Verfahrensgang
LG Neuruppin (Entscheidung vom 15.03.2000; Aktenzeichen 1a O 612/99) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 15. März 2000 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 EUR, die auch in Form einer unbefristeten und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Deutschen Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden kann, abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin schloss mit der S... GmbH einen Vertrag über die Veräußerung von Segmenten für zwei Stahlrohrtürme für Windkraftanlagen. Zuvor hatten die S... GmbH und die Beklagte zu 1., deren Komplementärin die Beklagte zu 2. ist, einen Vertrag über die Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und Abnahme von Windkraftanlagen geschlossen. Die Klägerin lieferte die Turmsegmente zur Baustelle der Beklagten zu 1..
Über das Vermögen der S... GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Zeuge Rechtsanwalt F... zum Insolvenzverwalter ernannt.
Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie Eigentümerin der Turmsegmente geblieben sei, da zwischen ihr und der S... GmbH ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart worden sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, es als Gesamtschuldner bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die am Standort 3 des Windparks J... in ... J... bei W..., Landkreis O..., gelagerten vier Turmsegmente mit den Abmessungen:
Unterteil: Großer Durchmesser 3.666 mm, kleiner Durchmesser 3.400 mm, Länge 14.000 mm, Gewicht: 22 t,Mittelteil: Großer Durchmesser 3.400 mm, kleiner Durchmesser 3.134 mm, Länge 13.670 mm, Gewicht: 17 t,zweites Mittelteil: Großer Durchmesser 3.134 mm, kleiner Durchmesser 2.717 mm, Länge 22.000 mm, Gewicht: 21 t,Oberteil: Großer Durchmesser 2.717 mm, kleiner Durchmesser 2.300 mm, Länge 22.500 mm, Gewicht: 14 t,
zu verbauen, d. h. sie bei der Errichtung eines vierteiligen Rohrturms zum Bau und Betrieb eines Windkraftturms mit dem Erdboden fest zu verbinden.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die Tatbestände des angefochtenen Urteils sowie des Senatsurteils vom 23.5.2001 Bezug genommen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 15.3.2000 die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe aus § 1004 Abs. 1 BGB. Das Eigentum der Klägerin sei nicht durch die Lieferung der Turmsegmente an die Beklagten beendet worden. Es sei nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gefährdet, da es bei der Errichtung von Windkraftanlagen unter Verwendung der Segmente nach §§ 93, 947 Abs. 1 BGB verloren gehe.
Gegen dieses Urteil, das ihnen am 17.3.2000 zugestellt worden ist, haben die Beklagten am 12.4.2000 Berufung eingelegt, die sie nach der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 26.6.2000 an diesem Tag begründet haben.
Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 15.3.2000 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin behauptet, sie habe der S... GmbH unter dem 11.3.1998 ein Angebot erteilt. Dabei habe sie ausdrücklich auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen, die beigefügt gewesen seien und in § 7 einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vorgesehen hätten. Dessen Vereinbarung sei branchen- und handelsüblich. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien auch mit der Auftragsbestätigung vom 14.1.1999 übersandt worden. Die einen Eingangsstempel der S... GmbH tragende Auftragsbestätigung nebst Anlage befinde sich in den Akten der S... GmbH, die der Zeuge Rechtsanwalt F... bei der R... GmbH in V... eingelagert habe.
Der Senat hat zunächst Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen G... und H.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung am 10.1.2001 und 28.3.2001 verwiesen.
Durch das Senatsurteil vom 23.5.2001 ist das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen worden mit der Begründung, dass Ansprüchen der Klägerin aus § 1004 Abs. 1 BGB der Verlust des Eigentums an den Turmsegmenten entgegen stehe. Die Klägerin und die S... GmbH hätten sich über deren Übereignung konkludent bei der Lieferung an die als Erklärungsempfängerin für die S... GmbH fungierende Beklagte zu 1. geeinigt. Zwischen der Klägerin und der S... GmbH sei ein Eigentumsvorbehalt nicht vereinbart gewesen. Die Aussagen der dazu vernommenen Zeugen hätten einen Beweis dafür nicht erbracht. Auf die Branchen- oder Handelsüblichkeit komme es nicht an, da dann die Beklagte zu 1. das Eigentum ...