Verfahrensgang
AG Brandenburg (Entscheidung vom 04.09.2019; Aktenzeichen 25 a OWi 40/19) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 4. September 2019 wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat mit Urteil vom 4. September 2019 gegen den straßenverkehrsrechtlich mit Fahrverbot bereits vorbelasteten Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 61 km/h (nach Toleranzabzug), begangen am ... 2018 gegen 14:50 Uhr mit dem Pkw amtliches Kennzeichen ... auf der Bundesautobahn ... bei km ..., Fahrtrichtung Autobahndreieck ..., ein Bußgeld in Höhe von 440,00 € festgesetzt sowie ein Fahrverbot von zwei Monaten angeordnet.
Gegen diese Entscheidung, die in Abwesenheit des von der Anwesenheitspflicht entbundenen Betroffenen, jedoch in Anwesenheit des Verteidigers ergangen ist, hat der Betroffene mit dem am 9. September 2019 bei Gericht angebrachten Anwaltsschriftsatz Rechtsbeschwerde eingelegt und diese nach der am 23. September 2019 erfolgten Urteilszustellung mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 11. Oktober 2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründet, dabei die Verletzung materiellen und formellen Rechts gerügt. Der Betroffene ist insbesondere der Ansicht, dass das schriftliche Urteil nicht mit einer den Anforderungen des § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG genügenden richterlichen Unterschrift versehen ist. Zudem habe sich das Bußgeldgericht nicht hinreichend mit der Vorwerfbarkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung auseinandergesetzt, da sich an Verkehrsschildern widersprüchliche Streckenangaben befunden haben sollen und ein Zusatzschild mit "Straßenschäden" den örtlichen Begebenheiten nicht entsprochen habe.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2019 beantragt, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 4. September 2019 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Brandenburg an der Havel zurückzuverweisen. Dem Betroffenen wurde über seinen Verteidiger rechtliches Gehör gewährt, dabei die vorläufige Senatsauffassung bekannt gegeben, dass die richterliche Unterschrift unter dem angefochtenen Urteil noch den Anforderungen des § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO genügen könne. Hierauf hat der Betroffene mit Anwaltsschriftsatz vom 17. Dezember 2019 repliziert.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft und entsprechend den §§ 79 Abs. 3 OWiG, 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden.
2. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg, es ist unbegründet.
a) Entgegen der Rechtsauffassung des Betroffenen und der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg genügt die richterliche Unterschrift unter dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 4. September 2019 noch den gesetzlichen Anforderungen. Die Unterzeichnung des Urteils genügt insbesondere den Anforderungen, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Unterschrift gestellt werden. Die entsprechende Rüge der Verletzung des § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO iVm. § 71 OWiG ist nicht begründet.
Es entspricht - wie die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2019 zutreffend dargelegt hat - ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Unterschrift der handschriftlich angebrachte bürgerliche Name ist, wobei der Schriftzug zwar nicht lesbar sein aber doch noch als "Schriftzug" - als ein aus Buchstaben bestehendes Gebilde - erkennbar sein muss. Bloße Striche oder geometrische Figuren genügen nicht. Es muss ein Mindesmaß an Ähnlichkeit mit dem ausgeschriebenen Namen jedenfalls in der Weise vorhanden sein, dass ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, dessen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann (vgl. BGHSt 12, 317; OLG Oldenburg MDR 1988, 253; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Strafsenat, Beschluss vom 27. März 2012, (2 B) 53 Ss-OWi 37/12 (30/12); ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 16. Februar 2019, (1 B) 53 Ss-OWi 608/18 (320/18)).
Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich zudem aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift. Die Unterschrift soll gewährleisten, dass das Schriftstück auch tatsächlich vom Unterzeichner herrührt. Deshalb reicht es aus, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten, das Schriftstück also nicht nur mit einem abgekürzten Handzeichen zu versehen (vgl. statt vieler: BGH NJW 1985, 1227; BGH NJW 1997, 3380, 3381; OLG Köln NStZ-RR 2011, 348, 349; BayObLG NStZ-RR 2...