Verfahrensgang
LG Cottbus (Entscheidung vom 01.06.2007; Aktenzeichen 3 O 301/04) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. Juni 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die beklagte Gemeinde auf Herausgabe einer gewerblich genutzten Großküche sowie auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Anspruch.
Die Hotel "G..." C... GmbH kaufte im Jahr 1995 von der K... GmbH eine Großküche zum Preis von 215.674,35 DM (110.272,54 EUR). Nachdem die Hotel "G..." C... GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, veräußerte die T... Projektgesellschaft mbH der Klägerin gemäß Rechnung vom 15.03.2001 (Bl. 218 d.A.) die Küche zum Preis von brutto 63.800,00 DM.
Die Klägerin veräußerte die Küche sodann an die Ge... GmbH und stellte mit Schreiben vom 27.05.2003 (Bl. 22 d.A.) dafür 44.544,00 EUR in Rechnung. In der Rechnung ist der Zusatz angegeben, dass die Ware bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Klägerin verbleibe. Die Ge... GmbH baute die Küche in die Gaststätte "Z..." in J... ein. Die beklagte Gemeinde hatte der Ge... GmbH die Gaststätte verpachtet. Am 16.10.2003 ordnete das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf das Vermögen der Ge... GmbH an; die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurden jedoch mangels Masse durch Beschluss vom 13.04.2003 (Bl. 20, 21 d.A.) abgewiesen.
Die beklagte Gemeinde verpachtete die Gaststätte samt Inventar durch Vertrag vom 16.03.2004 (Bl. 104 - 110 d.A.) an einen anderen Pächter.
Die Klägerin hat zunächst die Klage gegen das Amt D... gerichtet. Mit Schriftsatz vom 24.02.2006 (Bl. 136, 137 d.A.) hat sie die Klage auf die beklagte Gemeinde umgestellt.
Im Termin vom 16.08.2006 erging ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil (Bl. 224 d.A.), das der Klägerin am 30.08.2006 zugestellt wurde (Bl. 237 d.A.). Die Klägerin hat hiergegen am 11.09.2006 Einspruch eingelegt (Bl. 240 d.A.).
Die Klägerin hat beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und
1.
die Beklagte zu verurteilen, eine Großküche an die Klägerin herauszugeben, bestehend im Einzelnen aus:
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- 1 Arbeitstisch AT.03, fahrbar Maße: 1800 x 700 x 900 mm
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- 1 Koch- und Bratblock
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- 1 Block-Arbeitstisch WUA 0600 Maße: 600 x 850 x 750 mm
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- 1 Gasherd WGH 60000
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Maße: 1200 x 850 x 750 mm Zubehör: 1 Hilfsringe
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- 1 Elt.-Doppelfriteuse WEF 2240
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Maße 600 x 850 x 750 mm
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Zubehör: 2 Deckel, Siebböden, Friteusekörbe 140 x 305 x 120 mm
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- 1 Elt.-Glaskeramik-Kochfeldherd WEH 5100 Maße: 800 x 850 x 750 mm
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- 1 Block-Arbeitstisch WUA 1000 Maße: 100 x 850 x 750 mm
......
2.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 45.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung (14.09.2006 - Bl. 248 d.A.) zu zahlen,
3.
die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin ein monatliches Nutzungsentgelt von 1.500,00 EUR für jeden Monat der Nutzung zu zahlen, beginnend mit dem Monat November 2006, endend mit dem Monat der Rückgabe der Küche.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin sei der Nachweis nicht gelungen, dass sie nach dem Weiterverkauf der Küche noch deren Eigentümerin sei.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 18.06.2007 zugestellte Urteil des Landgerichts am 06.07.2007 Berufung eingelegt und diese am 25.07.2006 begründet.
Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1.
Die mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Herausgabeklage ist unbegründet.
Als Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch kommt § 985 BGB in Betracht. Diese Vorschrift setzt voraus, dass - im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - der Anspruchsteller Eigentümer und der Anspruchsgegner Besitzer der herausverlangten Sache ist. Beides muss der Anspruchsteller beweisen (Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 985 Rdnr. 16).
Im Ergebnis hat das Landgericht somit richtig gesehen, dass die Beweislast bei der Klägerin liegt. Die Frage, ob die Klägerin auch beweisbelastet dafür ist, dass sie mit der Ge... GmbH einen Eigentumsvorbehalt vereinbart hat, ist nur von untergeordneter Natur.
a)
Die Klägerin war, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, ursprünglich Eigentümerin de...