Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 09.02.2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Nauen - 20 F 142/22 - wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich gegen die erstinstanzliche Festsetzung des Verfahrenswerts eines Trennungsunterhaltsverfahrens.
Mit am 29.07.2022 beim Amtsgericht eingegangenem Antrag hat er bereits fälligen Trennungsunterhalt in Höhe von 2.814 EUR und monatlichen Trennungsunterhalt ab August 2022 in Höhe von monatlich 469 EUR geltend gemacht und mit Schriftsatz vom 21.12.2022 die Anträge zurückgenommen. Das Amtsgericht hat ihm daraufhin die Kosten des Verfahrens auferlegt und durch die angefochtene Entscheidung den Verfahrenswert auf 6.566 EUR festgesetzt, wobei es den Monatsbetrag des laufenden Unterhalts ausdrücklich abweichend von § 51 Abs. 1 FamGKG nicht für zwölf, sondern nur für acht Monate zugrunde gelegt hat mit der Begründung, zum Zeitpunkt der Antragstellung sei das Bevorstehen der Rechtskraft der Scheidung schon absehbar gewesen.
Mit seiner Beschwerde vom 31.03.2023 (Bl. 135), der das Amtsgericht durch Beschluss vom 18.07.2023 (Bl. 147) nicht abgeholfen hat, beanstandet der Antragsteller die erstinstanzliche Wertfestung als übersetzt. Aufgrund des Eintritts der Rechtskraft der Scheidung am 13.01.2023 seien für den laufenden Unterhalt nur die vom 01.08.2022 bis zum 13.01.2023 fälligen Monatsbeträge anzusetzen, mithin 469 EUR für fünfeinhalb Monate, so dass der Verfahrenswert insgesamt auf 5.393,50 EUR herabzusetzen sei.
II. 1. Die nach § 59 Abs. 1 FamGKG statthafte, die Mindestbeschwerdesumme von 200,01 EUR erreichende und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Eine Herabsetzung des Verfahrenswerts ist nicht veranlasst.
In Unterhaltssachen, die Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen - wie hier - ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung, § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Gemäß § 51 Abs. 2 FamGKG werden die bei Einreichung des Klageantrags fälligen Beträge dem Wert hinzugerechnet. Der Umstand, dass der nach Eingang des Antrags am 29.07.2022 ab dem 01.08.2022 laufende, künftige Trennungsunterhalt schlussendlich wegen des Eintritts der Rechtskraft der Scheidung am 13.01.2023 letztlich für weniger als 12 Monate geschuldet ist, gebietet nicht eine Festsetzung nach Maßgabe von § 51 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz. Der Ansatz eines den Jahresbetrag unterschreitenden Gesamtbetrags im Sinne des § 51 Abs. 1 S. 1 letzter Halbsatz FamGKG (... höchstens der Gesamtbetrag der geforderten Leistung) ist nur dann gerechtfertigt, wenn bereits der anfänglich bezifferte Gesamtbetrag bzw. - zeitraum die Dauer von 12 Monaten nicht erreicht (OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, BeckRS 2015, 3678; OLG Schleswig FamRZ 2013, 240: OLG Frankfurt a. M. FamRZ 2007, 749; BeckOK KostR/Neumann, 42. Ed. 1.7.2023, § 51 FamGKG Rn. 35). Vorliegend stand bei Eingang des verfahrenseinleitenden Antrages aber gerade nicht fest, dass das Scheidungs(verbund)verfahren vor Ablauf eines Jahres abgeschlossen oder jedenfalls der Scheidungsausspruch rechtskräftig werden würde.
Diese Auffassung führt auch nicht zu einer unzumutbaren Kostenbelastung. Wenn ein Trennungsunterhalt beantragender Beteiligter wegen eines in Kürze erwarteten rechtskräftigen Scheidungsausspruchs die Kosten seines Trennungsunterhaltsverfahrens gering halten möchte, ist es ihm unbenommen, den Antrag (zunächst) auf eine bestimmte Anzahl unterhalb von zwölf Monaten zu begrenzen (vgl. OLG Schleswig BeckRS 2012, 19676; BeckOK KostR/Neumann § 51 FamGKG Rn. 35).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 59 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 57 Abs. 7 FamGKG).
Fundstellen
Haufe-Index 15972326 |
JurBüro 2024, 35 |
NJW-Spezial 2023, 699 |