Entscheidungsstichwort (Thema)
Anordnung einer Pflegschaft. Pflegschaft
Leitsatz (redaktionell)
Die in der Vergangenheit eingetretenen Rechtswirkungen der Pflegschaftsanordnung können nicht dadurch beseitigt werden, dass das Beschwerdegericht im Verfahren der FGG feststellt, dass die angefochtene Pflegschaftsanordnung von Anfang an unwirksam war.
Normenkette
EGBGB Art. 234 § 15 Abs. 2, § 14 Abs. 2
Verfahrensgang
BezirksG Potsdam (Beschluss vom 09.09.1992; Aktenzeichen 1 T 439/91) |
KreisG Nauen (Aktenzeichen 70-8-90) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens fallen den Beschwerdeführern zur Last.
Gründe
Die Beschwerdeführer begehren die Aufhebung der durch Verfügung des Staatlichen Notariats … vom 14.02.1990 angeordneten Pflegschaft. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Staatliche Notariat für die unbekannten Beteiligten anstelle von M. T., geborene …, geboren am 05.06.1878, verstorben am 17.09.1956, zuletzt wohnhaft gewesen in …, eine Pflegschaft angeordnet. Der Wirkungskreis des Pflegers umfaßte die Vertretung der Rechtsnachfolger beim Abschluß von Kaufverträgen über die im Grundbuch von D. Blatt 1379 eingetragenen Grundstücke.
Die Beschwerdeführer sind zu je 1/2 Erben nach der am 17.09.1956 in … versorbenen Frau M. T.. Ein Erbschein diesen Inhalts wurde den Beschwerdeführern durch das Kreisgericht Nauen am 02.05.1991 erteilt (4 VI 200/91).
In den Nachlaß fielen die in der Gemarkung D. Flur 5 Nr. 25 gelegenen Flurstücke 174, 118, 119, 120, 121 mit einer Gesamtgröße von ca. 4600 qm.
Am 19.01.1990 hat der Bürgermeister der Gemeinde D. die Einrichtung einer Pflegschaft beantragt, da die Erben der im Grundbuch eingetragenen Eigentümerin unbekannt seien und die Grundstücke aus volkswirtschaftlichen Gründen einer Nutzung zugeführt werden müßten. Der Notar hat, wie in den Akten ersichtlich, die Grundbücher eingesehen und durch Beschluß am 14.02.1980 die Pflegschaft für die unbekannten Beteiligten angeordnet. Als Wirkungskreis ist die Vertretung beim Abschluß von Kaufverträgen über die im Grundbuch von D. Blatt 1379 eingetragenen Grundstücken bestimmt worden.
In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt, die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin sei verstorben. Wie aus der Nachlaßakte (2 NR 638/66) ersichtlich sei, hätten sämtliche bekannten Erben die Erbschaft ausgeschlagen. Die Grundstücke seien, da auch von niemanden die Steuerschuld übernommen werde, sowohl im gesellschaftlichen als auch im individuellen Interesse einer bestimmungsgemäßen Nutzung zuzuführen.
Die in dem Beschluß erwähnte Nachlaßakte 2 NR 628/66 schloß seinerzeit mit einem Schreiben an den Rat der Gemeinde D. mit folgendem Inhalt:
„… Als mutmaßliche Erbin der Frau M. T. geborene … haben wir ermittelt:
- die Ehefrau L. P., geb. …,
- deren Schwester R. verehel? geb. …, ebenfalls in … wohnhaft.
Ein Erbscheinsantrag wurde von den Erben bisher nicht gestellt.”
Zum Pfleger wurde durch Verfügung ebenfalls von 14.02.1990 Herr G. M. aus … bestimmt. Der offensichtlich anwesende Pfleger wurde nach dem in der Akte befindlichen Vermerk am selben Tag verpflichtet und belehrt. Ebenfalls am selben Tage wurden im staatlichen Notariat fünf Kaufverträge über die in dem Nachlaß gefallenen Grundstücke abgeschlossen, wobei zwei der Kaufverträge vom Notar beurkundet wurden, der auch die Pflegschaft angeordnet hatte. Ebenfalls durch Beschluß vom 14.02.1990 ist die Anordnung der Pflegschaft dann wieder aufgehoben worden. In der Begründung ist ausgeführt, der Pfleger habe die Grundstücke am heutigen Tage verkauft, es bestehe damit kein Bedürfnis zur Aufrechterhaltung der Pflegschaft mehr.
Die Käufer der Grundstücke haben zwischenzeitlich ihre Eintragung im Grundbuch beantragt. Eins Eintragung ist noch nicht erfolgt.
Durch Schriftsatz vom 06.06.1991 haben die Beteiligten zu 1) und 2) gegen die Pflegschaft anordnenden Beschluß Beschwerde eingelegt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, die Beteiligten seien entgegen der Darlegung im angefochtenen Beschluß nicht unbekannt gewesen. Insbesondere dem antragstellenden Bürgermeister, der eines der Grundstücke erworben habe, seien die Umstände bekannt gewesen.
Das Kreisgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Bezirksgericht vorgelegt. Durch Beschluß vom 09.09.1992 hat das Bezirksgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen.
In den Gründen hat es ausgeführt, die rückwirkende Aufhebung der Abwesenheitspflegschaft, der Pflegerbestellung und des Verkaufs der Vermögenswerte könnten die Beschwerdeführer nicht im, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erlangen, sondern allenfalls in einem Verfahren nach dem Vermögensgesetz. Der Senat jedenfalls sei an einer rückwirkenden Aufhebung gehindert.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2).
Sie tragen vor, aufgrund testamentarischer Verfügung seien nach dem Tod der Erblasserin sechs Personen als Erben in Betracht gekommen. Von den sechs Erbberechtigten hätten vier die ...