Normenkette
BGB § 276 Abs. 3
Tenor
1. Beide Prozessparteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 17.08.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 47/17 - i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 17.09.2018 aus den nachfolgend dargestellten Gründen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.
2. Für die Beklagten besteht Gelegenheit, sich dazu binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses äußern. Ihnen bleibt anheimgestellt, ihr Rechtsmittel - aus Gründen der Kostenersparnis gemäß GKG-KV Nr. 1222 - vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.
Gründe
I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die (an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige) Berufung der Beklagten in der Sache selbst offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat, es der vorliegenden Rechtssache an grundsätzlicher (über den konkreten Streitfall hinausgehender) Bedeutung fehlt, weder die Fortbildung des Rechtes noch die Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Zivilkammer hat der Klage, soweit die Sache in zweiter Instanz angefallen ist, letztlich zu Recht stattgegeben. Berufungsgründe im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung nach dem Verständnis von § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - den Berufungsführern günstige(re) - Entscheidung. Der Senat gelangt ebenso wie das Landgericht, wenn auch zum Teil aus anderen rechtlichen Erwägungen als dieses, zu dem Ergebnis, dass die Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 i. V.m. § 241 Abs. 2 (und § 278 Satz 1) BGB als Mieter aus dem am 18.12.2015 mit der Klägerin als Vermieterin abgeschlossenen Kfz-Mietvertrag (Kopie Anl. K1/GA I 65) und darüber hinaus nach § 823 Abs. 1 (i.V.m. § 31) BGB auf deliktsrechtlicher Grundlage der Anspruchstellerin jedenfalls zu 70 % - gesamtschuldnerisch (§ 427 und § 840 Abs. 1 BGB) - für alle Schäden einstehen müssen, die der zu Selbstfahrzwecken angemietete Pkw ... mit dem damaligen amtlichen Kennzeichen M... am 19.12. 2015 in der Obhut der Anspruchsgegner bei einem Verkehrsunfall erlitten hat, als er vom Beklagte zu 2) gelenkt wurde. Auf eine weitergehende Haftungsbeschränkung der Mieter, die dem in den §§ 535 ff. BGB gesetzlich geregelten Modell des Mietvertrages unbekannt ist und für die es deshalb stets einer gesonderten rechtsgeschäftlichen Abrede bedarf, berufen sich die Beklagten ohne Erfolg; unabhängig davon hätten sie jedenfalls den vereinbarten Selbstbehalt in Höhe von EUR 550,00 zu tragen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Der Berufung ist freilich zuzugeben, dass die Eingangsinstanz den Inhalt der vertraglichen Absprachen beider Seiten in einigen Punkten missverstanden hat. Zwischen den Prozessparteien existierte zunächst einen sogenannter S unlimited Vertrag, dessen Abschluss die Rechtsmittelführer unter dem 18.06.2014 formularmäßig beantragt hatten (Kopie Anl. B1/GA I 111; Blankoformular in Anl. B4/GA I 164, 165) und an dessen Zustandekommen keine ernsthaften Zweifel bestehen können, zumal die Beklagten unbestritten im Besitz einer sogenannten S unlimited Card gewesen sind und das hier in Rede stehende Kraftfahrzeug - ausweislich der Vertragsurkunde vom 18.12.2015 (Kopie Anl. K1/GA I 65) - für sieben Tage zum Preise von EUR 0,00 anmieten konnten. Gemäß Abschn. I der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin für S unlimited vom Stand Juni 2013 (Kopie in Anl. B4/GA I 164, 171 f.), künftig kurz zitiert als S unlimited AGB, genügte die Übersendung einer solchen Kundenkarte oder auch nur einer Kundennummer als Annahmeerklärung. Wie sich aus diesen Geschäftsbedingungen (insbesondere aus deren Abschn. II Nr. 5), aus dem Antragsformular und aus den Erläuterungen des Produktes S unlimited in einer E-Mail der Anspruchstellerin an die Anspruchsgegner vom 18.06.2014 (Ausdruck in Anl. B4/ GA I 164) entnehmen lässt, wurde dabei ein personenbezogener Rahmenmietvertrag zu einem monatlichen Pauschalpreis (einer Flatrate) abgeschlossen, der während seiner Laufzeit dem Kunden in mehreren europäischen Ländern die Anmietung von Automobilen einer zuvor bestimmten Kategorie durch Einzelgeschäfte für maximal 30 Tage ermöglichte. Ein derartiges Geschäft haben die Parteien hier am 18. 12.2015 über den am Folgetage verunfallten B... abgeschlossen. Den jeweiligen Einzelverträgen sollten laut dem (ausgefüllten) Antragsformular vom 18.06.2014 und dem Abschn. II Nr. 6 Satz 1 S unlimited AGB die Allgemeinen S-Vermietbedingungen (Kopie Anl. K2/GA I 66 ff.), künftig kurz zitiert als Vermiet-AGB, zugrunde liegen, gemäß deren Abschn. I Nr. 2 die Haftung des Mieters durch Zahlung eines besonderen Entgelts nach dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung ausgeschlossen...