Normenkette
VVG §§ 5a, 8 Abs. 5
Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen das am 22.02.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 14 O 101/16 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern zur Last.
III. Das Berufungsurteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. (Ohne Niederschrift tatsächlicher Feststellungen gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 ZPO.)
II. A. Die Berufung der Kläger ist zwar an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurde ihr Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). In der Sache selbst bleibt es aber erfolglos. Denn die Vorinstanz hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es liegen keine Berufungsgründe vor; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für die Berufungsführer günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Der beklagte Versicherungsverein schuldet ihnen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 i.V.m. § 818 Abs. 1 BGB, weitere Zahlungen zwecks Rückabwicklung der beiden hier in Rede stehenden Kapitallebensversicherungen, wovon die (zeitlich) erste am 28.04.1992 auf einem entsprechenden Formular (Kopie Anl. K7/GA I 44 ff.; Muster-Farbkopie Anl. BLD 36a/GA III 705 f.) durch den Kläger zu 2) für sich beantragt worden und laut der Police vom 20.05.1992 (Kopie Anl. K10/GA I 50 f.) unter der Versicherungsnummer X - speziell zu den Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (Kopie in Anl. K11/GA I 55) - mit dem (technischem) Versicherungsbeginn am 01.07.1992 formell zustande gekommen ist und die (zeitlich) zweite, von der Klägerin zu 1) am 06.05.1997 für sich auf einem entsprechenden Vordruck beantragt (Kopie Anl. K1/GA I 23 ff.), laut der Police vom 12.09.1997 (Kopie Anl. K3/GA I 28 f.) unter der Versicherungsnummer Y - speziell zu den Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (ABL 96) (Kopie Anl. K5/GA I 30 f.) - mit (technischem) Versicherungsbeginn am 01.09.1997 geschlossen wurde. Der Berufungsgegner hat die monatlichen Prämien, deren verzinsliche Rückzahlung - unter Anrechnung der bereits ausgekehrten Rückkaufswerte und gegebenenfalls unter Abzug von Risikokosten - die beiden Berufungsführer jeweils fordern (GA III 691 ff.), nicht ohne rechtlichen Grund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erlangt. Beide Versicherungsgeschäfte sind wirksam geworden. Ein erfolgreicher Widerruf oder Widerspruch konnte - wegen Versäumung der hierfür einschlägigen Fristen - seitens der Kläger mit ihren vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 29.01.2016 (Kopie Anl. K15 und 16/GA I 66 ff.) und 26.02. 2016 (Kopie Anl. K17 und 18/GA I 70 ff.) nicht mehr erklärt werden. Denn es liegen keinerlei Belehrungsmängel vor, die dem regulären Fristbeginn entgegenstanden. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Am 28.04.1992, als der Kläger zu 2) den Abschluss seiner Lebensversicherung beantragt hat, stand dem jeweiligen Versicherungsnehmer bei Verträgen, die - wie hier - mit einer längeren Laufzeit als ein Jahr abgeschlossen wurden, nach § 8 Abs. 4 VVG 1908 i.d.F. v. 17.12.1990, die vom 01.01.1991 bis einschließlich 28.07.1994 galt (in diesem Abschnitt künftig zitiert als VVG a.F.) und weiterhin Anwendung findet, soweit es um die beim Vertragsschluss zu beachtenden Vorschriften geht (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Versicherungsvertragsreformgesetz, BT-Drucks. 16/3945, S. 47, 118), grundsätzlich ein zehntägiges Widerrufsrecht betreffend seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung zu, wobei die Frist regelmäßig mit Unterzeichnung des Antrages zu laufen begann. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die der Senat teilt, ist es zwar in entsprechender Anwendung der seinerzeit - bei Abschluss des Versicherungsgeschäftes - geltenden Regelungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG i.d.F. v. 16.01.1986 und des § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG i.d.F. v. 17.12.1990 für den Fristbeginn unverzichtbar gewesen, dass der Versicherungsnehmer hinreichend über sein Widerrufsrecht belehrt wurde (arg. § 8 Abs. 4 Satz 4 VVG a.F.; grundlegend BGH, Urt. v. 16.10.2013 - IV ZR 52/12, Rdn. 12 und 16 ff., juris = BeckRS 2013, 18783). Die hier maßgebende Widerrufsbelehrung, die sich auf dem Antragsvordruck im Abschnitt "IX. Schlußerklärungen" eingerahmt unter Nr. 2 befindet (Kopie Anl. K7/GA I 44 ff.; begl. Muster-Kopie Anl. BLD 36/GA III 632 ff.; Muster-Farbkopie Anl. BLD 36a/GA III 705 f.), ist aber - entgegen der Ansicht der Berufung - weder inhaltlich noch formell zu beanstanden.
a) Das Gesetz selbst verlangt seinem Wortlaut nach lediglich eine schriftliche Belehrung über das Widerrufsrecht (§ 8 Abs. 4 Satz 4 VVG a.F.), was spezi...