Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Berechtigung einer nicht selbst als Vertragspartner eines "Vertrages zur Nutzung von Bodenflächen zur Erholung" (i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 3 lit. 3 SachenRBerG) auftretenden Person zur Errichtung eines als Wohnhaus geeigneten Gebäudes
Normenkette
SachenRBerG § 5 Abs. 1 Nr. 3 lit. e)
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 18.12.2008; Aktenzeichen 14 O 399/06) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 gegen das Urteil des LG Frankfurt/O. vom 18.12.2008 - 14 O 399/06 - wird zurückgewiesen und allein zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass dem Kläger zu 1 ggü. den Beklagten Ansprüche nach dem Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet in Bezug auf das Grundstück ... Straße 6, G., eingetragen im Grundbuch von K. des AG Fürstenwalde Blatt 1669, Flurstück 4/5 der Flur 6, Gemarkung K., zustehen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten zu 1 und 2 können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 7.000 EUR
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Berechtigung des Klägers zu 1 (im Folgenden: Kläger) nach dem SachenRBerG hinsichtlich des Grundstückes ... Straße 6 in G., das der Kläger bzw. seine Ehefrau, die vormalige Klägerin zu 2, seit dem Jahre 1983 nach und nach, zunächst mit einem Wochenendhaus, bebaut hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das LG hat mit der angefochtenen Entscheidung der Klage auf Feststellung der Berechtigung des Klägers nach dem SachenRBerG stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, das Grundstück sei mit einem Eigenheim i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG bebaut. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass das streitgegenständliche Gebäude die Ausstattung und Anbauten erfahren habe, die der Kläger vorgetragen habe. Jedenfalls der letzte Anbau in den Jahren 1989 und 1990, der die Wohnfläche des Gebäudes mehr als verdoppelt habe, weise eine massive Bauweise auf. Das Gebäude verfüge über eine Heizung, einen Stromanschluss, eine Hauswasseranlage und eine Abwasserentsorgung durch eine Fäkaliengrube. Die Kammer habe keinen Anlass, insoweit der Aussage der Zeugin Z. keinen Glauben zu schenken. Der Zeuge N. habe diese Aussage der Zeugin Z. hinsichtlich der Fläche des Gebäudes und der vorhandenen Stromversorgung glaubhaft bestätigt.
Die Beweisaufnahme habe weiter ergeben, dass der Kläger das Gebäude bereits vor dem 2.10.1990 zu Wohnzwecken benutzt habe und dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt habe. Von einer Wochenendnutzung i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 SachenRBerG könne nicht ausgegangen werden. Der Zustand des Gebäudes als Wohngebäude habe bereits zum Stichtag 2.10.1990 bestanden. Diese Tatsache hätten beide Zeugen überzeugend und in sich widerspruchsfrei bestätigt.
Für den Vortrag des Klägers spreche zudem, dass dieser unbestritten seit Frühjahr 1990 Mitglied der Gemeindevertretung in K. gewesen sei. Die vorgelegten Meldebescheinigungen könnten die diesbezüglichen Überzeugungen des Gerichts nicht erschüttern.
Das Grundstück sei mit Billigung staatlicher Stellen in Besitz genommen und der existierende Bungalow zu einem Eigenheim umgebaut worden. Der Pachtvertrag vom 26.4.1983 sei ein solcher i.S.d. §§ 312 ff. ZGB. Das streitgegenständliche Grundstück sei auch Inhalt des Pachtvertrages, auch wenn es nicht konkret in dem Vertrag benannt worden sei, sondern mit der alten Grundstücksbezeichnung angegeben worden sei. Der Nutzungsgegenstand ergebe sich aus der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks im Einverständnis beider Parteien des Vertrages vom 26.4.1983. Der Umbau in den Jahren 1989/1990 sei mit der Neuerrichtung eines für den Wohnbedarf bestimmten Gebäudes gleichzusetzen. Die Art der Nutzung sei durch den Anbau i.S.v. § 12 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG geändert worden, da ein zu Zwecken der Erholung oder Freizeitgestaltung errichtetes Gebäude für eine Nutzung zu Wohnzwecken hergerichtet worden sei. Zuvor habe es sich lediglich um ein Gebäude zur Nutzung für Ferien- und Wochenendzwecke gehandelt. Da durch den Umbau die Fläche des Gebäudes von seiner ursprünglichen Größe von 45 qm auf eine Größe von ca. 100 qm mehr als verdoppelt worden und der Anbau in einer massiven Bauweise erfolgt sei, sei dieser Aufwand und Umfang des Anbaus mit einem Neubau vergleichbar. Die Billigung staatlicher Stellen für den Umbau in den Jahren 1989 und 1990 habe vorgelegen. Die entsprechenden Bauskizzen seien mit unterzeichneten Stempeln mit dem Text "Baugenehmigung der Staatlichen Bauaufsicht" versehen. Diese Stempel seien als Baugenehmigung zu qualifizieren. Es liege zudem die Zustimmung der Gemeinde K. vor....