträge erfolgt nach dem Beginn der Schlussverteilung, § 114 GenG. Ähnliches gilt für den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG). Hier haften die Mitglieder nach § 50 VAG; das in § 52 VAG vorgesehene Verfahren entspricht dem bei der Genossenschaft. Das gilt auch für einen kleinen VVaG, § 53 VAG.
3.1 Bei der Schlussverteilung zu berücksichtigende Forderungen
Rn 17
Bei der Verteilung können nur die im Verzeichnis aufgeführten Forderungen berücksichtigt werden. Das gilt auch dann, wenn eine Forderung erst im Schlusstermin (§ 197) geprüft wird, sie nimmt an einer Verteilung nicht teil (§ 177 Rn. 9).
Rn 18
Entsprechend hindern anhängige Feststellungsprozesse nach §§ 179, 180 die Schlussverteilung nicht, da nach § 189 Abs. 2 der entsprechende Betrag zurückzubehalten ist und später entweder an den betreffenden Gläubiger auszuzahlen oder im Wege der Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 zu verteilen ist.
3.2 Ablauf der Verteilung
Rn 19
Das Verfahren der Schlussverteilung ist in Anwendung der Vorschriften des
- § 187 (Befriedigung der Insolvenzgläubiger),
- § 188 (Verteilungsverzeichnis),
- § 190 Abs. 1 und 3 (Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger),
- § 191 Abs. 2 (Berücksichtigung aufschiebend bedingter Forderungen),
- § 192 (nachträgliche Berücksichtigung),
- § 193 (Änderung des Verteilungsverzeichnisses),
- § 196 (Schlussverteilung),
- § 197 (Schlusstermin),
- § 198 (Hinterlegung zurückbehaltener Beträge) und
- § 199 (Überschuss bei der Schlussverteilung)
durchzuführen. Die §§ 366, 367 BGB sind im Verteilungsverfahren auch dann nicht anzuwenden, wenn einem Insolvenzgläubiger mehrere Forderungen zustehen.
Rn 20
Die Auszahlung erfolgt regelmäßig durch Überweisung, Scheck oder Postanweisung. Es handelt sich gleichwohl um eine Holschuld, mit den entsprechenden Folgen für den Gefahrübergang. Anders als bei späteren Nachtragsverteilungen sind bei der Schlussverteilung grundsätzlich auch kleinste Beträge auszuzahlen, sofern Aufwand und Kosten nicht in krassem Missverhältnis zu den an die Gläubiger auszukehrenden Beträgen stehen. Dieser Fall tritt regelmäßig bezüglich der im Rahmen der Kontoschließung verbleibenden Minimalbeträge ein, hinsichtlich deren – wie in der Praxis bisher üblicherweise geschehen – der Verwalter im Schlusstermin zur weiteren Verwendung (z.B. Spende an gemeinnützige Organisation) ermächtigt werden sollte.
Rn 21
Nach Abschluss der Verteilung hat der Verwalter einen Schlussverteilungsbericht (sog. Schlussquittung) zu erstellen und dem Insolvenzgericht als Nachweis für die ordnungsgemäße Verteilung und Schließung der Konten einzureichen.