Verfahrensgang
AG Prenzlau (Aktenzeichen 21 OWi 526/03) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Neuruppin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Prenzlau vom 26. Januar 2004 wird als unzulässig verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen.
Gründe
Am 28. April 2003 hat die zentrale Bußgeldstelle beim Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg unter dem Aktenzeichen 120/03/0005259/5 gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 53 km/h (nach Abzug des zu berücksichtigenden Toleranzwertes) erlassen und eine Geldbuße in Höhe von 225,00 EUR festgesetzt sowie ferner ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Prenzlau das Verfahren wegen Verjährung im Beschlusswege gem. § 72 Abs. 3 Satz 1 OWiG eingestellt. Nachdem der Beschluss der Staatsanwaltschaft am 19. Februar 2004 zugestellt worden war, hat diese am 23. Februar 2004, eingegangen beim Amtsgericht am 26. Februar 2004, hiergegen "sofortige Beschwerde" eingelegt.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 4. August 2004 zum Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Neuruppin Folgendes ausgeführt:
"...
Die gemäß § 300 StPO als Rechtsbeschwerde auszulegende sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Neuruppin vom 23. Februar 2004 (Bl. 33 d.A. R.) richtet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin (richtig: Prenzlau) vom 26. Januar 2004 (Bl. 33 d.A.), durch den das Verfahren gemäß § 72 Abs. 3, 1 OWiG wegen Verjährung eingestellt worden ist.
Vorliegend hat das Amtsgericht das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung nicht gemäß § 206a Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG eingestellt, sondern auf die Vorschrift des § 72 Abs. 3, 1 OWiG abgehoben. Daher ist die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss nach § 72 OWiG unzulässig und in eine Rechtsbeschwerde umzudeuten (Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 72, Rdn. 80 m.w.N.).
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, da ihre Begründung des Anforderungen des § 79 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entspricht. Die gesetzlichen Anforderungen erfordern, dass im Rahmen der Verfahrensrüge ein Verfahrensablauf vorgetragen wird, aus dem sich der behauptete Verstoß gegen § 72 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 ergibt. Das bedeutet vorliegend, dass alle die Verjährung betreffenden Umstände, die hier wesentlich sind, hätten vorgetragen werden müssen. Dies ist jedoch mit der Beschwerdebegründung vom 23. Februar 2004 nicht in der erforderlichen Form geschehen. Die Beschwerdebegründung vom 10. Mai 2004 ist offensichtlich verspätet.
..."
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
Die als Rechtsbeschwerde anzusehende sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Neuruppin war daher gem. § 49 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG mit der Kostenfolge aus § 46 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Fundstellen