Verfahrensgang
AG (Entscheidung vom 11.08.2010; Aktenzeichen 18331-10) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 wird die Zwischenverfügung des AG ... vom 11.8.2010 - Gz ... Blatt 18331-10 - aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, über den Eintragungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 401.100 EUR.
Gründe
I. Am 4.11.2009 wurde zur UR-Nr. Rz. 245/2009 des Notars ... mit Amtssitz in B. ein Angebot einer aus den Beteiligten zu 1 und 2 bestehenden GbR auf Erwerb einer Wohnungseigentumseinheit beurkundet. Vertragsgegenstand ist ein Miteigentumsanteil von 48,220/1000-stel an dem Grundstück Flurstück 1569 der Flur 26 verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 15 bezeichneten Wohnung im EG mit einer Wohnfläche von ca. 146,67 qm sowie verbunden mit dem mit "P 11" bezeichneten Nutzungsrecht an einem Pkw-Stellplatz im Außenbereich des Flurstücks 1573, eingetragen im Grundbuch von ... Blatt 18331. Im Urkundstermin erschienen die Beteiligte zu 1 und die Beteiligte zu 2. Unter I. des notariellen Angebotes erklärten die Erschienen:
"1. Wir
sind alleinige Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- diese GbR im Folgenden Käufer genannt -.
Das Angebot richtet sich an die Beteiligte zu 4 als eingetragene Eigentümerin.
In § 9 der Urkunde vom 4.11.2009 erteilen die Vertragsparteien unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB u.a. der Notariatsangestellten S. S. die Vollmacht zur Erklärung der Auflassung sowie der Bewilligung und Beantragung der Eigentumsumschreibung (§ 9 Ziff. 1 lit. b) des Angebotes vom 4.11.2009.
Die Beteiligte zu 4 erklärte am 19.11.2009 zur UR-Nr. N 2251/2009 des Notars N. mit Amtssitz in B. die Annahme dieses Angebotes.
Am 9.2.2010 wurde zugunsten der Beteiligten zu 3 eine Auflassungsvormerkung an dem Vertragsgegenstand im Grundbuch eingetragen.
Die Notariatsangestellte S. S. erklärte zur UR. Nr. N 1035/2010 des Notars N. vom 13.7.2010 unter Bezugnahme auf die ihr von den Vertragsparteien erteilte Vollmacht, dass sich Verkäufer und Käufer über den Übergang des Eigentums an dem bezeichneten Kaufgegenstand auf die Käuferparteien als Gesellschaft bürgerlichen Rechts einig seien. Gleichzeitig bewilligte sie namens des Käufers die Eigentumsumschreibung und beantragte diese namens der Käuferpartei.
Mit Schriftsatz vom 14.7.2010, beim Grundbuchamt eingegangen am 16.7.2010, beantragte der Verfahrensbevollmächtigte gem. § 15 GBO die Umschreibung des Eigentums auf die Käuferparteien als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie die Löschung der zugunsten der Beteiligten zu 3 eingetragenen Vormerkung.
Mit Zwischenverfügung vom 11.8.2010 wies das Grundbuchamt darauf hin, dass zur Eintragung der Beteiligten zu 3 die Vertretungsberechtigung der Handelnden in der Form des § 29 GBO nachzuweisen sei. Aus diesem Grund werde um die Vorlage des Gesellschaftsvertrages in der Form des § 29 GBO gebeten; dieser müsse den Gesellschafterbestand zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes vom 4.11.2009 dokumentieren. Ergänzend wird hinsichtlich der Identifikation der Gesellschaft auf die Entscheidung des OLG München vom 5.2.2010 (Az. 34 Wx 116/09) und der Nachweisanforderungen beim Erwerb durch eine GbR auf die Entscheidung des OLG München vom 20.7.2010 (Az. 34 Wx 63/10) hingewiesen.
Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die namens der Beteiligten zu 1 bis 3 eingelegte Beschwerde vom 16.8.2010, der das Grundbuchamt durch weiteren Beschluss vom 18.8.2010 nicht abgeholfen hat.
II. Die Beschwerde, über die gem. § 72 GBO das OLG zu entscheiden hat, ist zulässig (§§ 71, 73 GBO, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG). Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.
Die Beteiligte zu 3 als Käuferin hat durch die Angaben in der notariellen Urkunde vom 4.11.2009 hinreichend in der Form des § 29 Abs. 1 GBO ihre Existenz, die Identität mit der erwerbenden GbR und die Berechtigung zur Vertretung der GbR nachgewiesen. Der Eintragungsantrag kann nicht wegen Fehlens dieses Nachweises zurückgewiesen werden.
1. Die GbR ist, ohne juristische Person zu sein, als solche (teil-)rechtsfähig, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (BGHZ 146, 341, 344; BGH NJW 2008, 1378, 1379).
Ist aber die GbR selbst Träger von Rechten, ist sie zwingend auch im Grundbuch einzutragen.
Die formelle Grundbuchfähigkeit der GbR, die zwingende Folge ihrer teilweisen materiellen Rechtsfähigkeit ist und durch den Gesetzgeber u.a. mit den Neuregelungen in § 899a BGB, § 47 GBO und § 15 GBV nur noch bestätigt wurde, steht damit nicht mehr in Frage. Ziel der gesetzlichen Neuregelung in § 47 Abs. 2 GBO war es, die Voraussetzungen für die Eintragung der nunmehr als (teil-)rechtsfähig anerkannten GbR zu normieren. Insbesondere die Regelung in § 47 Abs. 2 S. 2 GBO, die bestimmt, dass im Eintragungsverfahren diejenigen Vorschriften, die sich auf die Eintragung des Berechtigten beziehen, entsprechend für die Eintragung...